Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3194 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Anerkennung des freiwilligen Systems REDcert-EU zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/605 der Kommission
Text
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Article 1
Mit dem freiwilligen System „REDcert-EU“ wird für die im Rahmen des Systems geprüften Brenn- und Kraftstoffe Folgendes nachgewiesen: a) die Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erfüllen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001; b) das System enthält genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden; c) die Lieferungen erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs entsprechen den Vorschriften gemäß Artikel 27 Absatz 6 Unterabsätze 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den einschlägigen Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184; d) das System liefert für die Zwecke des Artikels 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten über die Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und steht mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 festgelegten Methode im Einklang; e) die Wirtschaftsteilnehmer halten ihre Verpflichtung ein, gemäß Artikel 31a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten über flüssige und gasförmige erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.
Article 2
Werden an dem freiwilligen System „REDcert-EU“, dessen Anerkennung am 18. Juni 2021 und 24. Juli 2024 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, meldet das freiwillige System „REDcert-EU“ diese Änderungen unverzüglich der Kommission. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das freiwillige System „REDcert-EU“ die Kriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen abdeckt.
Article 3
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/605 wird aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt bis zum 21. Dezember 2029.
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