Beschluss (EU) 2024/2738 des Rates vom 10. Oktober 2024 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Republik Armenien
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Republik Armenien (im Folgenden „Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vor .
Article 3
1 Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 2 des Abkommens wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und III des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des Rates genehmigt.
2 Für die Zwecke des Artikels 33 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach Konsultation des Rates Modalitäten für eine weitere Nutzung und Speicherung derjenigen Informationen, die gemäß dem Abkommen bereits vor Beendigung des Abkommens zwischen den Vertragsparteien übermittelt wurden, zu vereinbaren.
3 Für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die Informationen über den Adressaten der im Einklang mit dem Abkommen vorgenommenen Notifizierungen nach Konsultation des Rates zu aktualisieren.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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