Beschluss (EU) 2024/2144 des Rates vom 22. Juli 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der nächsten Jahressitzung in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses bezüglich des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des WPA-Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, wird angenommen und dem Abkommen beigefügt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen; b) „Vormaterial“ bezeichnet jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden; c) „Ware“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) „Güter“ sind sowohl Vormaterialien als auch Waren; e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Union oder der Vertragspartei Zentralafrika gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird; g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika für die Vormaterialien gezahlt wird; h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der Vormaterialien, die aus Drittländern in die Europäische Union, in die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft (WPA) zumindest vorläufig anwenden, oder in die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) eingeführt wurden. Wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika für die Vormaterialien gezahlt wurde, zugrunde gelegt; j) „Kapitel“ und „Positionen“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“ oder „HS“); k) „Einreihen“ ist die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) „Sendung“ sind Waren, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) „Gebiete“ sind die Gebiete gemäß Artikel 100 dieses Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), einschließlich der Küstenmeere; n) „ÜLG“ sind die in Anhang VIII definierten überseeischen Länder und Gebiete; o) „Staat Zentralafrikas“ ist der in Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens genannter Staat Zentralafrikas; p) „Vertragspartei Zentralafrika“ sind die in Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten Zentralafrikas als Ganzes; q) „andere AKP-Staaten“ sind die AKP-Staaten außer den in Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten Zentralafrikas, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden.
Article 2 Allgemeines
1 Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Gebiete der Staaten Zentralafrikas gemäß Artikel 1 dieses Protokolls als ein Gebiet.
2 Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Waren als Ursprungswaren der Europäischen Union: a) Waren, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Waren, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
3 Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Waren als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika: a) Waren, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls in der Vertragspartei Zentralafrika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Waren, die in der Vertragspartei Zentralafrika unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei Zentralafrika im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Article 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren
1 Als vollständig in der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; b) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; c) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse; d) Waren von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) i) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; ii) Waren der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden; f) Waren der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union oder eines Staates Zentralafrikas aus dem Meer gewonnene Waren; g) Waren, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Waren hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Waren, sofern die Europäische Union oder die Vertragspartei Zentralafrika zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) ausschließlich aus Waren nach den Buchstaben a bis j hergestellte Güter.
2 Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat Zentralafrikas registriert sind; b) die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates Zentralafrikas führen und c) eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) Sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und/oder der Vertragspartei Zentralafrika oder ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Staat Zentralafrikas oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von öffentlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder eines oder mehrerer Staaten Zentralafrikas stehen.
Article 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Waren
1 Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Waren, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
2 Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls und ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die in Anhang II A aufgeführten Waren als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Anforderungen des genannten Anhangs erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 dieses Protokolls gilt während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens Anhang II A dieses Protokolls ausschließlich für Ausfuhren aus der Vertragspartei Zentralafrika; ausgenommen hiervon sind Waren der Kapitel 1 bis 24, auf die Anhang II A weiterhin unbefristet Anwendung findet.
3 In den Absätzen 1 und 2 sind für alle unter das Abkommen fallenden Waren die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Waren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Eine Ware, die nach den Anforderungen einer der Listen die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung einer anderen Ware verwendet wird, muss die für die andere Ware geltenden Anforderungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung der ersten Ware verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
4 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Anforderungen der Anhänge II und II A nicht bei der Herstellung einer Ware verwendet werden dürfen, dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert bei Waren der Europäischen Union 10 % und bei Waren der Vertragspartei Zentralafrika 15 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet; b) wenn die in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
5 Absatz 3 gilt nicht für die Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
6 Die Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 5.
Article 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
1 Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Waren während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten; b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen; c) Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; e) Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; f) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; g) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware; h) einfaches Zerlegen von Waren in Einzelteile; i) Bügeln von Textilien; j) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; k) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder das Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; l) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; m) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; n) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen; o) Schlachten von Tieren.
