Beschluss (Euratom) 2024/1847 des Rates vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Text
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Article 1
1 Es wird genehmigt, dass Euratom gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Energiecharta jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei oder der ehemaligen Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, die Vorteile aus Teil III dieser Übereinkunft verweigert.
2 Es wird genehmigt, dass Euratom gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Energiecharta jeder Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus unter den in der genannten Bestimmung aufgeführten Bedingungen die Vorteile aus Teil III dieser Übereinkunft verweigert.
Article 2
Die Verteilung der im Anhang beigefügten Erklärung innerhalb der Energiechartakonferenz durch die Kommission wird genehmigt.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
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