Beschluss (EU) 2024/2035 der Kommission vom 29. Juli 2024 über einen Verstoß in Bezug auf die von Italien für das Jahr 2024 festgelegten Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5240)
Text
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Article 1
Die Gebührensätze für 2024, die Italien für seine in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Gebührenzonen für den Streckenflug und den An- und Abflug festgelegt hat, entsprechen nicht den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.
Article 2
Italien wird aufgefordert, der Kommission für die in Artikel 1 genannten Gebührenzonen geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen. Bei der Berechnung seiner geänderten Gebührensätze für 2024 darf Italien die vorgeschlagenen Korrekturen der Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, berücksichtigen.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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