Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2680 des Rates vom 8. Oktober 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1778 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden
Text
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Article 2
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2026. Ein Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis zum 31. März 2026 zusammen mit einem Bericht vorzulegen, der eine Bewertung der Sonderaßnahme und ihrer Auswirkungen auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sowie Angaben über die Zahl der von der Maßnahme betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und Umsätze enthält.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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