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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/3006 des Rates vom 2. Dezember 2024 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Bedrohung durch unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) und zugehöriger Munition

CELEX
32024D3006
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-02
In force since
2024-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Hinblick auf die Umsetzung der SALW-Strategie der EU finanziert die Union ein Projekt, dessen übergeordnetes Ziel darin besteht, weiter zur Verbesserung der Sicherheit in der Region Südosteuropa und in der Union beizutragen, indem die von unerlaubten Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition ausgehende Bedrohung in und aus Südosteuropa und der Ukraine bekämpft wird.

2 Durch das Projekt wird insbesondere Folgendes unterstützt: die weitere Ausarbeitung eines Rechts- und Regelungsrahmens für SALW, Feuerwaffen und Explosivstoffe, und seiner Harmonisierung mit dem Unionsrahmen und seiner Vereinheitlichung in Südosteuropa; der Kapazitätsaufbau bei den Zollbehörden und den Dienststellen von Grenz- und Kriminalpolizei in den Westbalkanländern für die Bekämpfung des unerlaubten Feuerwaffenhandels und -besitzes; die Fortsetzung einer faktengestützten Politik der SALW-Kontrolle, bei der die Bedürfnisse sowohl von Männern als auch Frauen berücksichtigt werden; die Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit, des Austauschs von Fachkenntnissen und der Weitergabe von Informationen über die SALW-Kontrolle; der Ausbau der Kapazitäten für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technisch-fachliche Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC), die sich erforderlichenfalls mit dem Vorreiter der Projektgruppe „Feuerwaffen“ der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) abstimmt.

3 Die SEESAC nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), das im Auftrag der SEESAC handelt.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 3999920,60 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben.

4 Hierfür trifft die Kommission die erforderliche Vereinbarung mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die SEESAC zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

5 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

6 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte der SEESAC über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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