Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2834 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7784) (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Text
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Article 3 Maßnahmen in der Sperrzone und zusätzliche Sofortmaßnahmen
1 Die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen sowie aus den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze sämtlicher dieser weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe B des Anhangs dieses Beschlusses sind bis zu den im Anhang dieses Beschlusses für die einzelnen Zonen aufgeführten Zeitpunkten verboten.
2 Die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus dem Hoheitsgebiet Griechenlands an einen Bestimmungsort außerhalb Griechenlands sind bis zum 30. November 2024 verboten.“
Article 4 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2025.“
Article 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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