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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/1738 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

CELEX
32024D1738
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-24
In force since
2024-06-24
End of validity
2029-09-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(31 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteten Bank fungierenden im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung an dem Transfer dieser Gelder aus der russischen Föderation in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer solcher Gelder a) zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, b) unter Nutzung von Konten bei Kreditinstituten erfolgt, die nicht im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, und c) nicht gegen Absatz 2 des vorliegenden Artikels verstößt. Dieser Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

32 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung (a) zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind; (b) nicht gegen Absatz 2 des vorliegenden Artikels verstößt. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein. Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung.“

Article 4a

1 Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) befinden, um die Durchsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung dieses Beschlusses und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.

2 Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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