2 Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
3 Bei der Beurteilung, ob die an einem Ware vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika an diesem Ware insgesamt vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Article 6 Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien
1 Unbeschadet des Artikels 2 gelten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika, wenn sie dort bei der Herstellung einer Ware verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.
2 Absatz 1 gilt nicht für Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind.
3 Für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 dieses Protokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 dieses Protokolls ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein: „Application of Article 6 (1) of Protocol to the EU-Central Africa interim agreement“; „Application de l’article 6, paragraphe du protocole no 1 de l'accord d’étape UE-Afrique Centrale“.
4 Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 1 gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht.
Article 7 Ursprungskumulierung
1 Unbeschadet des Artikels 2 gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung einer Ware verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinaus, so gilt die hergestellte Ware nur dann als Ursprungsware dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt die hergestellte Ware als Ursprungsware des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung der Endware verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen AKP-Staaten oder ÜLG wird nach Artikel 27 und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern oder Gebieten gelten.
2 Unbeschadet des Artikels 2 gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten und in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Gehen die in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinaus, so gilt die hergestellte Ware nur dann als Ursprungsware dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt die hergestellte Ware als Ursprungsware des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung der Endware verwendeten Vormaterialien entfällt. Der Ursprung der Endware wird nach den Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach dessen Artikel 27 festgelegt.
3 Für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 dieses Protokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 dieses Protokolls ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein: „Application of Article 7(1) of Protocol to the EU-CA iEPA“; „Application de l’article 7 paragraphe 1 du protocole de l'APEe UE-AC“.
4 Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 ist für andere AKP-Staaten und die ÜLG nur zulässig, wenn a) die empfangende Vertragspartei und die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält; b) die Vertragspartei Zentralafrika und die Europäische Union sich gegenseitig über die Europäische Kommission und das für das Übereinkommen zuständige Ministerium die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Ländern oder Gebieten nach diesem Artikel mitteilen. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die Staaten Zentralafrikas veröffentlichen nach den eigenen Verfahren dieser Staaten den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
5 Die Kumulierung nach diesem Artikel ist für die in der Liste in Anhang IX aufgeführten Waren nur anwendbar, wenn bei der Herstellung dieser Waren Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, durchgeführt wird.
6 Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien a) der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach Protokoll II Artikel 6 Absatz 6 des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits geschlossen haben; b) der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach allen künftigen Bestimmungen eines globalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten geschlossen haben; c) mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und quotenfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen.
7 Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 6 Buchstabe c gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht.
Article 8 Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union gilt
1 Unbeschadet des Artikels 2 gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern und Gebieten, a) für welche die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union gilt, b) für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt , als Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika, wenn sie in diesem Land bei der Herstellung einer Ware verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Sind auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, müssen alle Waren, bei deren Herstellung diese Vormaterialien verwendet werden, nach Artikel 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika zu gelten.
2 Der Ursprung der Vormaterialien der Länder oder Gebiete gemäß dem vorliegenden Artikel wird nach Artikel 27 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union gelten.
3 Die Kumulierung nach vorliegendem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, a) die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, b) die in die Unterpositionen 3302 10 und 3501 10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, c) die Waren auf der Grundlage von in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihtem Thunfisch zugeordnet werden, die unter das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union fallen, d) für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind.
4 Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und der Länder, für die Absatz 1 gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas, die diesem Abkommen beitreten, nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht. Die Vertragspartei Zentralafrika notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterlagen.
5 Für die Zwecke der Kumulierung nach vorliegendem Artikel muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 dieses Protokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 dieses Protokolls ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein: „Application of Article 8 of Protocol to the EU-Central Africa interim agreement“; „Application de l’article 8 du protocole de l'accord d’étape UE-Afrique Centrale“.
