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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024L1640
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-31
In force since
2024-07-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Richtlinie sind Vorschriften für Folgendes festgelegt: a) die auf nationaler Ebene für diejenigen Sektoren anwendbaren Maßnahmen, die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind; b) die Anforderungen in Bezug auf die Registrierung, Ermittlung und Kontrollen der Führungsebene und der wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten; c) die Ermittlung von Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten; d) die Einrichtung von Registern wirtschaftlicher Eigentümer und von Bankkontenregistern und den Zugang zu diesen Registern sowie den Zugang zu Informationen über Immobilien; e) die Zuständigkeiten und Aufgaben zentraler Meldestellen; f) die Zuständigkeiten und Aufgaben der an der Beaufsichtigung von Verpflichteten beteiligten Stellen; g) die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und die Zusammenarbeit mit Behörden, die unter andere Rechtsakte der Union fallen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624. Darüber hinaus bezeichnet der Begriff 1. „Finanzaufseher“ einen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; 2. „Aufseher des Nichtfinanzsektors“ einen für den Nichtfinanzsektor zuständigen Aufseher; 3. „Nichtfinanzsektor“ die in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete. 4. „Verpflichteter“ eine in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, die nicht gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der genannten Verordnung ausgenommen ist; 5. „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; 6. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; 7. „Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 8. „Aufsichtskollegium zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ eine ständige Struktur für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zum Zwecke der Beaufsichtigung von Gruppen oder Unternehmen, die in einem anderen Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Drittland tätig sind; 9. „Entwurf einer nationalen Maßnahme“ den Wortlaut eines Rechtsakts unabhängig von seiner Form, der nach seiner Erlassung Rechtswirkung entfaltet, wobei sich der Wortlaut noch in der Vorbereitungsphase befindet, in der noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können; 10. „Depotkonto“ ein Depotkonto im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 11. „Wertpapiere“ Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ;

Article 3 Ermittlung exponierter Sektoren auf nationaler Ebene

1 Ermittelt ein Mitgliedstaat, dass neben Verpflichteten auch Unternehmen aus anderen Sektoren Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, so kann er beschließen, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese zusätzlichen Unternehmen anzuwenden.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mit, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf Unternehmen in anderen Sektoren anzuwenden. Dieser Notifizierung wird Folgendes beigefügt: a) eine Begründung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf denen diese Absicht beruht; b) eine Bewertung der Auswirkungen einer solchen Anwendung auf die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt; c) die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624, die der Mitgliedstaat auf diese Unternehmen anzuwenden beabsichtigt; d) den Wortlaut der Entwürfe nationaler Maßnahmen, sowie jegliche Aktualisierung, sofern der Mitgliedstaat den Anwendungsbereich, den Inhalt oder die Umsetzung dieser mitgeteilten Maßnahmen erheblich ändert.

3 Die Mitgliedstaaten schieben den Erlass nationaler Maßnahmen um sechs Monate ab dem Datum der in Absatz 2 genannten Mitteilung auf. Die Aufschiebung nach Unterabsatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen mit der nationalen Maßnahme darauf abgezielt wird, eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. In diesem Fall ist der Mitteilung nach Absatz 2 auch eine Begründung dahingehend beizufügen, weshalb der Mitgliedstaat den Erlass nicht aufschieben wird.

4 Vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums gibt die Kommission nach Konsultation der durch die Verordnung (EU) 2024/1620 errichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) eine ausführliche Stellungnahme dazu ab, ob die geplante Maßnahme a) im Hinblick auf die ermittelten Risiken angemessen ist, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die von dem Mitgliedstaat ermittelten Risiken den Binnenmarkt betreffen; b) im Hinblick auf den freien Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr oder auf die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern im Binnenmarkt Hindernisse schaffen könnte, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, die mit der Maßnahme gemindert werden sollen. In der ausführlichen in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme wird auch angegeben, ob die Kommission beabsichtigt, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.

5 Hält es die Kommission nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten ausführlichen Stellungnahme Bericht über die Maßnahmen, die er diesbezüglich zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission nimmt zu der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahme Stellung.

6 Bekundet die Kommission ihre Absicht, gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so sieht der betreffende Mitgliedstaat vom Erlass der in Absatz 2 Buchstabe d genannten nationalen Maßnahmen ab, es sei denn, mit diesen nationalen Maßnahmen wird darauf abgezielt, eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

7 Wenn die Mitgliedstaaten am 9. Juli 2024 nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits auf andere Sektoren als Verpflichtete anwenden, so können sie die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese Sektoren anwenden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2028 die gemäß Unterabsatz 1 auf nationaler Ebene ermittelten Sektoren mit, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten, und legen eine Begründung für die Exponiertheit dieser Sektoren gegenüber Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung gibt die Kommission nach Konsultation der AMLA eine ausführliche Stellungnahme gemäß Absatz 4 ab. Hält die Kommission es nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so findet Absatz 5 Anwendung.

8 Bis zum 10. Juli 2028 und danach jedes Jahr veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der Sektoren, für die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die gesamte oder einen Teil der Verordnung (EU) 2024/1624 anzuwenden.

Article 4 Anforderungen an bestimmte Dienstleister

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wechselstuben und Scheckeinlösestellen sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften entweder zugelassen oder eingetragen sind.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sind.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten in Bezug auf die Registrierungsanforderungen einem Mindestniveau unterliegen, das den Aufsehern ermöglicht, sie zu identifizieren. Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Vorschriften unterliegen, mit denen der Zugang zu einem Beruf reguliert wird oder nach denen dieser Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen unterliegt, die den Aufsehern ermöglichen, sie zu identifizieren.

Article 5 Anforderungen an die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen

1 Die Mitgliedstaaten, in deren innerstaatlichem Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen jeglicher Art vorgesehen ist, wie etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung oder gegen Beiträge zum Staatshaushalt, ergreifen mindestens folgende Maßnahmen, um die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung zu mindern: a) einen Risikomanagementprozess, einschließlich der Ermittlung, Klassifizierung und Minderung von Risiken unter der Koordinierung einer benannten Behörde.; b) Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Antragsteller, die im Gegenzug für Investitionen Aufenthaltsrechte anstreben, einschließlich i) der Überprüfung des Profils des Antragstellers durch die benannte Behörde, wozu auch die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens des Antragstellers zählt; ii) der Überprüfung der Informationen über die Antragsteller anhand von Informationen, die sich im Besitz der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden befinden, vorbehaltlich der Einhaltung des geltenden nationalen Strafprozessrechts, und anhand von Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen; iii) regelmäßiger Überprüfungen von Antragstellern mit mittlerem und hohem Risiko.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Risikomanagementprozesses überwacht wird, auch indem er jährlich bewertet wird.

3 Die Mitgliedstaaten erlassen und setzen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in einer Weise um, die mit den Risiken im Einklang steht, die bei der Risikobewertung gemäß Artikel 8 ermittelt wurden.

4 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich einen Bericht über die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten folgende Informationen: a) die Zahl der eingegangenen Anträge und die Herkunftsländer der Antragsteller; b) die Zahl der erteilten und abgelehnten Aufenthaltstitel und die Gründe für solche Ablehnungen; c) jede festgestellte Entwicklung in Bezug auf die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder die Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen.

5 Bis zum 10. Juli 2028 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen. Diese Unterrichtung enthält eine Erläuterung dieser Maßnahmen, die sich auf die entsprechende von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie durchgeführte Risikobewertung stützt.

6 Die Kommission veröffentlicht die Maßnahmen, über die sie gemäß Absatz 5 unterrichtet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union.

7 Bis zum 10. Juli 2030 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die gemäß Absatz 5 mitgeteilten Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung bewertet werden, und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab.

Article 6 Kontrollen der Führungsebene und der wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Verpflichteter

1 Die Mitgliedstaaten verpflichten Aufseher, sich zu vergewissern, dass die Mitglieder der Führungsebene der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Verpflichteten sowie finanziellen gemischten Holdinggesellschaften und die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Unternehmen über einen guten Leumund verfügen und aufrecht und integer handeln. Zudem verfügt die Führungsebene solcher Unternehmen über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse.

2 In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, d, e, f und h bis o der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen oder deren Mittelsmänner beruflich zugelassen werden, bei einem solchen Verpflichteten eine Funktion der Führungsebene innehaben oder wirtschaftliche Eigentümer dieser Verpflichteten sind.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher auf risikoorientierter Basis überprüfen, ob die Anforderungen der Absätze 1 und 2 weiterhin erfüllt sind. Sie überprüfen insbesondere, ob die Mitglieder der Führungsebene der in Absatz 1 genannten Verpflichteten einen guten Leumund besitzt, aufrecht und integer handelt und über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse verfügt, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass bei einem Verpflichteten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Versuch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen wurde oder begangen wird oder dass diesbezüglich ein erhöhtes Risiko besteht.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, zu verlangen, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen aus der Führungsebene der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten entfernt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, Mitglieder der Führungsebene der in Absatz 1 genannten Verpflichteten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie keinen guten Leumund besitzen, nicht aufrecht und integer handeln, oder über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse verfügen, aus ihrer Funktion zu entfernen oder vorübergehend zu suspendieren.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, wegen Geldwäsche, den entsprechenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen, bei denen es sich um wirtschaftliche Eigentümer eines in Absatz 1 und 2 genannten Verpflichteten handelt, von Verpflichteten zu trennen, auch indem sie Aufseher dazu befugen, die Veräußerung der Beteiligung dieser wirtschaftlichen Eigentümer an Verpflichteten zu verlangen.

6 Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher oder jegliche andere Behörden, die auf nationaler Ebene für die Bewertung der für die Personen nach den Absätzen 1 und 2 geltenden Anforderungen zuständig sind, im Einklang mit ihrem nationalen Recht die zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1620 und das Strafregister dahingehend überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vermerkt ist. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke erfolgt im Einklang mit dem Beschluss 2009/315/JI und dem Beschluss 2009/316/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen, die von Aufsehern gemäß diesem Artikel getroffen werden, Gegenstand wirksamer Abhilfeverfahren, einschließlich eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, sind.

8 Bis zum 10. Juli 2029 gibt die AMLA Leitlinien zu Folgendem heraus: a) den in Absatz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Leumunds, der Aufrichtigkeit und der Integrität; b) den in Absatz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Wissens und der Fachkenntnisse; c) der von Aufsehern vorgenommenen einheitlichen Anwendung der ihnen durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse. Bei der Erstellung der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien berücksichtigt die AMLA die Besonderheiten jedes Sektors, in dem die Verpflichteten tätig sind.

9 Die Mitgliedstaaten wenden diesen Artikel ab dem 10. Juli 2029 in Bezug auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe n und o der Verordnung (EU) 2024/1624 an.

Article 7 Risikobewertung auf Unionsebene

1 Die Kommission führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.

2 Bis zum 10. Juli 2028 erstellt die Kommission zu diesem Zweck einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Die Kommission aktualisiert ihren Bericht in der Folge alle vier Jahre. Die Kommission kann Teile des Berichts gegebenenfalls häufiger aktualisieren. Wenn die Kommission bei der Aktualisierung des Berichts neue Risiken ermittelt, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, dass sie eine Aktualisierung ihrer nationalen Risikobewertungen in Erwägung ziehen oder sektorspezifische Risikobewertungen gemäß Artikel 8 durchführen, um diese Risiken zu bewerten. Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.

3 Der in Absatz 1 genannte Bericht erstreckt sich zumindest auf Folgendes: a) die Bereiche und Sektoren des Binnenmarkts, in denen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehen; b) die Art und die Schwere der mit den einzelnen Bereichen und Sektoren verbundenen Risiken; c) die am weitesten verbreiteten Mittel zum Waschen illegaler Erträge unter Angabe — soweit verfügbar — der Mittel, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern eingesetzt werden, unabhängig von der Einstufung eines Drittlands gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624; d) eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind, einschließlich der Exponiertheit gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen; e) die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen.

4 Die Kommission richtet Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Bewältigung der ermittelten Risiken an die Mitgliedstaaten. Falls die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission mit und legen eine ausführliche Begründung für diesen Beschluss vor.

5 Die AMLA gibt gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2024/1620 bis zum 10. Juli 2030 und danach alle zwei Jahre eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für die Union ab. Die AMLA kann häufiger Stellungnahmen oder Aktualisierungen ihrer früheren Stellungnahmen abgeben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Die von der AMLA abgegebenen Stellungnahmen werden veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.

6 Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung koordiniert die Kommission die Arbeiten auf Unionsebene, berücksichtigt die in Absatz 4 genannten Stellungnahmen und bezieht Experten der Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen, die AMLA und andere Gremien auf Unionsebene, sowie andere einschlägige Interessenträger, soweit angebracht, mit ein.

7 Innerhalb von zwei Jahren nach Annahme des in Absatz 2 genannten Berichts und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts ergriffenen Maßnahmen vor.

Article 8 Nationale Risikobewertung

1 Jeder Mitgliedstaat führt eine nationale Risikobewertung durch, um die ihn betreffenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Mitgliedstaaten halten diese Risikobewertung auf dem neuesten Stand und überprüfen sie mindestens alle vier Jahre. Sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Risikosituation dies erfordert, so können sie die nationale Risikobewertung häufiger überprüfen oder sektorspezifische Ad-hoc-Risikobewertungen durchführen.

2 Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten Behörden oder der eingerichteten Mechanismen im Amtsblatt der Europäischen Union.

3 Bei der Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Risikobewertung berücksichtigen die Mitgliedstaaten den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Bericht, einschließlich der erfassten Sektoren und Produkte sowie die Ergebnisse dieses Berichts.

4 Die Mitgliedstaaten nutzen die nationale Risikobewertung, um a) ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, indem sie insbesondere alle Bereiche, in denen Verpflichtete verstärkte Maßnahmen im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz anwenden müssen, ermitteln und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen spezifizieren; b) gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln; c) die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit allen Arten von in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen juristischen Personen und mit allen Arten von Rechtsvereinbarungen, die nationalem Recht unterliegen, die in ihrem Hoheitsgebiet verwaltet werden oder deren Trustees oder die Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, verbunden sind, zu bewerten und Kenntnis von der Exponiertheit gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen, zu haben; d) Entscheidungen über die Zuweisung und Priorisierung von Ressourcen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu treffen; e) sicherzustellen, dass für jeden Sektor oder Bereich Regelungen, die den jeweiligen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen sind, festgelegt werden; f) den zuständigen Behörden und Verpflichteten umgehend geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen erleichtern, die in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Bewertungen der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die dort genannte Bewertung der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrer nationalen Risikobewertung die institutionelle Struktur und die allgemeinen Verfahren ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, die Mechanismen zur Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen innerhalb der Union oder in Drittländern sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen.

5 Die Mitgliedstaaten stellen bei der Durchführung ihrer nationalen Risikobewertung die angemessene Beteiligung der zuständigen Behörden und betreffenden Interessenträger sicher.

6 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der AMLA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer nationalen Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen und Überarbeitungen, zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertung wird veröffentlicht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen. Alle Dokumente, die gemäß dem vorliegenden Absatz verbreitet oder veröffentlicht werden, umfassen keine Informationen, die die Ermittlung natürlicher Personen ermöglichen oder eine juristische Person nennen.

Article 9 Statistiken

1 Die Mitgliedstaaten führen umfassende Statistiken über Aspekte, die für die Wirksamkeit ihres Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Belang sind, um die Wirksamkeit dieses Rahmens zu überprüfen.

2 Die in Absatz 1 genannten Statistiken enthalten Folgendes: a) Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen und juristischen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors; b) Daten zur Messung von Meldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Meldungen verdächtiger Transaktionen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 der zentralen Meldestelle übermittelten Informationen über grenzüberschreitende physische Transfers von Barmitteln sowie der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der Anzahl der verfolgten Personen und der Anzahl der wegen Straftaten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Arten von Vortaten — wenn derartige Informationen vorliegen -, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro; c) die Zahl und den Prozentsatz der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die zur Weitergabe an andere zuständige Behörden geführt haben, und, soweit verfügbar, die Zahl und den Prozentsatz der Meldungen, die zu weiteren Ermittlungen geführt haben, zusammen mit dem gemäß Artikel 27 erstellten Jahresbericht der zentralen Meldestellen; d) Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Staat; e) die Zahl der Ersuchen um Rechtshilfe oder anderer internationaler Ersuchen um Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer und um Bankkontoinformationen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und Kapitel II Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinie, die von entsprechenden Stellen außerhalb der Union gestellt oder an sie gerichtet wurden, aufgeschlüsselt nach zuständiger Behörde und Staat; f) das Personal, das Aufsehern sowie zentralen Meldestellen für die Ausführung der in Artikel 19 angegebenen Aufgaben zugewiesen wurde; g) die Anzahl der vor Ort und anderweitig ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen, die Zahl der auf der Grundlage der Aufsichtsmaßnahmen festgestellten Verstöße und die Zahl der von Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV Abschnitt 4 verhängten Geldbußen und Zwangsgeldern oder angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen; h) die Zahl und die Art der festgestellten Verstöße gegen Verpflichtungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und der im Zusammenhang mit diesen Verstößen verhängten Geldbußen oder angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die Zahl der dem in Artikel 10 dieser Richtlinie genannten Zentralregister gemeldeten Unstimmigkeiten sowie die Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 11 dieser Richtlinie durchgeführten Kontrollen, die von der für das Zentralregister zuständigen Stelle oder in deren Namen durchgeführt wurden; i) die folgenden Informationen zur Umsetzung von Artikel 12: i) die Zahl der Anträge auf Zugang zu Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Zentralregistern anhand der in Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kategorien; ii) den Prozentsatz der Anträge auf Zugang zu Informationen, die für jede der in Artikel 12 Absatz 2 jeweils festgelegten Kategorien abgelehnt wurden; iii) eine Zusammenfassung der Kategorien von Personen, denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wurde; j) die Zahl der von den zuständigen Behörden getätigten Abfragen in Bankkontenregistern oder Datenabrufmechanismen, aufgeschlüsselt nach Kategorie der zuständigen Behörde, und die Anzahl der von den zentralen Meldestellen und Aufsichtsbehörden getätigten Abfragen über die Vernetzung der Bankkontenregister; k) die folgenden Informationen zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen: i) den Wert der eingefrorenen Gelder oder anderer Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Art; ii) das Personal, das den für die Umsetzung und Durchsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständigen Behörden zugewiesen wurde.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Statistiken jährlich erhoben und der Kommission übermittelt werden. Die in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken werden zudem auch der AMLA übermittelt. Die AMLA speichert diese Statistiken gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1620 in ihrer Datenbank.

4 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zur Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 Buchstaben a, c, d, f und g genannten Statistiken ab.

