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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2662 der Kommission vom 14. Oktober 2024 zur Festlegung eines einheitlichen Antragsformulars für den EU-Rückkehrausweis und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2452

CELEX
32024D2662
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-14
In force since
2024-11-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Das einheitliche Antragsformular für den EU-Rückkehrausweis ist in Anhang I festgelegt.

2 Während der Konsultation gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 vor der Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises ersucht der Hilfe leistende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Informationen darüber bereitzustellen, wo der Antragsteller den EU-Rückkehrausweis bei seiner Ankunft am Zielort zurückzugeben hat, beispielsweise bei a) der für die Ausstellung von Reisedokumenten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; b) einer Botschaft oder einem Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; c) Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

3 Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, erteilt dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Informationen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dem Antragsteller diese Informationen bei der Ausstellung des EU-Rückkehrausweises mit.

Article 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2452 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt: „Die Vorschriften für das Ausfüllen und Anbringen einheitlicher EU-Rückkehrausweismarken sind in Teil III des Anhangs festgelegt. Die Vorschriften für die für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständigen Stellen sind in Teil IV des Anhangs festgelegt.“ 2. Teil I Nummer 3.8 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2452 erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses. 3. Der Wortlaut im Anhang III dieses Beschlusses wird als Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2452 angefügt. 4. Der Wortlaut im Anhang IV dieses Beschlusses wird als Teil IV des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2452 angefügt.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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