Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/3086 des Rates vom 2. Dezember 2024 über den im Namen der Europäischen Union in der Energiechartakonferenz zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32024D3086
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-02
In force since
2024-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Gemäß Artikel 36 Absatz 7 des Vertrags über die Energiecharta (ECV) übt die Union ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen von und Klarstellungen zu Artikel 49 des ECV und zu Artikel 21 des Protokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte (im Folgenden „Protokoll“) und über die Beschlüsse über die Benennung eines Verwahrers nach Artikel 49 des ECV und nach Artikel 21 des Protokolls, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind, in der Energiechartakonferenz nicht aus.

2 Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind, üben – wenn sie anwesend sind – ihr Stimmrecht auf der Energiechartakonferenz am 3. Dezember 2024 bzw. per Schriftwechsel gemeinsam so aus, dass a) die Annahme der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 49 des ECV (CC 760 REV2), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, durch die Energiechartakonferenz nicht verhindert wird, b) die Billigung der neuen Klarstellung zu Artikel 49 des ECV über die Aufgaben des Sekretariats der Energiecharta (CC 762 REV2), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, nicht verhindert wird, c) die Billigung des Beschlusses über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer gemäß Artikel 49 des ECV mit Wirkung vom 2. Februar 2025 (CC 814), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, nicht verhindert wird, und d) die Annahme per Schriftwechsel der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 21 des Protokolls und die Billigung der entsprechenden Klarstellung zu Artikel 21 des Protokolls und des Beschlusses über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer gemäß Artikel 21 des Protokolls mit Wirkung vom 2. Februar 2025 (CC 823), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, nicht verhindert wird.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 49 Verwahrer

Die Regierung der Portugiesischen Republik Das Sekretariat ist Verwahrer dieses Vertrags .“

Article 1 Änderungen

Das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte in Anhang 3 der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz wird wie folgt geändert: (1) Artikel 21 des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte wird wie folgt geändert: ‚Die Regierung der Portugiesischen Republik‘ wird durch ‚Das Sekretariat‘ ersetzt. (2) Artikel 22 des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte wird wie folgt geändert: ‚Italienisch‘ wird gestrichen.

Article 2 Vereinbarungen

Die Vertragsparteien des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte nehmen die folgende Vereinbarung in Bezug auf Artikel 21 an: ‚Das in Artikel 21 dieses Protokolls genannte ‚Sekretariat‘ ist das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta eingerichtete Sekretariat. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass jede Bezugnahme auf den ‚Verwahrer‘ in diesem Protokoll als das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta eingerichtete ‚Sekretariat‘ in der Funktion als Verwahrer dieses Protokolls zu verstehen ist.‘

Article 3 Vorläufige Bestimmungen

1 Bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte, die am 30. Januar 2025 mit Wirkung für alle Vertragsparteien angenommen wurden, übernimmt das Sekretariat ab dem 2. Februar 2025 vorübergehend die Funktion des Verwahrers des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte für jede dieser Vertragsparteien.

2 Das Sekretariat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Übernahme der Funktion des Verwahrers von der Regierung der Portugiesischen Republik sicherzustellen, und übernimmt vorübergehend diese Aufgaben gemäß Absatz 1 ab dem 2. Februar 2025.“

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions