Beschluss (GASP) 2024/2771 des Rates vom 29. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
Text
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Article 1
„(1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) oder vom Ausschuss benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen, a) die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen, b) die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben, c) die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder d) die an unter Buchstabe a, b oder c genannten Handlungen oder Aktivitäten beteiligt sind, einschließlich der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die sexuelle und geschlechtsspezifischer Gewalt beinhalten, darunter Vergewaltigung, Versklavung von Personen und Fälle von Entführung und Menschenhandel, wenn diese Handlungen von ISIL, Al-Qaida und mit ihnen verbündeten Personen, Gruppen oder Einrichtungen als Taktik des Terrorismus benutzt werden, oder e) die von mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da’esh) und Al-Qaida aufgeführt sind.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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