5 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken und die Modalitäten ihrer Übermittlung an die Kommission und die AMLA festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

6 Bis zum 10. Juli 2030 und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden, und stellt ihn auf ihrer Website zur Verfügung.

Article 10 Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 4 jener Verordnung und Informationen über die in Artikel 66 jener Verordnung genannten Nominee-Strukturen in einem Zentralregister in dem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, in dem die juristische Person gegründet oder in dem der Trustees eines Express-Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, niedergelassen oder ansässig ist, oder von dem aus die Rechtsvereinbarung verwaltet wird. Diese Anforderung gilt nicht für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1624. Die in dem in Unterabsatz 1 genannten Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer (im Folgenden „Zentralregister“) enthaltenen Angaben werden in maschinenlesbarem Format verfügbar gemacht und im Einklang mit den in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakten erhoben.

2 Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 67 jener Verordnung in einem Zentralregister des Mitgliedstaats gemäß den Bedingungen des Artikels 67 jener Verordnung aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Zentralregister einen Hinweis darauf enthält, welche in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte Situation die Eintragung der ausländischen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung auslöst.

3 Sind die Trustees eines Express-Trusts oder Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung halten, in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig, so gilt ein Nachweis für die Registrierung oder ein Auszug aus den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die von einem Mitgliedstaat in einem Zentralregister geführt werden, als ausreichend, um die Registrierungspflicht als erfüllt zu betrachten.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle befugt ist, von juristischen Personen, Trustees von Express-Trusts und Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, sowie von deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer Angaben anzufordern, die zur Ermittlung und Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, darunter Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans, Partnerschaftsvereinbarungen, Treuhandurkunden, Vollmachten oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen.

5 Wird keine Person gemäß Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 als der wirtschaftliche Eigentümer ermittelt, so enthält das Zentralregister a) eine gemäß Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 mit einer Begründung versehene entsprechende Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, b) Angaben zu allen der Führungsebene der juristischen Person angehörigen natürlichen Personen, die den Angaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sowohl den zuständigen Behörden als auch der AMLA zum Zweck der gemeinsamen Analyse gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zur Verfügung stehen. Die Verpflichteten haben jedoch nur Zugang zu der von der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung vorgelegten Erklärung, wenn sie Unstimmigkeiten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 melden oder nachweisen, welche Schritte sie unternommen haben, um die wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung zu bestimmen; in diesem Fall können sie auch auf die Begründung zugreifen.

6 Die Kommission legt bis zum 10. Juli 2025 in Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich einer von der für die Zentralregister zuständigen Stelle zu prüfenden Checkliste mit Mindestanforderungen zu diesen Angaben, an das Zentralregister fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den Zentralregistern angemessen, zutreffend und aktuell sind, und richten dafür entsprechende Mechanismen ein. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten zumindest die folgenden Anforderungen: a) Die für die Zentralregister zuständigen Stellen überprüfen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und in der Folgezeit regelmäßig, ob diese Angaben angemessen, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind; b) die zuständigen Behörden melden — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — den für die Zentralregister zuständigen Stellen jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben in den Zentralregistern und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen; Umfang und Häufigkeit der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Überprüfung müssen den Risiken entsprechen, die mit den gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c ermittelten Kategorien von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind Die Kommission gibt bis zum 10. Juli 2028 Empfehlungen zu den Methoden und Verfahren heraus, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und von den Verpflichteten und den zuständigen Behörden zur Feststellung und Meldung von Unstimmigkeiten bei den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer anzuwenden sind.

8 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Zentralregistern enthaltenen Angaben jede Änderung des wirtschaftlichen Eigentums juristischer Personen und Rechtsvereinbarungen sowie von Nominee-Strukturen nach deren erstmaliger Eintragung in das Register umfassen.

9 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen prüfen, ob die in diesen Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Personen oder Einrichtungen betreffen, die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen benannt wurden. Diese Überprüfung findet unmittelbar nach einer Benennung im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen und in regelmäßigen Abständen statt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben in den Zentralregistern einen Hinweis darauf enthalten, dass die juristische Person mit Personen oder Einrichtungen in Verbindung steht, gegen die in einer der folgenden Situationen gezielte finanzielle Sanktionen verhängt wurden: a) eine juristische Person oder Rechtsvereinbarung unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen, b) eine juristische Person oder Rechtsvereinbarung wird von einer Person oder Einrichtung kontrolliert, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt, c) ein wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen. Die in Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Angabe muss für jede Person oder Organisation, der Zugang zu den in den Zentralregistern enthaltenen Angaben gemäß den Artikeln 11 und 12 gewährt wird, sichtbar sein und bleibt so lange bestehen, bis die gezielten finanziellen Sanktionen aufgehoben sind.

10 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Meldung einer Unstimmigkeit durch eine zuständige Behörde oder einen Verpflichteten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unstimmigkeiten ergreifen, einschließlich der Änderung der in den Zentralregistern enthaltenen Angaben, wenn die Stelle in der Lage ist, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen. In die Zentralregister wird bis zur Behebung der Unstimmigkeit ein besonderer Hinweis auf die Meldung von Unstimmigkeiten aufgenommen, der für alle Personen oder Stellen, die gemäß den Artikeln 11 und 12 Zugang erhalten, sichtbar ist. Ist die Unstimmigkeit komplex und können die für die Zentralregister zuständigen Stellen sie nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen beheben, so registrieren sie den Vorgang sowie die ergriffenen Maßnahmen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Unstimmigkeit so bald wie möglich zu beheben.

11 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle — entweder direkt oder durch Ersuchen bei einer anderen Behörde, auch bei einer Justizbehörde — befugt ist, Kontrollen, einschließlich Inspektionen vor Ort in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassung juristischer Personen, durchzuführen, um den aktuellen wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person festzustellen und zu überprüfen, ob die dem Zentralregister vorgelegten Angaben zutreffend, angemessen und aktuell sind. Das Recht der für das Zentralregister zuständigen Stelle zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer darf in keiner Weise eingeschränkt, behindert oder ausgeschlossen werden. Handelt es sich bei dem Trustee oder der Person, die eine entsprechende Position innehat, um einen Verpflichteten im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1624, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle auch befugt ist, Kontrollen, einschließlich Inspektionen vor Ort, in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassung des Trustees oder der Person in einer entsprechenden Position durchzuführen. Bei diesen Kontrollen sind die folgenden Schutzmaßnahmen zu beachten: a) Bei natürlichen Personen bedarf die Inspektion vor Ort, wenn die Betriebsstätten oder die eingetragene Niederlassung mit dem privaten Wohnsitz der natürlichen Person identisch sind, einer vorherigen richterlichen Genehmigung, b) alle Verfahrensgarantien, die in dem Mitgliedstaat zum Schutz des Privilegs der rechtsberatenden Berufe bestehen, sind zu beachten und es darf nicht auf Informationen zugegriffen werden, die durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen befugt sind, Angaben von anderen Registern, auch in Drittländern, anzufordern, soweit diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind.

12 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen über die erforderlichen automatisierten Mechanismen zur Durchführung der in Absatz 7 Buchstabe a und in Absatz 8 genannten Überprüfungen — auch für den Abgleich der in diesen Registern enthaltenen Angaben mit in anderen Quellen enthaltenen Angaben — verfügen.

13 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Überprüfung nach Absatz 7 Buchstabe a zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführt wird und eine für ein Zentralregister zuständige Stelle aufgrund dessen zu dem Schluss kommt, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten, die für ein Zentralregister zuständige Stelle die Ausstellung eines gültigen Nachweises für die Registrierung zurückhalten oder verweigern kann.

14 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Durchführung einer Überprüfung gemäß Absatz 7 Buchstabe a nach der Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, bei der eine für ein Zentralregister zuständige Stelle aufgrund einer solchen Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass die Informationen nicht mehr angemessen, zutreffend und aktuell sind, die für das Zentralregister zuständige Stelle die Gültigkeit des Nachweises für die Registrierung aussetzen kann, bis sie die übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer als ordnungsgemäß erachtet, es sei denn, die Unstimmigkeiten beschränken sich auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder geringfügige Ungenauigkeiten, die sich nicht auf die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer oder deren wirtschaftlichen Interesses auswirken.

15 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle — entweder direkt oder durch Ersuchen bei einer anderen Behörde, auch bei einer Justizbehörde, — befugt ist, für Versäumnisse — einschließlich wiederholter Versäumnisse — dem Zentralregister zutreffende, angemessene und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen oder Sanktionen zu verhängen.

16 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 71 zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Indikatoren für die Einstufung eines Versäumnisses — auch im Wiederholungsfall –, angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben an die Zentralregister zu übermitteln, zu ergänzen.

17 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen im Falle, dass sie im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Kontrollen oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, die zentrale Meldestelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

18 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen und dass diese Stellen dabei Standards für ihre Beschäftigten im Hinblick auf Interessenkonflikte und strikte Vertraulichkeit umsetzen.

19 Die Zentralregister werden über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 eingerichtete zentrale Europäische Plattform vernetzt.

20 Die in Absatz 1 genannten Angaben bleiben nach der Auflösung der juristischen Person oder nachdem die Rechtsvereinbarung aufgehört hat, zu bestehen, für einen Zeitraum von fünf Jahren über die nationalen Register und über das Netz der Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer öffentlich zugänglich. Unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, können Mitgliedstaaten in konkreten Fällen gestatten oder vorschreiben, dass diese Angaben für einen weiteren maximalen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden, sofern die Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten aus den Zentralregistern gelöscht werden.

21 Die Kommission veröffentlicht bis zum 10. Juli 2031 einen Bericht, der Folgendes enthält: a) eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass sie über angemessene, aktuelle und zutreffende Angaben verfügen, b) eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Unstimmigkeiten, die von den Verpflichteten und den zuständigen Behörden in Bezug auf die in den Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt wurden, c) bewährte Verfahren und gegebenenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Maßnahmen, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass diese Register angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben enthalten, d) einen Überblick über die Merkmale jedes von den Mitgliedstaaten eingerichteten Zentralregisters, einschließlich Informationen über Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die in diesen Registern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zutreffend, angemessen und auf dem neuesten Stand gehalten werden, e) eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Gebühren, die für den Zugang zu den Angaben in den Zentralregistern erhoben werden.

Article 11 Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden sofort, ungefiltert, direkt, frei und ohne Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person oder der betroffenen Rechtsvereinbarung auf alle in den vernetzten Zentralregistern nach Absatz 10 gespeicherten Angaben zugreifen können.

2 Der in Absatz 1 genannte Zugang wird gewährt a) den zuständigen Behörden, b) Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen gemäß Artikel 37, c) Steuerbehörden, d) nationalen Behörden mit Zuständigkeiten für die Umsetzung von restriktiven Maßnahmen der Union, die in den auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen des Rates festgelegt sind, e) der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620, f) EUStA, g) OLAF, h) Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete beim Ergreifen von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 zeitnah Zugang zu den Angaben haben, die in den in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten vernetzten Zentralregistern gespeichert sind.

4 Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, den Verpflichteten die in ihren Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wenn diese eine Gebühr entrichten, die auf die unbedingt erforderliche Abdeckung der Kosten für die Gewährleistung der Qualität der in den Zentralregistern gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben beschränkt ist. Diese Gebühren werden so festgesetzt, dass der wirksame Zugang zu den in den Zentralregistern gespeicherten Angaben nicht beeinträchtigt wird.

5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2026 die Liste der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen und die Kategorien der Verpflichteten, denen Zugang zu den Zentralregistern gewährt wurde, einschließlich Angaben zur Art der den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Informationen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die übermittelten Angaben bei Änderungen der Liste der zuständigen Behörden oder der Kategorien von Verpflichteten oder des Umfangs, in dem Verpflichteten Zugang gewährt wird. Die Kommission stellt den anderen Mitgliedstaaten die Informationen über den Zugang von zuständigen Behörden und Verpflichteten, einschließlich etwaiger Änderungen, zur Verfügung.

Article 12 Besondere Vorschriften für den Zugang von Personen mit berechtigtem Interesse zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung nachweisen kann, Zugang zu folgenden Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen hat, die in den in Artikel 10 genannten vernetzten Zentralregistern gespeichert sind, ohne Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung: a) der Name des wirtschaftlichen Eigentümers, b) der Monat und das Jahr der Geburt des wirtschaftlichen Eigentümers, c) Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers, d) bei wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, e) bei wirtschaftlichen Eigentümern von Express-Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen die Art des wirtschaftlichen Interesses. Über die in Unterabsatz 1 genannten Angaben hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannte natürliche oder juristische Person auch Zugang zu historischen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung hat, einschließlich von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die in den vergangenen fünf Jahren aufgelöst wurden oder aufgehört haben zu bestehen, sowie einer Beschreibung der Kontroll- oder Eigentümerstruktur. Der Zugang gemäß diesem Absatz wird auf elektronischem Wege gewährt. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, auch in anderen Formaten auf die Angaben zugreifen können, wenn sie nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen.

2 Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen haben ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben: a) Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, b) Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, c) natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion und der Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verhindern wollen, d) Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Drittländern zu erfüllen, e) Gegenparteien der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungzuständigen Behörden der Union in Drittländern, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben in Bezug auf eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Drittländer wahrzunehmen, f) die für die Umsetzung von Titel I Kapitel II und III der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel II der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind, g) von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln, h) Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität, i) Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten, j) Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verpflichtete oder zuständige Behörden handelt, sofern diese Anbieter nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten oder einer zuständigen Behörde Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben benötigen. Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 ermittelten Kategorien stellen die Mitgliedstaaten auch sicher, dass andere Personen, die ein berechtigtes Interesse in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung nachweisen können, fallweise Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erhalten.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2026 über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen: a) die Liste der Behörden, die berechtigt sind, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 2 Buchstaben f, g und h einzusehen, und der Behörden oder Kategorien von Behörden, die berechtigt sind, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 2 Buchstabe i einzusehen, b) jede weitere Kategorie von Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung oder Ergänzung der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach ihrem Eintreten, mit. Die Kommission stellt die nach dem vorliegenden Absatz erhaltenen Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zentralregister Aufzeichnungen über die Personen führen, die auf die Angaben gemäß dem vorliegenden Artikel zugreifen, und diese gegenüber den wirtschaftlichen Eigentümern offenlegen können, wenn diese einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die von den Zentralregistern bereitgestellten Angaben nicht zur Ermittlung einer auf das Register zugreifenden Person führen, wenn es sich bei diesen Personen um folgende handelt: a) Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, b) Organisationen der Zivilgesellschaft, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen davon absehen, die Identität einer der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechenden Stelle in Drittländern offenzulegen, so lange wie nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen. In Bezug auf die in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass wirtschaftliche Eigentümer, die einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, Angaben über die Funktion oder den Beruf der Personen erhalten, die ihre Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eingesehen haben. Für die Zwecke von Unterabsatz 3 geben die Behörden bei der Beantragung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Artikel den Zeitraum, für den sie die Zentralregister ersuchen, von der Offenlegung abzusehen, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, und die Gründe für diese Beschränkung an, sowie inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen die Zentralregister die Identität der Einrichtung, die die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eingesehen hat, nicht offenlegen, eine Verlängerung dieses Zeitraums nur auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes um einen maximalen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird, nach dessen Ablauf diese Behörde einen neuen begründeten Antrag auf Verlängerung stellt.

Article 13 Verfahren für die Überprüfung und gegenseitige Anerkennung eines berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Register nach Artikel 10 zuständige Stellen Maßnahmen ergreifen, um das Vorliegen des berechtigten Interesses gemäß Artikel 12 anhand von Unterlagen, Informationen und Daten, die sie von der natürlichen oder juristischen Person, die Zugang zum Zentralregister beantragt (im Folgenden „Antragsteller“), erhalten haben, und erforderlichenfalls der Informationen, die ihnen gemäß Artikel 12 Absatz 3 zur Verfügung stehen, zu überprüfen.

2 Ob ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht, wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt: a) Funktion oder Beruf des Antragstellers und b) mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen die Verbindung zu den spezifischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, deren Angaben angefordert werden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Person, deren berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen einer der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Kategorien bereits vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats überprüft wurde, die Überprüfung der Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe a erfüllt ist, indem der vom Zentralregister dieses anderen Mitgliedstaats ausgestellte Nachweis des berechtigten Interesses erhoben wird. Die Mitgliedstaaten können das Verfahren gemäß Unterabsatz 1 auf die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten zusätzlichen Kategorien anwenden.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen bei jedem Zugriff auf die Register die Identität der Antragsteller überprüfen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichende Verfahren für die Überprüfung der Identität des Antragstellers zur Verfügung stehen, unter anderem indem die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger qualifizierter Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gestattet wird.

5 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zentralregister über Mechanismen verfügen, die den wiederholten Zugang von Personen mit einem berechtigten Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, ohne dass ihre Funktion oder ihr Beruf bei jedem Zugriff auf die Angaben bewertet werden muss.

6 Ab dem 10. November 2026 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen die Überprüfung gemäß Absatz 1 durchführen und dem Antragsteller innerhalb von zwölf Arbeitstagen antworten. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Frist für die Beantwortung des Antrags im Falle einer plötzlich hohen Anzahl von Anträgen auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Artikel um zwölf Arbeitstage verlängert werden. Ist die Anzahl der eingehenden Anträge nach Ablauf der Verlängerung nach wie vor hoch, kann diese Frist um weitere zwölf Arbeitstage verlängert werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig jede Verlängerung nach Unterabsatz 2 mit. Beschließen die für die Zentralregister zuständigen Stellen, den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, so stellen sie eine Bescheinigung aus, mit der der Zugang für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt wird. Die für die Zentralregister zuständigen Stellen beantworten Folgeanträge derselben Person auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von sieben Arbeitstagen.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen einen Antrag auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen dürfen: a) der Antragsteller hat die erforderlichen Informationen oder Unterlagen nach Absatz 1 nicht vorgelegt, b) ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer wurde nicht nachgewiesen, c) wenn die für das Zentralregister zuständige Stelle aufgrund der ihr vorliegenden Informationen begründete Bedenken hat, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen, d) wenn eine oder mehrere der in Artikel 15 genannten Situationen vorliegt, e) in den in Absatz 3 genannten Fällen erstreckt sich das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden, f) wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen erwägen, vom Antragsteller zusätzliche Informationen oder Dokumente anzufordern, bevor sie einen Antrag auf Zugang aus den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Gründen ablehnen. Werden von für die Zentralregister zuständigen Stellen zusätzliche Informationen angefordert, so wird die Frist für die Übermittlung einer Antwort um sieben Arbeitstage verlängert.

8 Verweigern die für die Zentralregister zuständigen Stellen den Zugang zu Angaben gemäß Absatz 7, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass sie den Antragsteller über die Gründe für die Verweigerung und über sein Recht auf Rechtsbehelf informieren. Die für das Zentralregister zuständige Stelle dokumentiert die Schritte, die unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 zu erhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen den Zugang widerrufen können, wenn einer der in Absatz 7 genannten Gründe eintritt oder der für das Zentralregister zuständigen Stelle bekannt wird, nachdem ein solcher Zugang gewährt wurde, gegebenenfalls auch auf der Grundlage des Widerrufs durch ein Zentralregister in einem anderen Mitgliedstaat.

9 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es gerichtliche oder administrative Rechtsbehelfe gibt, um die Verweigerung oder den Widerruf des Zugangs gemäß Absatz 7 anzufechten.

10 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen die Überprüfung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Funktion oder des dort genannten Berufs von Zeit zu Zeit und keinesfalls früher als zwölf Monate nach der Gewährung des Zugangs wiederholen können, es sei denn, die für das Zentralregister zuständige Stelle hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass das berechtigte Interesse nicht mehr besteht.

11 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Personen, denen gemäß diesem Artikel Zugang gewährt wurde, der für das Zentralregister zuständigen Stelle Änderungen melden, die zur Beendigung eines berechtigten Interesses führen können, einschließlich Änderungen hinsichtlich ihrer Funktion oder ihres Berufs.

12 Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, den Antragstellern die in ihren Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wenn diese eine Gebühr entrichten, die auf die unbedingt erforderliche Abdeckung der Kosten für die Gewährleistung der Qualität der in diesen Registern gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben beschränkt ist. Diese Gebühren werden so festgesetzt, dass der wirksame Zugang zu den in den Zentralregistern gespeicherten Angaben nicht beeinträchtigt wird.

Article 14 Mustertexte und Verfahren

1 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren fest, die für die Durchführung des Zugangs auf der Grundlage eines berechtigten Interesses der in Artikel 10 genannten Zentralregister erforderlich sind, einschließlich a) standardisierter Mustertexte für die Beantragung des Zugangs zum Zentralregister und für die Beantragung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, b) standardisierter Mustertexte, die von den Zentralregistern zu verwenden sind, um einen Antrag auf Zugang zum Register oder auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu bestätigen oder abzulehnen, c) Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch die Zentralregister in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem der Antrag auf Zugang zuerst gestellt und angenommen wurde, einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der sicheren Übermittlung von Informationen über einen Antragsteller, d) Verfahren, nach denen die Zentralregister einander gemäß Artikel 13 Absatz 8 über Widerrufe des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unterrichten können.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassen.

Article 15 Ausnahmen von den Regeln für den Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer

Unter außergewöhnlichen, nach nationalem Recht festzulegenden Umständen, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Artikeln 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, sehen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den personenbezogenen Daten des wirtschaftlichen Eigentümers vor. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Ausnahmen nach eingehender Bewertung im Einzelfall der außergewöhnlichen Natur der Umstände und unter Bestätigung des Vorliegens eines derartig unverhältnismäßigen Risikos gewährt werden. Die Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Gewährung einer Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewährt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor. Die gemäß diesem Artikel gewährten Ausnahmen gelten nicht für Verpflichtete gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

Article 16 Bankkontenregister und elektronische Datenabrufsysteme

1 Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatisierte Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kredit- oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN, einschließlich einer virtuellen IBAN, identifizierte Zahlungskonten oder Bankkonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer innehaben oder kontrollieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen sowie die Kriterien, nach denen Informationen in diese nationalen Mechanismen aufgenommen werden.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen, die in zentralen automatisierten Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen sowie der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 unmittelbar und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den Aufsichtsbehörden rechtzeitig zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können.

3 Es wird sichergestellt, dass die zentralen automatisierten Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in den folgenden Informationen ermöglichen: a) in Bezug auf Kundenkontoinhaber und alle Personen, die vorgeben, im Namen eines Kundenkontoinhabers zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie, wenn verfügbar, das Datum, an dem die Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, die Befugnis, im Namen des Kunden zu handeln, erhalten hat, und das Datum, an dem ihr diese Befugnis entzogen wurde; b) in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer von Kundenkontoinhabern: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie das Datum, an dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers wurde, und, soweit verfügbar, das Datum, an dem sie aufhörte, wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers zu sein. c) in Bezug auf Bank- oder Zahlungskonten: die IBAN-Nummer, oder, falls das Zahlungskonto nicht durch eine IBAN ermittelt wird, die einheitliche Kontokennung sowie das Datum der Kontoeröffnung und, soweit verfügbar, das Datum der Kontoschließung; d) in Bezug auf virtuelle IBANs, die von einem Kredit- oder Finanzinstitut ausgegeben wird: die virtuelle IBAN-Nummer, die einheitliche Kontokennung des Kontos, auf das Zahlungen an die virtuelle IBAN automatisch umgeleitet werden, und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung. e) in Bezug auf Depotkonten: die einheitliche Kontokennung und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung; f) in Bezug auf Kryptowertekonten: die einheitliche Kontokennung und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung; g) in Bezug auf Schließfächer: den Namen des Mieters, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer, und das Anfangsdatum und, soweit verfügbar, das Enddatum der Miete. Im Falle einer virtuellen IBAN ist der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kundenkontoinhaber derjenige Inhaber des Kontos, an den Zahlungen an die virtuelle IBAN automatisch umgeleitet werden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfasst der Name bei natürlichen Personen alle Vor- und Nachnamen und bei juristischen Personen, Rechtsvereinbarungen oder anderen rechtsfähigen Organisationen den Namen, unter dem sie eingetragen sind.

4 Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der Angaben an die zentralen automatisierten Mechanismen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassen.

5 Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen, für die AMLA zum Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 und für Aufsichtsbehörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich betrachtet werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.

6 Die in Absatz 1 genannten zentralen automatisierten Mechanismen werden über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll, miteinander vernetzt. Die Kommission stellt eine solche Vernetzung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2029 sicher. Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten mit dem System zur Vernetzung von Bankkontenregistern festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten Informationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausschließlich aktuelle, sich auf das konkrete Bank- und Zahlungskonto, einschließlich virtueller IBAN, Wertpapierkonto, Kryptowertekonto und Schließfach beziehende Informationen nach Absatz 3 über ihre nationalen zentralen automatisierten Mechanismen und über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar gemacht werden. Zugang zu diesen Informationen wird im Einklang mit den Datenschutzvorschriften gewährt. Die anderen Informationen, die die Mitgliedstaaten für die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden gemäß Absatz 4 als wesentlich betrachten, werden nicht über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern zugänglich und durchsuchbar sein.

8 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben über die Inhaber von Bank- oder Zahlungskonten, einschließlich virtueller IBAN, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern über ihre nationalen zentralisierten automatisierten Mechanismen und über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Schließung des Kontos zur Verfügung gestellt werden. Unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, können die Mitgliedstaaten in konkreten Fällen gestatten oder vorschreiben, dass diese Angaben für einen weiteren maximalen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden, sofern die Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich und verhältnismäßig ist.

9 Den zentralen Meldestellen und der AMLA zum Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 wird sofortiger und ungefilterter Zugang zu den Informationen über durch IBAN, einschließlich virtueller IBAN, ermittelte Zahlungs- und Bankkonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer, in anderen Mitgliedstaaten gewährt, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar sind. Die Aufsichtsbehörden erhalten rechtzeitig Zugang zu den Informationen, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um diesen Absatz umzusetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der nationalen zentralen Meldestellen und der Aufsichtsbehörden, das Zugriff auf die das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern hat, in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist. Die in Unterabsatz 2 genannten Anforderungen gelten auch für die AMLA im Rahmen gemeinsamer Analysen und bei der Tätigkeit als Aufseher.

10 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten, damit die zentralen Meldestellen und die Aufsichtsbehörden ihre Befugnis gemäß Absatz 5 und 6 zum Zugriff auf und zur Suche in Informationen ausüben können, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar sind. Die in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen gelten auch für die AMLA im Rahmen gemeinsamer Analysen und bei der Tätigkeit als Aufseher.

Article 17 Durchführungsrechtsakte für die Vernetzung von Registern

1 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren festlegen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 19 zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes: a) die technische Spezifikation zur Festlegung der technischen Daten, die benötigt werden, damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, und die Methode für die Speicherung, die Verwendung und den Schutz dieser Daten; b) die gemeinsamen Kriterien, nach denen die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über das System der Vernetzung der Zentralregister verfügbar sind, abhängig vom Umfang des von den Mitgliedstaaten gewährten Zugangs; c) die technischen Details hinsichtlich der Frage, wie die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sollen; d) die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit des Systems der Vernetzung der Zentralregister; e) die technischen Vorkehrungen für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; f) die Zahlungsmodalitäten, wenn für den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eine Gebühr gemäß Artikel 11 Absatz 4 und 13 Absatz 12 zu entrichten ist, wobei die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten wie Fernzahlungsvorgänge zu berücksichtigen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren zu erlassen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der in Artikel 16 Absatz 6 genannten zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes: a) die technische Spezifikation für die Festlegung der Methoden zur Kommunikation auf elektronischem Wege für die Zwecke des Systems zur Vernetzung von Bankkontenregistern; b) die technische Spezifikation für die Übertragungsprotokolle; c) die technischen Spezifikationen für die Festlegung der Datensicherheit, der Datenschutzgarantien, der Nutzung und des Schutzes der Informationen, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern durchsuchbar und zugänglich sind; d) die gemeinsamen Kriterien, nach denen Bankkontoinformationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern durchsuchbar sind; e) die technischen Einzelheiten für die Bereitstellung der Informationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; f) die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der Dienste, die von dem System zur Vernetzung von Bankkontenregistern bereitgestellt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3 Beim Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission bewährte Technologien und bestehende Verfahren. Die Kommission stellt sicher, dass durch die Entwicklung und den Betrieb des zentralen Systems zur Vernetzung von Bankkontenregistern keine Kosten entstehen, die über das für die Umsetzung dieser Richtlinie unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

Article 18 Zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden sofortigen, direkten und kostenlosen Zugang zu Informationen haben, die die zeitnahe Ermittlung jedes Eigentums an Immobilien und aller natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die Eigentümer dieser Immobilie sind, sowie Informationen, die die Ermittlung und Analyse von Immobiliengeschäften ermöglichen. Dieser Zugang wird über eine zentrale, in jedem Mitgliedstaat einzurichtende Zugangsstelle bereitgestellt, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, auf elektronischem Wege auf Informationen in digitaler Form zuzugreifen, die nach Möglichkeit maschinenlesbar sind. Der Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten zentralen Zusatzstellen wird auch der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 gewährt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Informationen über die in Absatz 1 genannte zentrale Zugangsstelle zur Verfügung gestellt werden: a) Angaben zur Immobilie: i) Katasterparzelle und Katasternummer, ii) geografischer Standort, einschließlich Anschrift der Immobilie, iii) Fläche/Größe der Immobilie, iv) Art der Immobilie, einschließlich bebauter oder unbebauter Grundstücke und Bestimmung der Nutzung; b) Angaben zum Eigentum: i) der Name des Eigentümers und jeder Person, die vorgibt, im Namen des Eigentümers zu handeln, ii) falls es sich bei dem Eigentümer um eine juristische Person handelt, Name und Rechtsform der juristischen Person sowie eindeutige Identifikationsnummer des Unternehmens und die Steueridentifikationsnummer, iii) wenn es sich bei dem Eigentümer um eine Rechtsvereinbarung handelt, den Namen der Rechtsvereinbarung und die Steueridentifikationsnummer, iv) Preis, zu dem die Immobilie erworben wurde, v) etwaige Ansprüche oder Beschränkungen; c) Angaben zu Belastungen betreffend: i) Hypotheken, ii) gerichtliche Beschränkungen, iii) Eigentumsrechte, iv) sonstige Garantien — falls zutreffend; d) Historie der Inhaberschaft an der Immobilie, des Preises und damit verbundener Belastungen, e) relevante Dokumente. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Katasterparzelle, die mehrere Grundstücke umfasst, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben für jedes Grundstück auf dieser Katasterparzelle bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Geschichte der Immobilie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d mindestens den Zeitraum ab dem 8. Juli 2019 abdecken.

3 Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die über die in Absatz 1 genannte zentrale Zugangsstelle bereitgestellten Angaben aktuell und zutreffend sind.

4 Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass elektronisch gespeicherte Informationen unverzüglich der ersuchenden zuständigen Behörde übermittelt werden. Werden diese Informationen nicht elektronisch gespeichert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie rechtzeitig und so bereitgestellt werden, dass die Tätigkeiten der ersuchenden zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden.

5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2029 Folgendes: a) die Merkmale der auf nationaler Ebene eingerichteten in Absatz 1 genannten zentralen Zugangsstelle, einschließlich der Website, über die sie erreicht werden kann, b) die Liste der zuständigen Behörden, denen Zugang zur in Absatz 1 genannten zentralen Zugangstelle gewährt wurde, c) alle Daten, die den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn Änderungen an der Liste der zuständigen Behörden oder am Umfang des Zugangs zu den erteilten Informationen vorgenommen werden. Die Kommission stellt diese Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen, den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

6 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Juli 2032 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der in Absatz 1 genannten zentralen Zugangsstellen bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Article 19 Einrichtung der zentralen Meldestelle

1 Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.

2 Die zentrale Meldestelle ist die zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen zuständig ist, die von Verpflichteten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder gemäß Artikel 74 und Artikel 80 Absatz 4 Unterabsatz 2 jener Verordnung übermittelt wurden, sowie aller weiteren in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevanter Informationen, darunter auch die Informationen, die von Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 und Informationen, die durch Aufsichtsbehörden oder sonstige Behörden übermittelt werden.

3 Der zentralen Meldestelle obliegt es, bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen Informationen an einschlägige zuständige Behörden weiterzugeben. Sie muss in der Lage sein, von den Verpflichteten zusätzliche Informationen einzuholen. Die Aufgaben der zentralen Meldestelle in Bezug auf Finanzanalysen umfassen a) eine operative Analyse mit Schwerpunkt auf Einzelfällen und Einzelzielen oder auf geeigneten ausgewählten Informationen, die auf der Grundlage von Risiko, Art und Umfang der empfangenen Informationen und der voraussichtlichen Verwendung der Informationen nach ihrer Weitergabe priorisiert werden, b) eine strategische Analyse von Trends, Mustern und Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

4 Jede zentrale Meldestelle arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und gemäß Absatz 3 weitergegeben werden. Sie ist frei von jeglicher ungebührlicher Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie. Ist eine zentrale Meldestelle Teil der bestehenden Struktur einer anderen Behörde, so werden die Kernaufgaben der zentralen Meldestelle unabhängig und operativ getrennt von den anderen Aufgaben dieser Behörde wahrgenommen.

5 Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, sodass sie ihren Aufgaben nachkommen können. Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, zu beschaffen und diese Ressourcen einzusetzen.

6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Meldestellen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt, die den in Artikel 67 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, dass es auch in Bezug auf den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist, auch in Bezug auf die ethische Nutzung von großen Datensätzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Vorschriften für die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen verfügen.

8 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über sichere und geschützte Kanäle für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden und Verpflichteten verfügen.

9 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, im Einklang mit Artikel 46 Vorkehrungen mit anderen zuständigen nationalen Behörden zu treffen, um beim Informationsaustausch zusammenzuarbeiten.

10 Die AMLA gibt den zentralen Meldestellen bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zu Folgendem aus: a) die zur Wahrung der operativen Autonomie und Unabhängigkeit der zentralen Meldestelle zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, die ihre operative Autonomie und Unabhängigkeit beeinträchtigen; b) die Art, Merkmale und Ziele der operativen und strategischen Analyse; c) Instrumente und Methoden für die Nutzung und den Abgleich von Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, zu denen die zentralen Meldestellen Zugang haben; und d) Praktiken und Verfahren für die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion und die Aussetzung oder Überwachung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 24 und 25.

Article 20 Grundrechtsbeauftragter

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen einen Grundrechtsbeauftragten benennen. Der Grundrechtsbeauftragte kann dem bestehenden Personal der zentralen Meldestelle angehören.

2 Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Beratung des Personals der zentralen Meldestelle zu allen Tätigkeiten der zentralen Meldestelle, wenn der Grundrechtsbeauftragte es für erforderlich hält oder wenn das Personal darum ersucht, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern, b) Förderung und Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die zentrale Meldestelle, c) Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der Tätigkeiten der zentralen Meldestelle mit den Grundrechten, d) Unterrichtung der Leitung der zentralen Meldestelle über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten der zentralen Meldestelle.

3 Die zentrale Meldestelle stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte keine Weisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält.

Article 21 Zugang zu Informationen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus Zugang zu den Informationen, einschließlich Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen mindestens über Folgendes verfügen: a) sofortigen und direkten Zugang zu den folgenden Finanzinformationen: i) Informationen, die in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen im Einklang mit Artikel 16 enthalten sind, ii) Informationen von Verpflichteten, einschließlich Informationen über Geldtransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 und Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der genannten Verordnung, iii) Informationen über Hypotheken und Darlehen, iv) Informationen, die in den nationalen Datenbanken für die Währung und den Währungsumtausch enthalten sind, v) Informationen zu Sicherheiten; b) sofortigen und direkten Zugang zu den folgenden Verwaltungsinformationen: i) Finanzdaten, einschließlich Daten der Steuer- und Finanzbehörden sowie Daten die gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU erhoben wurden, ii) Informationen über Vergabeverfahren für Güter oder Dienstleistungen oder Konzessionen, iii) Informationen vom in Artikel 16 genannten System zur Vernetzung von Bankkontenregistern sowie aus den nationalen Immobilienregistern oder elektronischen Datenabrufsystemen sowie Grundbüchern und Katastern, iv) in nationalen Staatsbürgerschafts- und Melderegistern natürlicher Personen befindlichen Informationen, v) in nationalen Registern für Reisepässe und Visa befindlichen Informationen, vi) in Datenbanken für grenzüberschreitende Reisen befindlichen Informationen, vii) in Handelsdatenbanken, einschließlich Handels- und Unternehmensregister und PEP-Datenbanken befindlichen Informationen, viii) in nationalen Registern für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge befindlichen Informationen, ix) in nationalen Sozialversicherungsregistern befindlichen Informationen, x) Zolldaten, einschließlich zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers, xi) in nationalen Waffenregistern befindlichen Informationen, xii) in nationalen Registern wirtschaftlicher Eigentümer befindlichen Informationen, xiii) Daten, die durch die Vernetzung der Zentralregister im Einklang mit Artikel 10 Absatz 19 verfügbar sind, xiv) in Registern gemeinnütziger Organisationen befindlichen Informationen, xv) bei nationalen Finanzaufsehern und Regulierungsbehörden vorhandene Informationen im Einklang mit Artikel 61 und Artikel 67 Absatz 2, xvi) Datenbanken zur Speicherung von Daten über den CO2-Emissionshandel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission , xvii) Informationen über Jahresabschlüsse von Unternehmen, xviii) nationale Migrations- und Einwanderungsregister, xix) bei Handelsgerichten vorhandene Informationen, xx) Informationen, die in Insolvenzdatenbanken und bei Insolvenzverwaltern vorhanden sind, xxi) Informationen über Gelder und andere Vermögenswerte, die aufgrund gezielter finanzieller Sanktionen eingefroren oder immobilisiert wurden; c) direkten oder indirekten Zugriff auf folgende Strafverfolgungsinformationen: i) alle Arten von Informationen oder Daten, die im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten bereits bei den zuständigen Behörden vorhanden sind, oder ii) alle Arten von Informationen oder Daten, die bei Behörden oder privaten Stellen im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten vorhanden sind und den zuständigen Behörden ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen. Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen umfassen Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen. Die Mitgliedstaaten können die Beschränkung des Zugangs zu den unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten strafverfolgungsrelevanten Informationen im Einzelfall gestatten, wenn die Bereitstellung dieser Informationen voraussichtlich eine laufende Ermittlung gefährdet.

2 Der Zugang zu den in Absatz 1 aufgeführten Informationen gilt als direkt und unmittelbar, wenn die Informationen in einer IT-Datenbank, einem Register oder einem Datenabrufsystem enthalten sind, von dem die zentrale Meldestelle die Informationen ohne Zwischenschritte abrufen kann, oder wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Stellen oder Behörden, die über die Informationen verfügen, stellen diese den zentralen Meldestellen zügig zur Verfügung und b) keine Stelle, Behörde noch ein Dritter ist in der Lage, in die angeforderten Daten oder die bereitzustellenden Informationen einzugreifen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle nach Möglichkeit direkten Zugang zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen erhält. In Fällen, in denen die zentrale Meldestelle indirekten Zugang zu Informationen erhält, stellt die Stelle oder Behörde, der die angeforderte Information vorliegt, diese zeitnah zur Verfügung.

4 Jede zentrale Meldestelle kann im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen anfordern, einholen und nutzen, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie wahrzunehmen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 erstattet wurde. Die Verpflichteten sind nicht verpflichtet, Informationsersuchen nach diesem Absatz nachzukommen, wenn sie Informationen betreffen, die in den in Artikel 70 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen erlangt wurden.

Article 22 Antworten auf Informationsersuchen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung begründete Informationsersuchen zeitnah beantworten können, sofern solche Informationsersuchen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2024/1624 in ihrem jeweiligem Mitgliedstaat, in dem diese Informationen bereits von der zentralen Meldestelle aufbewahrt werden und je nach Einzelfall erforderlich sind. Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen weitergeben. Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Offenlegung der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Informationsersuchen nachzukommen. In diesem Fall teilt die zentrale Meldestelle der ersuchenden Behörde die Gründe schriftlich mit.

2 Die zuständigen Behörden geben der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Nutzung und Zweckmäßigkeit der im Einklang mit diesem Artikel und mit Artikel 19 Absatz 3 übermittelten Informationen und über die Ergebnisse der auf Grundlage jener Informationen ergriffenen Maßnahmen und durchgeführten Ermittlungen. Diese Rückmeldung erfolgt so rasch wie möglich und in jedem Fall in aggregierter Form mindestens einmal jährlich, damit es der zentralen Meldestelle ermöglicht wird, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit operativen Analysen zu verbessern.

Article 23 Bereitstellung von Informationen an Aufseher

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Aufsehern spontan oder auf Ersuchen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zwecke der Beaufsichtigung gemäß Kapitel IV relevant sein können, darunter zumindest Informationen über a) die Qualität und Quantität der von Verpflichteten übermittelten Meldungen verdächtiger Transaktionen, b) die Qualität und Aktualität der Antworten von Verpflichteten auf Ersuchen der zentralen Meldestellen gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624, c) relevante Ergebnisse der gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie durchgeführten strategischen Analysen sowie alle relevanten Informationen über Trends und Methoden im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, einschließlich geografischer, grenzüberschreitender und neu auftretender Risiken.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Aufseher davon unterrichten, wenn in ihrem Besitz befindliche Informationen auf potenzielle Verstöße von Verpflichteten gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 hindeuten.

3 Außer wenn dies für die Zwecke des Absatzes 2 unbedingt erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von den zentralen Meldestellen gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen keine Informationen über bestimmte natürliche oder juristische Personen oder Fälle mit natürlichen oder juristischen Personen, enthalten, die Gegenstand laufender Analysen oder Ermittlungen sind oder zur Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen führen können.

Article 24 Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu dieser Transaktion auszusetzen oder zu verweigern. Für den Fall, dass die Notwendigkeit, die Zustimmung auszusetzen oder zu verweigern, auf der Grundlage einer Verdachtsmeldung nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 festgestellt wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung dem Verpflichteten innerhalb der in Artikel 71 jener Verordnung genannten Frist auferlegt wird. Beruht die Notwendigkeit, eine Transaktion auszusetzen, auf den analytischen Arbeiten der zentralen Meldestelle, unabhängig davon, ob der Verpflichtete eine vorherige Meldung vorgenommen hat, so wird die Aussetzung von der zentralen Meldestelle so bald wie möglich auferlegt. Die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion wird von der zentralen Meldestelle auferlegt, um die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen, einschließlich der Analyse der Transaktion, durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der zehn Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehmen. Falls die Mitgliedstaaten einen längeren Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung festlegen, stellen sie sicher, dass die zentralen Meldestellen ihre Aufgabe vorbehaltlich angemessener im nationalen Recht vorgesehener Garantien wahrnehmen, wie etwa die Möglichkeit, dass die Person, deren Transaktion ausgesetzt wird, diese Aussetzung vor einem Gericht anfechten kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, die Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung jederzeit aufzuheben, falls die zentrale Meldestelle zu dem Schluss kommt, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nicht mehr notwendig ist, um die in Unterabsatz 3 genannten Ziele zu erreichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nach diesem Absatz aufzuerlegen.

2 Besteht der Verdacht, dass ein Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder eine Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung dieses Kontos oder die Geschäftsbeziehung auszusetzen, um so die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der fünf Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehmen. Falls die Mitgliedstaaten einen längeren Aussetzungszeitraum festlegen, stellen sie sicher, dass die zentralen Meldestellen ihre Aufgabe vorbehaltlich angemessener im nationalen Recht vorgesehener Garantien wahrnehmen, wie etwa die Möglichkeit, dass die Person, deren Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder Geschäftsbeziehung von der Aussetzung betroffen ist, diese Aussetzung vor einem Gericht anfechten kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, die Aussetzung jederzeit aufzuheben, falls sie zu dem Schluss kommen, dass die Aussetzung für die Erreichung der Ziele nach Unterabsatz 1 nicht mehr notwendig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Kontonutzung oder eine Geschäftsbeziehung nach diesem Absatz auszusetzen.

3 Die Verhängung einer Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung gemäß diesem Artikel hat keinerlei Haftung der zentralen Meldestelle oder ihrer Direktoren oder Beschäftigten zur Folge.

Article 25 Anweisung zur Überwachung von Transaktionen oder Tätigkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, Verpflichtete anzuweisen, während eines von der zentralen Meldestelle festzulegenden Zeitraums Transaktionen oder Tätigkeiten zu überwachen, die über ein oder mehrere Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonten oder eine oder mehrere andere Geschäftsbeziehungen ausgeführt werden, die von dem Verpflichteten im Auftrag von Personen geführt werden, von denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung ausgeht. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, den Verpflichteten anzuweisen, über die Ergebnisse der Überwachung Bericht zu erstatten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats Überwachungsmaßnahmen gemäß diesem Artikel aufzuerlegen.

Article 26 Unterrichtung der Verpflichteten

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Verpflichteten über Informationen unterrichten können, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 relevant sind. Diese Informationen umfassen a) Arten von Transaktionen oder Tätigkeiten, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht; b) bestimmte Personen, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht; c) bestimmte geografische Gebiete, in denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht.

2 Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird für einen im nationalen Recht festgelegten Zeitraum angewendet, der sechs Monate nicht überschreiten darf.

3 Die zentralen Meldestellen stellen den Verpflichteten jährlich strategische Informationen über Typologien, Risikoindikatoren und Trends im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.

Article 27 Jahresbericht der zentralen Meldestelle

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Der Bericht enthält Statistiken zu Folgendem: a) Maßnahmen, die infolge des Eingangs von Meldungen verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Tätigkeitsberichte von der zentralen Meldestelle ergriffen wurden; b) Verdachtsmeldungen von Verpflichteten; c) Offenlegungen durch Aufseher und Zentralregister; d) Weitergabe an zuständige Behörden und diesbezügliche Folgemaßnahmen; e) Ersuchen, die an andere zentrale Meldestellen gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden; f) Ersuchen, die an die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1624 gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden; g) zugewiesenes Personal; h) von den Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelte Daten zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers. Der Bericht nach Absatz 1 enthält auch Informationen zu den Trends und Typologien, die in den an andere zuständige Behörden übermittelten Dossiers ermittelt wurden. Die in dem Bericht enthaltenen Informationen dürfen nicht die Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen.

