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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/2751 des Rates vom 14. Oktober 2024 über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

CELEX
32024D2751
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-14
In force since
2024-10-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits wird im Namen der Union genehmigt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die Notifikation nach Artikel 330 Absatz 1 des Übereinkommens vorzunehmen, mit der die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Übereinkommen ausdrückt.

Article 3

Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 des Übereinkommens werden Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben mittels Beschlüssen des Handelsausschusses auf Vorschlag des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel .

Article 4

1 Ein nach Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 des Übereinkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

2 Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union setzen den Schutz nach Artikel 210 des Übereinkommens durch, auch auf Ersuchen einer betroffenen Partei.

Article 5

Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden könnten.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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