Beschluss (EU) 2024/2118 des Rates vom 25. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Übereinkommens über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wird, vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Übereinkommens, genehmigt.
Article 2
Die Kommission stellt die Unterzeichnung der Übereinkunft sicher.
Article 3
Die Kommission bringt bei der Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union einen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens an, nach dem die Union die Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Regeln“) nicht anwendet, wenn sie als Beklagte in einer Streitsache handelt, die gemäß dem Vertrag über die Energiecharta gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde, der keine Vertragspartei des Übereinkommens ist, sofern nichts anderes mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurde.
Article 4
Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Union legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Regeln bei Streitsachen, in denen die Union als Beklagte aufgetreten ist, vor. Auf der Grundlage dieses Berichts überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission den in Artikel 3 genannten Vorbehalt und nimmt einen Beschluss über die Änderung oder Rücknahme dieses Vorbehalts an. Kann im Rat keine Einigung erzielt werden, so bleibt der in Artikel 3 genannte Vorbehalt gültig, wird aber alle fünf Jahre einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. Der Rat nimmt einen Beschluss über die Rücknahme dieses Vorbehalts an, wenn alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen schließen oder wenn Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta seine Wirkung für die Union verliert.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
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