Beschluss (GASP) 2024/3182 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Text
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Article 1
„29 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die im Anhang im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Eintragsnummern 92, 694 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.“
„(33 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe von Barbeständen, die von einem Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingefroren wurden und die einer im Anhang des vorliegenden Beschlusses im Abschnitt ‚Organisationen‘ unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation oder jeder anderen in dem genannten Abschnitt aufgeführten Organisation zurechenbar sind, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) der betreffende Zentralverwahrer unterhält ein Konto oder Konten bei der unter dem Eintrag 101 im Abschnitt ‚Organisationen‘ in Anhang I dieses Beschlusses benannten Einrichtung unterhält; b) die unter Eintrag 101 im Abschnitt ‚Organisationen‘ im Anhang dieses Beschlusses benannte Organisation bzw. eine andere in diesem Abschnitt benannte Organisation ein oder mehrere Konten bei dem Zentralverwahrer, der den freizugebenen Barbestand hält, unterhält; c) die unter Eintrag 101 im Abschnitt ‚Organisationen‘ im Anhang dieses Beschlusses benannte Organisation das Konto bzw. die Konten nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes auf aufgrund eines Gesetzes, eines Erlasses, einer Verordnung, einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer anderen Maßnahme, die unmittelbar oder mittelbar der Russischen Föderation zurechenbar ist, ohne vorherige Zustimmung des Zentralverwahrers mit einem Betrag belastet hat; d) der freigegebene Barbestand vom betreffenden Zentralverwahrer zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Teilnehmern verwendet wird und nicht den unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten belasteten Betrag übersteigt und e) der freigegebene Barbestand nicht unter Verstoß gegen Absatz 2 dieses Artikels bereitgestellt wird.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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