Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1882 der Kommission vom 10. Juli 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/224 der Kommission zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann, in Bezug auf die kostenlose Bereitstellung eines Signalauthentifizierungsdienstes
Text
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Article 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/224 wird wie folgt geändert: 1. In der Zeile „Verwendete Signalkomponenten“ erhält die Unterspalte „Dem KD vorbehaltene Spezifikationen: Authentifizierung durch verschlüsselte Codes“ folgende Fassung: „E6, E6-C verschlüsselte Komponente (Pilot)“ 2. In der Zeile „Spezifikationen des Nutzersegments“ erhält die Unterspalte „Dem KD vorbehaltene Spezifikationen: Authentifizierung durch verschlüsselte Codes“ folgende Fassung: „Verifizierung der Signalauthentizität durch Entschlüsselung der mit einem OD-Datenauthentifizierungsschlüssel neu verschlüsselten E6-Codes“ 3. In der Zeile „Systemarchitektur“ erhält die Unterspalte „Dem KD vorbehaltene Spezifikationen: Authentifizierung durch verschlüsselte Codes“ folgende Fassung: „Verschlüsselung der E6-Signalcodes durch die Galileo-Satelliten, Übertragung der vom Bodensegment des GNSS-Dienstezentrums (GSC) generierten privaten Schlüssel und Veröffentlichung der neu verschlüsselten Segmente der E6-Signalcodes mit einem künftigen OD-Datenauthentifizierungsschlüssel“ 4. In der Zeile „Zugang zum Dienst“ erhält die Spalte „KD-Authentifizierung“ folgende Fassung: „kostenloser Zugang“ 5. In der Zeile „Einführung des Dienstes“ erhalten in der Unterspalte „Dem KD vorbehaltene Spezifikationen: Authentifizierung durch verschlüsselte Codes“ die beiden Gedankenstriche folgende Fassung: „— Startphase der Signalbereitstellung bis 2024 — Diensterbringungsphase ab 2026“ 6. In der Zeile „Verwendung von EU-Verschlusssachen“ erhält die Unterspalte „Dem KD vorbehaltene Spezifikationen: Authentifizierung durch verschlüsselte Codes“ folgende Fassung: „Keine Verwendung von EU-VS durch Endnutzer“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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