Beschluss (EU) 2024/3082 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über Transparenzmaßnahmen in Bezug auf Treffen zwischen Bediensteten der Kommission in Führungspositionen und Interessenvertretern und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/838/EU, Euratom
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden Maßnahmen in Bezug auf die Transparenz von Treffen festgelegt, die Bedienstete der Kommission in Führungspositionen mit Interessenvertretern abhalten.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Bediensteter der Kommission in einer Führungsposition“: ein Bediensteter der Kommission, der eine Stelle innehat, die der Funktionsbezeichnung eines Generalsekretärs, Generaldirektors, stellvertretenden Generalsekretärs oder stellvertretenden Generaldirektors, Direktors oder einer gleichwertigen Stelle, Referatsleiters oder einer gleichwertigen Stelle im Sinne des Beschlusses C(2013) 8979 der Kommission vom 16. Dezember 2013 über Funktionsbezeichnungen und Titel entspricht; b) „Interessenvertreter“: jede natürliche oder juristische Person, jede formelle oder informelle Gruppe oder Vereinigung oder jedes formelle oder informelle Netzwerk, die bzw. das Tätigkeiten ausübt mit dem Ziel, die Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder die Entscheidungsprozesse der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu beeinflussen; c) „Treffen“: auf Initiative eines Interessenvertreters oder Bediensteter der Kommission in Führungspositionen organisierte Zusammenkunft zur Erörterung von Fragen der Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften in der Union unbeschadet des Artikels 3.
Article 3 Ausnahmen
Dieser Beschluss findet auf folgende Treffen keine Anwendung: a) spontane Treffen, Treffen mit rein privatem oder gesellschaftlichem Charakter und Treffen, die im Rahmen eines durch den EUV oder den AEUV oder durch Rechtsakte der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens stattfinden; b) Treffen mit: i) Sozialpartnern, die als Teilnehmer am sozialen Dialog gemäß Artikel 154 AEUV auftreten; ii) natürlichen Personen, die in rein persönlicher Eigenschaft und nicht in Verbindung mit anderen handeln; iii) öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihren ständigen Vertretungen und Botschaften, auf nationaler und subnationaler Ebene; iv) Verbänden und Netzwerken öffentlicher Stellen auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene, sofern sie ausschließlich im Namen der betreffenden öffentlichen Stellen handeln; v) zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich den von ihnen ausgehenden Agenturen und Gremien; vi) öffentlichen Stellen von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften, es sei denn, diese Stellen werden durch juristische Personen, Büros oder Netzwerke ohne diplomatischen Status oder durch einen Vermittler gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Interinstitutionellen Vereinbarung vertreten; vii) politischen Parteien, mit Ausnahme von Organisationen, die von Parteien gegründet wurden oder mit diesen verbunden sind; viii) Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften im Sinne des Artikels 17 AEUV, mit Ausnahme von Ämtern, juristischen Personen oder Netzwerken, die geschaffen wurden, um Kirchen, religiöse Gemeinschaften oder weltanschauliche Gemeinschaften in ihren Beziehungen zu den Unionsorganen zu vertreten, sowie deren Vereinigungen; c) Treffen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechts- und sonstiger professioneller Beratung abgehalten werden, wenn: i) die Beratung in einer Vertretung von Mandanten im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens besteht; ii) die Mandanten beraten werden, um unterstützend darauf hinzuwirken, dass die Mandanten bei ihren Tätigkeiten die bestehenden Rechtsnormen einhalten; iii) die Beratung in der Vertretung von Mandanten und der Wahrung ihrer Grund- oder Verfahrensrechte, wie dem Recht auf rechtliches Gehör, dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Recht auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren besteht, und Tätigkeiten umfasst, die von Rechtsanwälten oder anderen Berufsgruppenausgeübt werden, die an der Vertretung von Mandanten und der Wahrung ihrer Grund- oder Verfahrensrechte beteiligt sind; d) Treffen, die in folgenden Zusammenhängen zur Abgabe von Stellungnahmen organisiert werden: i) durch Parteien oder Dritte im Rahmen eines — durch das Unionsrecht oder das für die Union geltende Völkerrecht geschaffenen — Rechts- oder Verwaltungsverfahrens; ii) auf der Grundlage einer vertraglichen Beziehung mit der Kommission oder auf der Grundlage einer aus Unionsmitteln finanzierten Finanzhilfevereinbarung; iii) als Reaktion auf direkte und spezifische Ersuchen der Kommission, ihrer Vertreter oder ihrer Bediensteten um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen.
Article 4 Konditionalität von Treffen
Bedienstete der Kommission in Führungspositionen treffen sich lediglich mit Interessenvertretern, die im Transparenz-Register eingetragen sind, soweit diese in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen.
Article 5 Informationen über Treffen
1 Bedienstete der Kommission in Führungspositionen veröffentlichen Informationen über alle Treffen, die sie mit Interessenvertretern gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses abhalten.
2 Die zu veröffentlichenden Informationen umfassen: a) das Datum des Treffens; b) den Ort des Treffens; c) den Namen und das Amt des Bediensteten der Kommission in einer Führungsposition; d) den Namen des Interessenvertreters bzw. die Namen der Interessenvertreter; e) den Gegenstand des Treffens.
Article 6 Protokolle der Treffen
1 Über alle Treffen, die Bedienstete der Kommission in Führungspositionen mit Interessenvertretern abhalten, wird ein Protokoll geführt.
2 Bedienstete der Kommission in Führungspositionen veröffentlichen die Protokolle der Treffen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses.
3 Das Protokoll eines Treffens wird in Form eines einzigen Dokuments erstellt, das Folgendes enthält: a) die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen; b) die wichtigsten während des Treffens angesprochenen Punkte und geäußerten Standpunkte; c) gegebenenfalls Schlussfolgerungen des Treffens.
Article 7 Veröffentlichung
Unbeschadet des Artikels 8 werden die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen und ein gemäß Artikel 6 Absatz 3 erstelltes Dokument innerhalb von zwei Wochen nach dem Treffen in einem standardisierten Format auf der offiziellen Website der jeweiligen Kommissionsdienststelle veröffentlicht.
Article 8 Personenbezogene Daten von Teilnehmenden von Treffen
Personenbezogene Daten von Einzelpersonen (die im Namen von Interessenvertretern handeln) oder von Bediensteten der Kommission (mit Ausnahme von Bediensteten der Kommission in Führungspositionen), die an Treffen teilnehmen, werden nicht veröffentlicht.
Article 9 Schlussbestimmungen
1 Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss 2014/838/EU, Euratom, dessen Wirkungen ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses außer Kraft treten.
2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
3 Er gilt ab dem 1. Januar 2025.
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