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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/2153 des Rates vom 4. März 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits

CELEX
32024D2153
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-04
In force since
2024-03-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union- des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren werden im Einklang mit Artikel 318 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Kirgisischen Republik vorläufig angewandt, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen: a) Titel I; b) Titel II: Artikel 3, 4, 6 und 9; c) Titel III: Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2; d) Titel IV mit Ausnahme der Artikel 26, 81, 82, 84 und 89 — soweit diese Artikel die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums betreffen; e) Titel V: Artikel 254 bis 257, Artikel 258 (ausgenommen Buchstabe d), Artikel 259, Artikel 260 (ausgenommen Absatz 1 Buchstaben a, c und f), und Artikel 261, 277 und 278; f) Titel VI: Artikel 304 bis 309; g) Titel VII (ausgenommen Artikel 319 Absätze 1 und 2), soweit die Bestimmungen des Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; h) Die Anhänge; i) Das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Article 4

Ist ein Mitgliedstaat oder der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) der Auffassung, dass eine internationale Verpflichtung, die sich insbesondere aus der VN-Mitgliedschaft ergibt, einschließlich der Achtung der Resolutionen 541 (1983) und 550 (1984) des VN-Sicherheitsrats, nicht erfüllt wird, so bringt dieser Mitgliedstaat oder der Hohe Vertreter diese Frage im Rat zur Sprache, um zu entscheiden, ob Konsultationen im Rahmen des Kooperationsrates nach Artikel 316 Absatz 4 des Abkommens abgehalten werden sollen.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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