Beschluss (EU) 2024/2016 der Europäischen Zentralbank vom 16. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (EZB/2024/19)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderungen
„(5 Im Fall einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET im Sinne von Artikel 187a der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) kommen die Absätze 1 bis 4 zur Anwendung. Sind jedoch Institute, die zur Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner mit Zugang zur Einlagefazilität des Eurosystems im Sinne der genannten Leitlinie sind, einer solchen Störung von TARGET ausgesetzt, werden Überschussreserven, die einen gemäß Absatz 2 anwendbaren Freibetrag übersteigen, während der Dauer der Störung von TARGET automatisch zum Einlagesatz verzinst, sofern der Einlagesatz größer Null ist. Unterliegt der Zugang eines zugelassenen Geschäftspartners zur Einlagefazilität einem Limit, so gilt die im vorstehenden Satz genannte Verzinsung lediglich für einen Betrag der Überschussreserven dieses Geschäftspartners, der dieses Limit nicht übersteigt.
Article 2 Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen
1 Die EZB wendet die Zinssätze gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) auf bestimmte bei der EZB gehaltene Einlagen wie folgt an: a) auf Konten, die gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank oder der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates gehalten werden, den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz; b) auf sonstige Einlagenkonten für den Europäischen Stabilitätsmechanismus und für die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, die nicht unter Buchstabe a fallen, den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz. Sofern auf den jeweiligen Konten während eines Zeitraums, der vor dem Tag liegt, an dem gemäß den für die betreffende Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen im Sinne von Buchstabe a zu halten sind, so wendet die EZB den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz an.
2 Die EZB wendet den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz auf das gesonderte Konto an, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der erforderlichen Vorkehrungen für die Verwaltung der Anleihetransaktionen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährten Darlehen bei der EZB unterhalten und für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit Folgendem genutzt wird: a) dem Programm NextGenerationEU; b) dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) ; c) jedem anderen von der EZB und der Kommission vereinbarten Finanzierungsprogramm der Europäischen Union. Auf einen Gesamtbetrag der Einlagen, die auf diesem gesonderten Konto gehalten werden, der 20 Mrd. EUR nicht übersteigt, wendet die EZB jedoch den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz an.
Article 2 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Artikel 1 Nr. 2 gilt ab dem 1. Dezember 2024.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions