Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2740 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur Gewährung einer abweichenden Regelung, die es Irland ermöglicht, andere Mittel als solche der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Überführung von Waren in Postsendungen in den freien Verkehr zu nutzen, die von Privatpersonen im Vereinigten Königreich an Privatpersonen in Irland gerichtet werden und für die die Befreiung gemäß den Artikeln 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates gilt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7322)
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 143a und 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 darf die Zollbehörde Irlands in dem Fall, dass die vom Postbetreiber des Vereinigten Königreichs bereitgestellten Daten für die Erstellung einer elektronischen Einfuhranmeldung nicht ausreichen, dem nationalen Postbetreiber Irlands gestatten, Waren in Postsendungen ohne Abgabe einer elektronischen Einfuhranmeldung im nationalen Einfuhrsystem in den freien Verkehr zu überführen, sofern die Waren einer Befreiung gemäß den Artikeln 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 2006/79/EG unterliegen und von einer Privatperson im Vereinigten Königreich an eine Privatperson in Irland gesendet werden. Diese Waren werden weiterhin den Zollbehörden gestellt und können zur Risikobewertung einer Warenbeschau unterzogen werden.
Article 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. April 2024 bis zum 1. September 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Irland in der Lage ist, die Anforderungen der Artikel 143a und 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu erfüllen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Article 3
Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.
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