Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2961 der Kommission vom 29. November 2024 über die Verlängerung der von der Finnischen Agentur für Sicherheit und Chemikalien ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8391)
Text
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Article 1
Die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt für berufsmäßige Verwender sowie für dessen Verwendung durch diese zum Zweck der antimikrobiellen Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 6. Mai 2026 verlängern.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien gerichtet.
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