Beschluss (GASP) 2024/2080 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien
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Article 1 Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Frau Magdalena GRONO wird für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2025 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher verlängert wird oder endet.
Article 2 Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, einschließlich der Ziele, die in den Schlussfolgerungen zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. September 2008 und vom 27. Februar 2012 und in den Schlussfolgerungen zu der Tagung des Europäischen Rates vom 26./27. Oktober 2023 in Brüssel festgelegt sind. Diese Ziele umfassen: a) gemäß den bestehenden Mechanismen die Verhinderung von Konflikten in der Region, die Leistung eines Beitrags zur friedlichen Beilegung der Konflikte in der Region, einschließlich der Krise in Georgien und des Normalisierungsprozesses zwischen Armenien und Aserbaidschan, und die Unterstützung der Umsetzung einer solchen Lösung nach den Grundsätzen des Völkerrechts; b) die Herstellung konstruktiver Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region; c) die Förderung und weitere Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Armenien, Aserbaidschan und Georgien und gegebenenfalls ihren Nachbarländern; d) die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region.
Article 3 Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin, a) Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren und zur Zivilgesellschaft in der Region aufzubauen; b) die Länder in der Region darin zu bestärken, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsamen Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten und diese Zusammenarbeit zu erleichtern; die grenzüberschreitende und gebietsübergreifende Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist, zu fördern und zu erleichtern, um lokalen Bedürfnissen gerecht zu werden sowie Vertrauen und Versöhnung aufzubauen; c) einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten nach den Grundsätzen des Völkerrechts zu leisten und die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen und der OSZE zu erleichtern; d) im Zusammenhang mit der Krise in Georgien: i) zur Vorbereitung der unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche, der Internationalen Gespräche von Genf, und der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 beizutragen, einschließlich über Vorkehrungen für die Sicherheit und Stabilität in der Region, die Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und aller sonstigen Fragen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben; ii) dazu beizutragen, den Standpunkt der Union festzulegen, und die Union auf Ebene des Sonderbeauftragten bei den Gesprächen im Sinne der Ziffer i zu vertreten und iii) die Durchführung der Vereinbarung vom 12. August 2008 sowie die Umsetzung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 zu erleichtern; e) im Hinblick auf den Normalisierungsprozess zwischen Armenien und Aserbaidschan: i) die Treffen zwischen den Parteien zu erleichtern, damit eine umfassende, faire und dauerhafte Friedensvereinbarung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der territorialen Unversehrtheit zustande kommt, ii) die Bemühungen mit internationalen Partnern zu koordinieren und iii) die Beteiligung aller Gesellschaftsschichten in beiden Ländern zu fördern; f) die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen zu erleichtern, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Expertise der Mitgliedstaaten, wenn eine solche vorhanden ist; g) inklusive Anstrengungen zum Friedensaufbau innerhalb der Gesellschaften zu erleichtern und dazu beizutragen, um die Konflikte zu bewältigen und den Frieden zu konsolidieren; h) gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur möglichen Konfliktregelung mitzuwirken; i) den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region zu intensivieren; j) die Union dabei zu unterstützen, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln, insbesondere in Bezug auf die Öffnung der Grenzen und Kommunikationswege; k) im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten beizutragen, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.
Article 4 Ausführung des Mandats
1 Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
2 Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
3 Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen zuständigen Dienststellen.
Article 5 Finanzierung
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2025 beläuft sich auf 2477987 EUR.
2 Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Article 6 Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
1 Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
2 Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zur Arbeit mit dem Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.
3 Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
4 Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.
Article 7 Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden soweit angebracht mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Article 8 Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates festgelegt sind.
Article 9 Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
1 Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
2 Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.
Article 10 Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere: a) auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische physische sowie organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan aufstellt; b) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; c) gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der jenem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.
Article 11 Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.
Article 12 Koordinierung
1 Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird nach Bedarf aufgenommen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig.
2 Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“) und dem Leiter der Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) in enger Abstimmung mit den jeweiligen Leitern der Delegation der Union in Georgien und in Armenien vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur für die EUMM Georgia und die EUMA Armenia konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.
Article 13 Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.
Article 14 Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2025 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Article 15 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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