Beschluss (EU) 2024/1687 des Rates vom 10. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union auf der 16. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) in Bezug auf die Überarbeitung der einheitlichen technischen Vorschriften für das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“, das Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“, die Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität sowie das Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 16. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „OTIF“) hinsichtlich der Überarbeitung der Einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) für das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ (ETV WAG), der ETV Lärm für das Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“, der ETV TCRC für die Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität und hinsichtlich der Aktualisierung der Verweise auf die in Anlage I der ETV in Bezug auf die „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (ETV TAF) aufgeführten technischen Dokumente für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (TSI TAF) zu vertreten ist, lautet wie folgt: 1. Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ETV WAG (CTE-Arbeitsdokument TECH-24003 ETV WAG), vorbehaltlich folgender Änderungen: a) In Abschnitt 0.3 Ersetzung der Überschrift durch „Für den freien Verkehr geeignete Fahrzeuge und auswechselbare Fahrzeuge“; Ersetzung von Absatz 3 zweiter Spiegelstrich durch: „‚Auswechselbares Fahrzeug‘ ein Fahrzeug, das die Anforderungen für den freien Verkehr erfüllt und darüber hinaus mit genormten Fahrzeugschnittstellen ausgestattet ist, die die Integration des Fahrzeugs in einen Zugverband zusammen mit anderen auswechselbaren Fahrzeugen ermöglichen. Güterwagen, die diese Kriterien erfüllen, können zusätzlich zur ‚TEN‘-Kennzeichnung mit ‚GE‘ oder ‚CW‘ gekennzeichnet werden.“ Ersetzung von „den freizügigen Fahrbetrieb“ durch „auswechselbare Fahrzeuge“ in Absatz 4 Nummer 3; b) Ablehnung der vorgeschlagenen Streichung des folgenden Textes in Abschnitt 4.2.1 „Allgemeines“: „Wenn für einen bestimmten technischen Aspekt keine funktionellen und technischen Spezifikationen entwickelt wurden, die für die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind, wird dieser Aspekt im betreffenden Abschnitt als offener Punkt kenntlich gemacht. Gemäß Artikel 8 § 7 APTUArtikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind alle offenen Punkte in Anhang A aufgeführt.“ c) Ersetzung von „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013“ durch „ETV GEN-G“ in Abschnitt 4.2.3.5.3.4 „Funktion zur Entgleisungsdetektion und Aktivierung (DDAF)“ Absatz 3. d) Ersetzung von „Wird die Mindestradsatzlast durch die Leermasse des Fahrzeugs nicht erreicht, gelten für den Wagen Einsatzbedingungen“ durch „Wird die Mindestradsatzlast durch die Leermasse des Fahrzeugs nicht erreicht, können für den Wagen Einsatzbedingungen gelten“ in Abschnitt 6.1.2.1 „Laufwerk“ Absatz 4. 2. Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ETV Lärm gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-24004 ETV Lärm; 3. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ETV TCRC, gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-24005 ETV TCRC; 4. Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der TSI TAF in Anlage I der ETV TAF gemäß CTE-Arbeitsdokument TECH-24005 ETV TAF. 5. Geringfügige Änderungen der in diesem Artikel genannten Rechtsakte können von der Kommission ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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