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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3191 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Anerkennung des freiwilligen Systems Sustainable Biomass Program zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biomasse-Brennstoffe und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1657

CELEX
32024D3191
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-19
In force since
2024-12-21
End of validity
2029-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dem freiwilligen System „Sustainable Biomass Program“, dessen Anerkennung am 2. Dezember 2021 und am 18. Dezember 2023 bei der Kommission beantragt wurde, wird für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe nachgewiesen, dass die Lieferungen von Biomasse-Brennstoffen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für holzartige landwirtschaftliche Rückstände von landwirtschaftlichen Flächen erfüllen und dass die Vorschriften gemäß Artikel 29 Absätze 6, 7 und 10 der genannten Richtlinie eingehalten werden. Das freiwillige System „Sustainable Biomass Program“ enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, da mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Article 2

Werden an dem freiwilligen System „Sustainable Biomass Program“, dessen Anerkennung bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, meldet das freiwillige System „Sustainable Biomass Program“ diese Änderungen unverzüglich der Kommission. Die Kommissionsdienststellen bewerten die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen berücksichtigt.

Article 3

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 wird aufgehoben.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt bis zum 21. Dezember 2029.

Relations

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