Durchführungsbeschluss 2024/3216 des Rates vom 10. Dezember 2024 zur Ermächtigung Frankreichs, auf elektrischen Strom, der direkt an auf Flughäfen für den öffentlichen Luftverkehr abgestellte Luftfahrzeuge geliefert wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
Text
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Article 1
Frankreich wird ermächtigt, einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der direkt über das Elektrizitätsnetz an auf Flughäfen für den öffentlichen Luftverkehr abgestellte Luftfahrzeuge geliefert wird, sofern die Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.
Article 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028. Sollte der Rat allerdings auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom einführen, mit dem die in Artikel 1 dieses Beschlusses erteilte Genehmigung nicht vereinbar wäre, so endet die Geltung dieses Beschluss an dem Tag, an dem dieses geänderte System anwendbar wird.
Article 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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