Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2150 der Kommission vom 5. August 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die angemessene Kapazität der Mitgliedstaaten und die Höchstzahl der von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr zu prüfende Anträge
Text
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Article 1
Die Zahl, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entspricht, ist in Anhang I festgelegt.
Article 2
Die Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr prüfen muss, ist in Anhang II festgelegt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am 12. August 2024 in Kraft. Er gilt vom 12. Juni 2026 bis zum 14. Oktober 2027.
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