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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2901 der Kommission vom 14. November 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1602 über das Primärhändlernetz und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

CELEX
32024D2901
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-14
In force since
2024-11-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Bei der Auswahl der Syndikate sind die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gemäß Artikel 163 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu beachten.“

„(6 Die Kommission kann Primärhändler aufgrund der Marktgegebenheiten und im Hinblick auf die Gewährleistung der optimalen Durchführung einer bestimmten Transaktion auffordern, neben ihrem Mandat als Syndikatsführer oder -mitführer auch ihr Interesse an einer Mandatierung als Mitglied der Führungsgruppe einer syndizierten Transaktion zu bekunden. Die Kommission kann entweder alle Primärhändler, die gemäß Artikel 9 dieses Beschlusses infrage kommen, oder eine Untergruppe von ihnen in alphabetischer Reihenfolge unter Anwendung eines Rotationsverfahrens auffordern. Eine solche Aufforderung wird für mindestens eine syndizierte Transaktion innerhalb des Zeitraums in Betracht gezogen, der von einem gemäß Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission aufgestellten Finanzierungsplan abgedeckt wird.

„(4 Zur Durchführung der jährlichen Überprüfung werden die Primärhändler aufgefordert, gegenüber der Kommission in eigener Verantwortung zu erklären, dass sie nach wie vor alle in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft erfüllen und dass alle von den Primärhändlern im Rahmen des Antragsverfahrens zur Mitgliedschaft oder bei einer späteren Aktualisierung vorgelegten Unterlagen nach wie vor zutreffend sind.“

Article 16a Überwachung und Aussetzung

1 Die Primärhändler erneuern die der Kommission im Rahmen ihres Antragsverfahrens vorgelegten Informationen regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre.

2 Ein Primärhändler, der sich in einer Ausschlusssituation befindet, bleibt während der Bewertung durch den bevollmächtigten Anweisungsbefugten, ob der Primärhändler gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 auszuschließen ist, weiterhin als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen zugelassen.

3 Die Kommission kann die Mandatierung von Primärhändlern als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen aussetzen, wenn ihre Auswahl für die Ausführung von Unionsmitteln eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Primärhändler so bald wie möglich über die Gründe für ihre Aussetzungsentscheidung und räumt ihm vor Erlass der endgültigen Aussetzungsentscheidung eine Frist von mindestens drei Tagen zur Stellungnahme ein. In Ausnahmefällen kann die Kommission eine Aussetzungsentscheidung erlassen und dem betreffenden Primärhändler die Möglichkeit einräumen, anschließend Stellung zu nehmen und Einwände zu erheben.“

Article 17 Beendigung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz

1 Die Kommission beendet die Mitgliedschaft eines Primärhändlers im Primärhändlernetz, wenn einer der folgenden Fälle eintritt: a) der Primärhändler erfüllt nicht mehr die in Artikel 4 genannten Bedingungen; b) Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstabe c.

2 Für die Beendigung nach Absatz 1 gilt folgendes Verfahren: a) Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen. b) Die Entscheidung über die Beendigung ist dem Primärhändler mitzuteilen und wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung wirksam.

3 Die Kommission kann die Mitgliedschaft eines Primärhändlers im Primärhändlernetz in folgenden Fällen beenden: a) Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a, b, d, e und f; b) der Primärhändler ist von einem Ausschluss gemäß den Artikeln 137 bis 148 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 betroffen.

4 Für die in Absatz 3 genannten Fälle gilt folgendes Verfahren: a) Der betreffende Primärhändler erhält eine Mitteilung, in der die Gründe für die Feststellung der Nichteinhaltung dargelegt werden, in der er zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Erläuterung der von ihm erwogenen Maßnahmen zur Wiederherstellung und/oder Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Kriterien und/oder Pflichten aufgefordert wird und in der ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt wird, die mindestens sieben Tage ab dem Eingang der Mitteilung beim Primärhändler betragen muss. b) Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen und der gegebenenfalls mitgeteilten Abhilfemaßnahmen kann die Entscheidung getroffen werden, die Mitgliedschaft des nicht konformen Primärhändlers im Primärhändlernetz zu beenden. c) In der Entscheidung über die Beendigung sind die Gründe anzugeben, auf denen die Beendigung beruht. d) Die Entscheidung über die Beendigung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam.

5 Die Beendigung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels oder die Kündigung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz gemäß Artikel 7 Buchstabe e haben keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des betreffenden Primärhändlers in Bezug auf Verträge, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem der Ausschluss, die Aussetzung oder die Kündigung wirksam wurden.

6 Die Beendigung der Mitgliedschaft des Primärhändlers im Primärhändlernetz hindert diesen nicht daran, erneut einen Antrag auf Mitgliedschaft im Primärhändlernetz zu stellen und als Mitglied des Primärhändlernetzes erneut zugelassen zu werden, wenn die Gründe für die Beendigung nicht mehr vorliegen und vollständig behoben sind. Wird die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz aufgrund eines Ausschlusses gemäß den Artikeln 137 bis 148 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beendet, ist während der Dauer des Ausschlusses keine erneute Antragstellung möglich. Artikel 14 findet auf jede erneute Antragstellung Anwendung.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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