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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2851 der Kommission vom 11. November 2024 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im letzten Durchführungsjahr des Programmplanungszeitraums 2014-2020 (16. Oktober 2022-31. Dezember 2023) finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7760)

CELEX
32024D2851
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-11
In force since
2024-11-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Rechnungen der Zahlstellen „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ des Vereinigten Königreichs über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im letzten Durchführungsjahr und in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen. Die im Rahmen der jeweiligen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß diesem Beschluss vom Vereinigten Königreich für das letzte Durchführungsjahr wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Beträge sind in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.

Article 2

Die dem Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des ELER anzulastenden Beträge sind in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt.

Article 3

Die Kürzungen bei Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der jeweiligen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt.

Article 4

Die Restbeträge für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020, für die alle relevanten Jahresrechnungen der betreffenden Zahlstellen abgeschlossen wurden, sind in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführt.

Article 5

Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

Article 6

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

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