Richtlinie (EU) 2024/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert: 1. Artikel 29b Absatz 1 wie folgt geändert: a) in Unterabsatz 3 wird im einleitenden Satzteil das Datum „30. Juni 2024“ durch „30. Juni 2026“ ersetzt; b) der folgende Unterabsatz wird nach Unterabsatz 3 eingefügt: „Die Kommission ist bestrebt, delegierte Rechtsakte anzunehmen, die acht der in Unterabsatz 3 Ziffer ii genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, sobald sie jeweils verfügbar sind.“ 2. In Artikel 40b wird das Datum „30. Juni 2024“ durch „30. Juni 2026“ ersetzt.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 3 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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