Beschluss (EU) 2024/3179 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/175, (EU) 2018/1702 und (EU) 2019/70 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8921)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 6
Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe ‚Beherbergungsbetriebe‘ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2027.“
Article 4
Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe ‚Schmierstoffe‘ und die diesbezüglichen Bewertungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028.“
Article 5
Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppen ‚grafisches Papier‘ und ‚Hygienepapier und Hygienepapierprodukte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für jede der Produktgruppen gelten bis zum 31. Dezember 2028.“
Article 4 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions