Beschluss (EU) 2024/2818 der Europäischen Zentralbank vom 24. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (EZB/2024/28)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 6 Zugelassene Geschäftspartner
Die folgenden Geschäftspartner sind für das CSPP, sowohl für unmittelbare Geschäfte als auch für Wertpapierleihgeschäfte mit Unternehmensanleihen, die in den CSPP-Portfolios des Eurosystems gehalten werden, zugelassen: a) Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen; b) alle anderen Geschäftspartner, die von den Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihrer auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden; und c) Emittenten von Unternehmensanleihen, die in den CSPP-Portfolios des Eurosystems gehalten werden, jedoch nur in folgenden Fällen: i) bei einem Rückkauf der betreffenden Unternehmensanleihe durch diesen Emittenten im Rahmen eines Rückkaufgeschäfts oder ii) bei der Ausübung einer Put-Option im Rahmen der betreffenden Unternehmensanleihe, die als Verkaufs- und Repogeschäft ausgestaltet ist, durch eine Zentralbank des Eurosystems.“
Article 7 Wertpapierleihgeschäfte
Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des CSPP stellen die Zentralbanken des Eurosystems, die Unternehmensanleihen im Rahmen des CSPP ankaufen, Wertpapiere, welche die Bonitätsanforderungen für im Rahmen des CSPP angekauften Wertpapiere erfüllen, für die Wertpapierleihe einschließlich Repogeschäfte zur Verfügung.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions