Beschluss (GASP) 2024/2010 des Rates vom 22. Juli 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Armenien
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Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
1 Zugunsten der Republik Armenien (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), eingerichtet.
2 Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden: a) Im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union gegenüber der Republik Armenien zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Armenien beitragen, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor zu erhöhen; b) es den Streitkräften der Republik Armenien ermöglichen, die operative Wirksamkeit zu verbessern, die Einhaltung von Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und somit einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung in Krisen und Notfällen zu verwirklichen; c) zur Stärkung der Kapazitäten der Republik Armenien im Hinblick auf ihre künftige Teilnahme an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der Union beitragen.
3 Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, erstreckt sich die Finanzierung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auf Logistikausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, nämlich ein mobiles Feldlager mit Kapazitäten für eine Einheit in Bataillonsstärke, einschließlich einer medizinischen Behandlungseinrichtung der Versorgungsebene 1. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden bei Bedarf auch die zugehörige Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich — sofern angefordert — technische Ausbildung, finanziert.
4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Article 2 Finanzielle Vereinbarungen
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 10000000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte der Republik Armenien; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Article 4 Durchführung
1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Tätigkeiten erfolgt durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, auch im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte der Republik Armenien, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.
2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die mit der bzw. den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung und Dienstleistungen durchgeführten Maßnahmen und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen gewährt.
3 Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziele beigetragen hat.
Article 6 Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Article 7 Aussetzung und Beendigung
1 Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
2 Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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