Beschluss (GASP) 2024/2521 des Rates vom 23. September 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Armee der Republik Nordmazedonien
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Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Nordmazedonien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
2 Mit der Unterstützungsmaßnahme werden die folgenden Ziele verfolgt: a) Beitrag zur Stärkung der Fähigkeiten und Kapazitäten der Armee der Republik Nordmazedonien zur Verbesserung der nationalen und regionalen Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor, im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union zu Nordmazedonien; b) Stärkung der operativen Wirksamkeit der Armee der Republik Nordmazedonien, Ausweitung der Einhaltung der Standards der Union, Verbesserung der Interoperabilität und dadurch Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung in Krisen und Notsituationen; c) Stärkung der Kapazitäten Nordmazedoniens im Hinblick auf seine Beteiligung an den Missionen und Operationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und an Gefechtsverbänden der Union.
3 Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: a) Technologien in den Bereichen Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung, elektronische Kriegsführung sowie Fernmelde- und elektronische Aufklärung; b) Logistik; c) technische Ausrüstung; d) Kommunikations- und Informationssysteme. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen technischen Ausbildung, finanziert.
4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Article 2 Finanzielle Vereinbarungen
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 13000000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
1 Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass dieser die durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme einhält.
2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Armee der Republik Nordmazedonien; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Article 4 Durchführung
1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch die DCI-Gruppe — Défense Conseil International.
Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu wird für eine Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen genutzt und dafür, und dafür, zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Armee der Republik Nordmazedonien.
2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind; b) Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) diese Berichterstattung nicht mehr für notwendig erachtet; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.
3 Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziele beigetragen hat.
Article 6 Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Article 7 Aussetzung und Beendigung
1 Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
2 Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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