Beschluss (EU) 2024/2006 des Rates vom 17. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Kanada andererseits über die Teilnahme Kanadas an Programmen der Union
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union einerseits und Kanada andererseits über die Teilnahme Kanadas an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt .
Article 2
Die Kommission stellt die Unterzeichnung des Abkommens Vereinbarung vorbehaltlich seines Abschlusses sicher.
Article 3
Das Abkommen wird gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Article 4
Die Kommission nimmt die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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