Beschluss (EU) 2024/2911 des Rates vom 5. November 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) im Hinblick auf ein Analyseverfahren und auf die IOR-Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 120. Tagung des Rates der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) im November 2024 oder im Rahmen eines vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im Juni 2025 eingeleiteten Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftverkehrs über den Beschluss zur Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie über den Beschluss zur Überarbeitung des Verfahrens zur Bestimmung des Gehalts an Wachsen und Fettsäureethylestern durch Kapillarsäulengaschromatographie zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Article 2
Technischen Anpassungen anderer Methoden oder Dokumente des IOR kann von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder des IOR (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden, falls diese technischen Anpassungen sich aus Änderungen im Zusammenhang mit der im Anhang aufgeführten Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl, oder des Verfahrens zur Bestimmung des Gehalts an Wachsen und Fettsäureethylestern durch Kapillargaschromatographie.
Article 3
Werden vor oder während der 120. Tagung des Rates der Mitglieder neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt, die den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragen die Vertreter der Union, dass die Annahme der Beschlüsse zur Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie des Verfahrens zur Bestimmung des Gehalts an Wachsen und Fettsäureethylestern durch Kapillargaschromatografie zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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