Beschluss (EU) 2024/2549 der Kommission vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356)
Text
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Article 1
Die Beihilfe in Höhe von 9,54 Mrd. SEK, die das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden zugunsten der Scandinavian Airlines System AB gewährt und durchgeführt haben, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
Die Vereinbarkeit der in Artikel 1 genannten Beihilfe ist davon abhängig, dass das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens von der Scandinavian Airlines System AB verlangen, zusätzliche Kapitalinstrumente an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden auszugeben, durch die sich die Vergütung der beiden Mitgliedstaaten für die COVID-19-Anteile erhöht, die sie jeweils im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilfe durch die Zeichnung neuer Stammaktien der Scandinavian Airlines System AB erworben haben. Die Ausgabe der in Absatz 1 genannten Instrumente wird vier Jahre (wenn das Königreich Dänemark und/oder das Königreich Schweden nicht mindestens 40 % der jeweils erworbenen COVID-19-Anteile veräußert haben) und sechs Jahre (wenn das Königreich Dänemark und/oder das Königreich Schweden ihre COVID-19-Anteile nicht vollständig veräußert haben) nach dem Tag der Gewährung der in Artikel 1 genannten Beihilfe stattfinden. Für die Ausgabe der in Absatz 1 genannten Instrumente wird Scandinavian Airlines System AB entweder i) die Konditionen der von dem Unternehmen an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden ausgegebenen staatlichen Hybridpapiere ändern, um den daraus geschuldeten Betrag zu erhöhen, oder ii) an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden ein neues Instrument ausgeben, das dieselben Konditionen aufweist wie die von dem Unternehmen an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden ausgegebenen staatlichen Hybridpapiere. Die Vergütungserhöhung im Rahmen der in Absatz 1 genannten Instrumente wird einer Erhöhung um 10 % des Betrags entsprechen, der sich aus der Multiplikation der vom Königreich Dänemark bzw. vom Königreich Schweden gehaltenen Anzahl Aktien der Scandinavian Airlines System AB, die vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten noch nicht verkauft wurden und die Zahl der Aktien übersteigen, die diese Mitgliedstaaten jeweils vor Gewährung der in Absatz 1 genannten Beihilfe an diesem Unternehmen hielten, mit dem höheren Betrag der folgenden Werte ergibt: i) 1,16 SEK oder ii) der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Scandinavian Airlines System AB an der Nasdaq-Börse in Stockholm während eines Zeitraums von 20 Handelstagen unmittelbar vor dem fünften Handelstag vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt der Auslösung des Staffelungsmechanismus. Der sich aus dieser Berechnung ergebende zusätzliche Kapitalbetrag wird angepasst, um die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme aus diesem zusätzlichen Nennbetrag der Kapitalinstrumente zu berücksichtigen, abgezinst mit einem entsprechenden Marktzins, der die Konditionen der Kapitalinstrumente und das Risiko des Emittenten zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt widerspiegelt.
Article 3
Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den in Artikel 2 genannten Bedingungen nachzukommen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.
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