Beschluss (EU) 2024/2604 des Rates vom 25. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island wird vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens, des Abkommens und der Zusatzprotokolle genehmigt .
Article 2
Die Kommission stellt die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island sicher.
Article 3
Vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt und bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten jeweils erforderlichen Verfahren werden das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 und das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens bzw. Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewandt . Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Zusatzprotokolls ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt . Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Zusatzprotokolls ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt .
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions