Beschluss (EU) 2024/3218 des Rates vom 12. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen zu vertreten ist
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Article 1
Der im Namen der Union in der 17. Sitzung des nach Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) eingesetzten Ausschusses der Vertragsparteien („Committee of the Parties“ — CoP) zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme des Beschlussentwurfs IC-CP(2024)10 über vom Ausschuss der Vertragsparteien anzunehmende Empfehlungen (im Folgenden „Beschlussentwurf“) einschließlich der vorgeschlagenen Musterempfehlung gemäß dessen Anlage I (im Folgenden „Anlage I“) zu unterstützen.
Article 2
Kann über die folgenden Buchstaben der Anlage I gemäß dem Textentwurf keine Einigung erzielt werden, so können die Vertreter der Union im Ausschuss der Vertragsparteien ohne einen weiteren Beschluss des Rates folgenden Änderungen zustimmen: Buchstabe B: Verlängerung der Frist von drei Jahren, innerhalb deren die betreffende Vertragspartei dem Ausschuss der Vertragsparteien einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen vorlegen muss; Buchstabe C: Streichung der Empfehlung, dass die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreift, um die weiteren Schlussfolgerungen der ersten thematischen Evaluierungsberichte von GREVIO umzusetzen; Buchstabe D: Streichung der Aufforderung an die betreffende Vertragspartei, den Dialog über die Fortschritte mit GREVIO fortzusetzen. Außerdem können die Vertreter der Union im Ausschuss der Vertragsparteien ohne einen weiteren Beschluss des Rates geringfügige Änderungen am Beschlussentwurf einschließlich der Anlage I vornehmen, die den in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Standpunkt nicht wesentlich verändern.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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