Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
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Article 1
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass im Anhang aufgeführte natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die a) für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen oder unterstützen oder davon profitieren: i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen, ii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von gewaltsamen Demonstrationen, iii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Gewalttaten, einschließlich Aktivitäten, die dazu dienen, Personen, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation äußern, zum Schweigen zu bringen oder solche Personen einzuschüchtern, zu nötigen oder gezielt Vergeltung gegen solche Personen auszuüben, iv) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes koordinierter Informationsmanipulation und Einflussnahme, v) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – einschließlich seines Luftraums –, oder darauf abzielen, kritische Infrastrukturen – einschließlich der unterseeischen Infrastruktur – zu stören, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswilliger Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten, vi) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Instrumentalisierung von Migranten, vii) die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit, viii) die Anstiftung oder Erleichterung eines bewaffneten Konflikts in einem Drittland; b) mit den unter Buchstabe a genannten natürlichen Personen verbunden sind; c) natürliche Personen unterstützen, die unter Buchstabe a genannte Aktivitäten ausüben.
2 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
3 Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen (VN) einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
4 Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
5 Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Freistellung aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
6 Die Mitgliedstaaten können Freistellungen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den mit diesen Maßnahmen verfolgten politischen Zielen beiträgt.
7 Die Mitgliedstaaten können auch dann Freistellungen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, einschließlich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist.
8 Ein Mitgliedstaat, der Freistellungen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Eine Freistellung gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Freistellung schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Freistellung zu gewähren.
9 In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6, 7 oder 8 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt diese Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffene Person.
Article 2
1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, die a) für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen oder unterstützen oder davon profitieren: i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen, ii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von gewaltsamen Demonstrationen iii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Gewalttaten, einschließlich Aktivitäten, die dazu dienen, Personen, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation äußern, zum Schweigen zu bringen oder solche Personen einzuschüchtern, zu nötigen oder gezielt Vergeltung gegen solche Personen auszuüben, iv) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes koordinierter Informationsmanipulation und Einflussnahme, v) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren demokratischer Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – einschließlich seines Luftraums –, oder darauf abzielen kritische Infrastruktur – einschließlich der unterseeischen Infrastruktur – zu stören, einschließlich durch Sabotage oder böswilliger Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten, vi) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Instrumentalisierung von Migranten, vii) die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit, viii) die Anstiftung oder Erleichterung eines bewaffneten Konflikts in einem Drittland; b) mit den unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind; c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die unter Buchstabe a genannte Aktivitäten ausüben, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
2 Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, b) ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind, c) ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind, d) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind, f) für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig sind, oder g) für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union und für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste notwendig sind.
4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
5 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem eine Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist, c) die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute und d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
6 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Absatz 5 erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
7 Absatz 1 hindert eine in der Liste im Anhang geführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
8 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von a) Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder c) Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.
Article 3
1 Artikel 2 Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den VN, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen, e) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder g) Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
2 Die Freistellung nach Absatz 1 gilt nicht für die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang mit einem Sternchen gekennzeichnet sind.
3 Unbeschadet des Absatzes 1 und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
4 Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
5 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
Article 4
1 Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.
2 Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union von einem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
Article 5
1 Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1 und Artikel 2 in die Liste.
2 Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.
Article 6
1 Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere a) im Falle des Rates zur Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs, b) im Fall des Hohen Vertreters zur Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
2 Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
3 Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.
Article 7
1 Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadenersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von a) den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.
2 In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
3 Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.
Article 8
Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
Article 9
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, fordert die Union Drittstaaten dazu auf, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Article 10
Dieser Beschluss gilt bis zum 9. Oktober 2025. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Die in Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.
Article 11
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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