6 Die Kumulierung nach vorliegendem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird; b) der Staat/die Staaten Zentralafrikas teilt/teilen der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
Article 9 Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang im Rahmen von Präferenzübereinkommen der Europäischen Union gilt
1 Unbeschadet des Artikels 2 und gemäß den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels gelten auf Notifikation eines Staates Zentralafrikas hin die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem Staat Zentralafrikas. Der Staat Zentralafrikas notifiziert die Europäische Union über die Europäische Kommission. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung weiter erfüllt sind. Die betreffenden Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen.
2 Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 27 und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten.
3 Die Kumulierung nach vorliegendem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, a) die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereiht werden oder die in der Liste der Waren in Anhang 1 Absatz 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im GATT 1994 aufgeführt sind, b) die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, c) die aufgrund eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Ware nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf.
4 Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und der Länder, für die dieser Artikel gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht. Die Vertragspartei Zentralafrika notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach vorliegendem Artikel unterlagen.
5 Für die Zwecke der Kumulierung nach vorliegendem Artikel muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 dieses Protokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 dieses Protokolls ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein: „Application of Article 9 of Protocol to the EU-Central Africa interim agreement“; „Application de l’article 9 du protocole de l'accord d’étape UE-Afrique Centrale“.
6 Die Kumulierung nach vorliegendem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird; b) der Staat/die Staaten Zentralafrikas teilt/teilen der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
Article 10 Maßgebende Einheit
1 Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die einzelne Ware, die für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als maßgebende Einheit zugrunde gelegt wird. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Ware für sich betrachtet werden muss.
2 Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie die darin enthaltene Ware eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie die Ware behandelt.
Article 11 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Article 12 Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungswaren, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungswaren sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungsware, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Article 13 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe b) Anlagen und Ausrüstung c) Maschinen und Werkzeuge d) Güter, die nicht in die endgültige Zusammensetzung der Ware eingehen oder nicht eingehen sollen.
Article 14 Buchmäßige Trennung
1 Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden „Methode“) zu verwalten.
2 Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in einem Staat Zentralafrikas oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise in Staaten Zentralafrikas physisch ge- oder vermischt wird.
3 Diese Methode gewährleistet, dass die Zahl oder Menge der hergestellten Waren, die als Ursprungswaren der Staaten Zentralafrikas oder der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl oder Menge der Waren entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
4 Die Zollbehörden können die Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
5 Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen darüber richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem die Ware hergestellt wird.
6 Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Waren, die als Ursprungswaren angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Anwender eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
7 Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
8 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bezeichnen die Ausdrücke „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Waren“ Vormaterialien oder Waren der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für die Zwecke der Ursprungsbestimmung nicht voneinander unterschieden werden können.
Article 15 Territorialitätsprinzip
1 Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 8 und 9 müssen die in Titel II genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Vertragspartei Zentralafrika oder in der Europäischen Union erfüllt sein.
2 Ursprungsgüter, die aus der der Vertragspartei Zentralafrika oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 8 und 9 als Güter ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass die wiedereingeführten Güter a) dieselben wie die ausgeführten Güter sind und b) während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
3 Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika an aus der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Waren vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt, sofern a) diese Waren in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 hinausgeht, und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde, ii) die wiedereingeführten Güter durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Waren hergestellt wurden und iii) alle außerhalb der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 % des Ab-Werk-Preises der Endware, für die die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten.
4 Für die Güter, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, werden die gesamten außerhalb der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union entstandenen Kosten – einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien – wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Güter erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des Anhangs II, indem der Gesamtwert der innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika verarbeiteten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kumuliert wird.
5 Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Waren, die nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 4 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
6 Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
Article 16 Nichtveränderung
1 Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in einer der Vertragsparteien angemeldeten Waren müssen dieselben sein wie die, die aus der anderen Vertragspartei, als deren Ursprungswaren sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Stempeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.
2 Waren oder Sendungen können gelagert werden, sofern die Waren in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
3 Unbeschadet der Bestimmungen des Titels V können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Waren in dem Land bzw. den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wird, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
4 Die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.
Article 17 Ausstellungen
1 Werden Ursprungswaren zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder in die Vertragspartei Zentralafrika verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese Waren aus der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b) dass dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Vertragspartei Zentralafrika oder in der Europäischen Union verkauft oder überlassen hat, c) dass die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind, und d) dass die Waren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
2 Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Waren ausgestellt worden sind.
3 Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die fraglichen Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Article 18 Allgemeines
1 Ursprungswaren der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr in die Vertragspartei Zentralafrika die Begünstigungen des Abkommens, sofern vom Ausführer eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Dokument abgegeben wird, in der die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV.
2 Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Begünstigungen des Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder b) vom Ausführer eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Dokument abgegeben wird, in der die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV.
3 Die Vertragspartei Zentralafrika teilt dem WPA-Ausschuss das Datum mit, ab dem gegebenenfalls nur Absatz 2 Buchstabe b Anwendung findet. Die Europäische Union verpflichtet sich, die Vertragspartei Zentralafrika hierzu bei der Umsetzung der entsprechenden vereinfachten und operationellen Instrumente und Verfahren zu unterstützen.
4 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erhalten Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der nachstehend genannten Nachweise gemäß Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgelegt werden muss.
5 Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine in der Vertragspartei Zentralafrika und in der Europäischen Union geläufige Sprache zu verwenden.
Article 19 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden oder den ermächtigten Stellen des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vom bevollmächtigten Vertreter des Ausführers gestellt worden ist.
2 Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
3 Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder der ermächtigten Stellen des ausführenden Landes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
4 Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden oder den ermächtigten Stellen eines Staates Zentralafrikas ausgestellt, wenn die betreffenden Waren als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika oder eines der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
5 Die Zollbehörden oder ermächtigten Stellen, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Waren und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden oder ermächtigten Stellen, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
6 In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
7 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
8 Bei den in diesem Artikel genannten Stellen handelt es sich um diejenigen, die gemäß der nationalen Regelung eines Staates Zentralafrikas ermächtigt wurden und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter Aufsicht der Zollbehörden ausstellen.
Article 20 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1 Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der betreffenden Waren ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
2 In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
3 Die Zollbehörden oder ermächtigten Stellen dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
4 Eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“ „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“
5 Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Article 21 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden oder ermächtigten Stellen, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
2 Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „DUPLICATE“ „DUPLICATA“
3 Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
4 Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Article 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung
1 Die Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden: a) in den Fällen gemäß Artikel 18 Absatz 1 von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union registrierten Ausführer; b) in den Fällen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei Zentralafrika registrierten Ausführer; c) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungswaren enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
2 Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Waren als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
3 Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
4 Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
5 Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein Ausführer im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
6 Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Waren ausgefertigt werden oder erst nach deren Ausfuhr, vorausgesetzt, dass die Ursprungserklärung im Einfuhrland spätestens zwei (2) Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Waren vorgelegt wird.
Article 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
1 Die Ursprungsnachweise bleiben zehn (10) Monate nach dem Tag der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
2 Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
3 In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Article 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, mit der er beglaubigt, dass die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Article 25 Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Article 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
1 Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Dokument beigefügten Blatt abgegeben werden.
2 Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
3 Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.
Article 27 Informationsverfahren für Kumulierungszwecke
1 Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird.
2 Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 wird der Nachweis der in der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird.
3 Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 werden die als Nachweis für die Ursprungseigenschaft vorzulegenden Dokumente nach den Regeln festgelegt, die für die durch das APS begünstigten Länder gelten .
4 Bei Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 werden die als Nachweis für die Ursprungseigenschaft vorzulegenden Dokumente nach den Regeln festgelegt, die in den einschlägigen Übereinkommen festgesetzt wurden.
5 Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.
6 Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.
7 Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferant eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
8 Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des ausführenden Landes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.
9 Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.
10 Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe der Ursprungsregeln gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für einen Übergangszeitraum von 12 (zwölf) Monaten.
Article 28 Belege
Bei den in Artikel 19 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Güter, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union oder einem der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über die in der Vertragspartei Zentralafrika, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Vertragspartei Zentralafrika, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem Staat Zentralafrikas, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Article 29 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
1 Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
2 Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
3 Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 9 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
4 Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 19 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
5 Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärungen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
Article 30 Abweichungen und Formfehler
1 Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Waren bezieht.
2 Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Article 31 In Euro ausgedrückte Beträge
1 Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 26 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Waren in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Staaten Zentralafrikas, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
2 Eine Sendung fällt unter Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 26 Absatz 3 auf Grundlage der von dem betreffenden Land festgelegten Betrag in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist.
3 Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
4 Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
5 Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika vom WPA-Ausschuss überprüft. Dabei prüft der WPA-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Article 32 Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Waren nach diesem Abkommen
Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur, wenn sie frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, an dem das Ausfuhrland die in den Artikeln 32, 34 und 45 dieses Protokolls genannten Bestimmungen erfüllt. Die Vertragsparteien notifizieren den Zollbehörden die Angaben nach Artikel 33 dieses Protokolls.
Article 33 Übermittlung von Angaben über Zollbehörden
1 Die Staaten Zentralafrikas und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission und das für das Abkommen zuständige Ministerium die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden. Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission und dem für das Abkommen zuständigen Ministerium eingehen.
2 Die Staaten Zentralafrikas und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben.
3 Die in Absatz 1 genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen sind Teil der Behörden des betreffenden Landes.
Article 34 Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
1 Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Europäische Union, die Vertragspartei Zentralafrika und die in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Darüber hinaus wird von den Staaten Zentralafrikas und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union a) die erforderliche Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle des Protokolls in dem betroffenen Staat, einschließlich Besichtigungen vor Ort, geleistet, b) nach Artikel 35 die Ursprungseigenschaft der Waren und die Einhaltung der anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Anforderungen geprüft.
2 Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen die Ware hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände an, unter denen die Ursprungsregeln in der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union und den in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieses Protokolls genannten anderen Ländern beachtet wurden.
Article 35 Prüfung der Ursprungsnachweise
1 Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
2 In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
3 Die Prüfung des Ursprungsnachweises wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
4 Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Prüfung des Ursprungsnachweises die Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Waren freizugeben.
5 Das Ergebnis der Prüfung des Ursprungsnachweises ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
6 Ist bei begründetem Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises noch keine Antwort eingegangen oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um über die Echtheit des fraglichen Schriftstücks oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so erkennen die Zollbehörden, die die Prüfung des Ursprungsnachweises ersuchen, das Recht auf Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
7 Bei den gemeinsamen Untersuchungen der Ursprungsnachweise nehmen die Vertragsparteien Bezug auf Artikel 7 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Article 36 Prüfung der Lieferantenerklärungen
1 Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem diese Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument haben.
2 Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VI auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblatts verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist. Eine Abschrift des Auskunftsblatts ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
3 Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner müssen die Zollbehörden feststellen können, ob und inwieweit die betreffende Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
4 Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind zu diesem Zweck befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.
5 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und alle Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.
Article 37 Streitbeilegung
1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 35 und 36, die zwischen den um eine Prüfung ersuchenden Behörden und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Protokolls sind dem WPA-Ausschuss vorzulegen.
2 Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Article 38 Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für eine Ware zu erlangen.
Article 39 Freizonen
Die Vertragspartei Zentralafrika und die Europäische Union treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Article 40 Ausnahmeregelungen
1 Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige in der Vertragspartei Zentralafrika dies rechtfertigt. Hierzu übermittelt der Staat Zentralafrikas der Europäischen Union und der Vertragspartei Zentralafrika vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Staat den WPA-Ausschuss mit der Frage befasst, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Absatz 2. Die Europäische Union befürwortet alle Anträge der Vertragspartei Zentralafrika, die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Europäischen Union führen können.
2 Um dem WPA-Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt der Staat Zentralafrikas zur Begründung des Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben: a) Beschreibung der Endware b) Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland c) Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in dem diesem Protokoll beigetretenen Staat Zentralafrikas oder den in Artikel 7 genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien d) Herstellungsverfahren e) Wertzuwachs f) Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens g) voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Union h) andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe i) Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen j) sonstige Beobachtungen Die Buchstaben a bis j gelten für Anträge auf Verlängerung. Der WPA-Ausschuss kann das Formblatt ändern.
3 Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt: a) Entwicklungsstand oder geografische Lage des Staates Zentralafrikas; b) Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit in einem dem Abkommen beigetretenen Staat Zentralafrikas bestehenden Wirtschaftszweig, seine Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte; c) spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.
4 In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.
5 Ferner wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle eines Staates Zentralafrikas, der zu den am wenigsten entwickelten Staaten zählt, wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere berücksichtigt, a) welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat, b) dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des betreffenden Staates Zentralafrikas und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.
6 Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in am wenigsten entwickelten Ländern oder in Entwicklungsländern, zu denen ein Staat oder mehrere Staaten Zentralafrikas besondere Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind, sofern eine Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.
7 Der WPA-Ausschuss tut alles Nötige, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch fünfundsiebzig Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EU-Mitvorsitzenden des WPA-Ausschusses ein Beschluss gefasst wird. Teilt die Europäische Union den Staaten Zentralafrikas nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.
8 a) Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom WPA-Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre. b) In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern der Staat Zentralafrikas drei (3) Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass er die Bedingungen dieses Protokolls, für die die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen kann. Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der WPA-Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 7. Es ist alles Nötige zu tun, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird. c) Während der unter den Buchstaben a und b genannten Geltungsdauer kann der WPA-Ausschuss die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die maßgeblichen Umstände für den Ausnahmeregelungsbeschluss wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder andere Bestimmungen seines Beschlusses zu ändern.
Article 41 Sonderbestimmungen
1 Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.
2 Ursprungswaren eines Staates Zentralafrikas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragspartei Zentralafrika gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungswaren der Europäischen Union gewährt wird.
3 Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungswaren Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 42 sinngemäß.
Article 42 Besondere Bestimmungen
1 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14 gelten 1) als Ursprungswaren Ceutas und Melillas: a) Waren, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Waren, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Waren hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Waren im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Waren Ursprungswaren eines Staates Zentralafrikas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 genannten Behandlungen hinausgehen; 2) als Ursprungswaren eines Staates Zentralafrikas: a) Waren, die in einem Staat Zentralafrikas vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Waren, die in einem Staat Zentralafrikas unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Waren hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Waren im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Waren im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 genannten Behandlungen hinausgehen.
2 Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
3 Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „…“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Zusätzlich ist bei Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärung erforderlich.
4 Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Article 43 Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln
1 Gemäß Artikel 92 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss auf Antrag der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union die Anwendung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen überprüfen und das Protokoll gegebenenfalls anpassen oder ändern. Der WPA-Ausschuss berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 müssen dieses Protokoll und seine Anhänge binnen fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden.
3 Der WPA-Ausschuss überprüft die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 auf der Grundlage der Maßnahmen, die diesbezüglich ergriffen wurden.
4 Um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls beizutragen, leisten die Vertragspartei Zentralafrika und die Europäische Union die erforderliche Zusammenarbeit und Unterstützung ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Informationsaustausch über die Durchführung und Verwaltung dieses Protokolls, einschließlich bei Besichtigungen vor Ort.
Article 44 Anhänge
Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.
Article 45 Durchführung dieses Protokolls
Die Europäische Union und die Vertragspartei Zentralafrika treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem a) die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung – erforderlich sind, b) die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Waren erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme.
Article 46 Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagergüter
Güter, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen zehn (10) Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird.
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