Article 28 Rückmeldung der zentralen Meldestelle

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten Rückmeldung zu den gemeldeten Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 gibt. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts und die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen eingegangen. Rückmeldungen gemäß diesem Artikel sind nicht so zu verstehen, dass sie jegliche von Verpflichteten übermittelte Meldung einschließen. Die zentrale Meldestelle übermittelt dem einzelnen Verpflichteten oder Gruppen oder Kategorien von Verpflichteten mindestens einmal jährlich Rückmeldung und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen. Rückmeldungen werden auch den Aufsehern zur Verfügung gestellt, um ihnen die Durchführung einer risikobasierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 40 zu ermöglichen. Die zentralen Meldestellen erstatten der AMLA jährlich Bericht über die den Verpflichteten erteilten Rückmeldungen gemäß diesem Artikel und stellen Statistiken über die Anzahl der Meldungen verdächtiger Transaktionen zur Verfügung, die von den verschiedenen Kategorien von Verpflichteten übermittelt wurden. Die AMLA richtet bis zum 10. Juli 2028 Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Ansätzen für die Rückmeldung, einschließlich zu Art und Häufigkeit von Rückmeldungen, an die zentralen Meldestellen. Die Verpflichtung zur Rückmeldung darf laufende analytische Arbeiten der zentralen Meldestelle oder Ermittlungen oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Anschluss an die Weitergabe von Informationen durch die zentrale Meldestelle nicht gefährden und lässt die Anwendbarkeit der Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen unberührt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Zollbehörden zumindest jährlich Rückmeldung zur Wirksamkeit und zu den entsprechenden Folgemaßnahmen hinsichtlich der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelten Informationen geben.

Article 29 Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten.

Article 30 Geschützte Kommunikationskanäle

1 Es wird ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten eingerichtet (FIU.net). FIU.net sorgt für eine sichere Kommunikation und einen entsprechenden Informationsaustausch, und muss in der Lage sein, einen schriftlichen Nachweis aller Verarbeitungstätigkeiten zu erzeugen. FIU.net kann auch für die Kommunikation mit den entsprechenden Stellen in Drittländern sowie mit anderen Behörden und mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union genutzt werden. FIU.net wird von der AMLA verwaltet. FIU.net wird für den Austausch von Informationen zwischen den zentralen Meldestellen und der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 verwendet.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Informationen gemäß den Artikeln 31 und 32 über FIU.net austauschen. Im Falle eines technischen Ausfalls von FIU.net sind die Informationen auf einem anderen geeigneten Weg zu übermitteln, der ein hohes Maß an Datensicherheit und Datenschutz gewährleistet. Der Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und den entsprechenden Stellen in Drittländern, die nicht an FIU.net angeschlossen sind, erfolgt über geschützte Kommunikationskanäle.

3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten, um ihren in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die zentralen Meldestellen bei der Anwendung der von der AMLA entwickelten und verwalteten Lösungen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe i, Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 47 der Verordnung (EU) 2024/1620 im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, die Funktionen von FIU.net zu nutzen, um die Daten, die sie über FIU.net bereitstellen, nach dem Prinzip Treffer/Kein-Treffer mit den von anderen zentralen Meldestellen und von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über dieses System bereitgestellten Daten abzugleichen, soweit ein solcher Abgleich unter die jeweiligen Mandate dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union fällt.

5 Die AMLA kann den Zugang einer zentralen Meldestelle oder einer entsprechenden Stelle in einem Drittland oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu FIU.net aussetzen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein solcher Zugang die Umsetzung dieses Kapitels und die Sicherheit und Vertraulichkeit der Informationen, die sich im Besitz zentraler Meldestellen befinden und über FIU.net ausgetauscht werden, gefährden könnte, einschließlich wenn Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und Autonomie einer zentralen Meldestelle bestehen.

Article 31 Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, unabhängig von der Art der Vortaten, die damit in Verbindung stehen könnten, und selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art dieser Vortaten nicht feststeht. In den Ersuchen sind die relevanten Fakten, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen, Verbindungen zu dem Land der ersuchten zentralen Meldestelle und die beabsichtigte Verwendung der ersuchten Informationen anzugeben. Erhält eine zentrale Meldestelle eine Meldung nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, so leitet sie die Meldung oder alle daraus hervorgegangenen einschlägigen Informationen unverzüglich an die zentrale Meldestelle dieses anderen Mitgliedstaats weiter.

2 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format spezifiziert, das für den Informationsaustausch nach Absatz 1 zu verwenden ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.

3 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Relevanz- und die Auswahlkriterien festgelegt, anhand derer festgestellt wird, ob eine gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgelegte Meldung einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels betrifft. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

4 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2028 an die zentralen Meldestellen gerichtete Leitlinien zu den Verfahren heraus, die bei der Übermittlung und Entgegennahme einer Meldung nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, angewendet werden müssen und welche Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Meldung zu ergreifen sind.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte zentrale Meldestelle bei Beantwortung eines Informationsersuchens, das eine andere zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 an sie gerichtet hat, dazu verpflichtet ist, alle ihr normalerweise im Inland zu Gebote stehenden Befugnisse zur Entgegennahme und Auswertung von Informationen zu nutzen. Wenn eine zentrale Meldestelle zusätzliche Informationen von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verpflichteten einholen möchte, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats tätig ist, so ist das Ersuchen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist. Diese zentrale Meldestelle holt die Informationen gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 ein und leitet die Antworten umgehend weiter.

6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die gemäß Absatz 1 um die Bereitstellung von Informationen ersucht wird, so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens, auf das Ersuchen antwortet, sofern die zentrale Meldestelle entweder im Besitz der angeforderten Informationen ist oder die angeforderten Informationen in einer Datenbank oder einem Register gespeichert sind, auf die die ersuchte zentrale Meldestelle unmittelbar zugreifen kann. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf höchstens 10 Arbeitstage verlängert werden. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, die Informationen einzuholen, um die ersucht wird, so teilt sie dies der ersuchenden zentralen Meldestelle mit.

7 Wird eine zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 ersucht, Informationen bereitzustellen, die entweder in einer Datenbank oder einem Register gespeichert sind, auf die bzw. das die ersuchte zentrale Meldestelle direkt zugreifen kann, oder die sich bereits in ihrem Besitz befinden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in außergewöhnlichen, begründeten und dringenden Fällen und abweichend von Absatz 8 die ersuchte zentrale Meldestelle diese Informationen einen Arbeitstag nach Eingang des Ersuchens bereitstellt. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, innerhalb von einem Arbeitstag Auskunft zu geben, oder kann sie nicht direkt auf die Informationen zugreifen, so legt sie eine Begründung vor. Würde die Bereitstellung der angeforderten Informationen innerhalb von einem Arbeitstag eine unverhältnismäßige Belastung für die ersuchte zentrale Meldestelle darstellen, kann sie die Bereitstellung der Informationen aufschieben. In diesem Fall unterrichtet die ersuchte zentrale Meldestelle die ersuchende zentrale Meldestelle unverzüglich über diesen Aufschub. Die ersuchte zentrale Meldestelle kann die Frist für die Beantwortung eines Informationsersuchens auf höchstens drei Arbeitstage verlängern.

8 Eine zentrale Meldestelle kann den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn der Austausch im Widerspruch zu den Grundprinzipien ihres nationalen Rechts stehen könnte. Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2028 über die in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmefälle. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt. Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 2 genannte konsolidierte Liste dieser mitgeteilten Ausnahmefälle.

9 Bis zum 10. Juli 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die gemäß Absatz 8 mitgeteilten Ausnahmefälle gerechtfertigt sind.

Article 32 Gemeinsame Analysen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in der Lage sind, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels richten die zuständigen zentralen Meldestellen mit Unterstützung der AMLA im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu einem bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, ein Team für gemeinsame Analysen ein, um operative Analysen verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durchzuführen, wobei eine oder mehrere der zentralen Meldestellen, die das Team bilden, betroffen sind.

3 Ein Team für gemeinsame Analysen kann eingesetzt werden, wenn a) im Rahmen der operativen Analysen einer zentralen Meldestelle schwierige und anspruchsvolle Analysen erforderlich sind, die Bezüge zu anderen Mitgliedstaaten aufweisen; b) eine Reihe zentraler Meldestellen operative Analysen durchführt, bei denen die Umstände des Falls ein abgestimmtes Vorgehen in den betreffenden Mitgliedstaaten rechtfertigen. Jede der betroffenen zentralen Meldestellen oder die AMLA kann nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 um Einrichtung eines Teams für gemeinsame Analysen ersuchen.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der dem Team für gemeinsame Analysen zugewiesene Bedienstete ihrer zentralen Meldestelle in der Lage ist, dem Team im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und im Rahmen der Zuständigkeiten des Bediensteten für die Zwecke der vom Team durchgeführten Analysen die Informationen bereitzustellen, die seiner zentralen Meldestelle zu Verfügung stehen.

5 Benötigt das Team für gemeinsame Analysen die Unterstützung einer anderen zentralen Meldestelle, die nicht Teil des Teams ist, so kann es diese andere zentrale Meldestelle ersuchen, a) dem Team für gemeinsame Analysen beizutreten; b) dem Team für gemeinsame Analysen Finanzmeldungen und Finanzinformationen zu übermitteln.

6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Dritte — einschließlich der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — zur Teilnahme an den gemeinsamen Analysen einladen können, sofern dies für die Zwecke der gemeinsamen Analysen relevant ist und eine solche Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fällt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an den gemeinsamen Analysen beteiligten zentralen Meldestellen die Bedingungen für die Beteiligung Dritter festlegen und Maßnahmen ergreifen, die die Vertraulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Informationen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ausgetauschten Informationen ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, für die diese gemeinsame Analyse vorgesehen wurde.

Article 33 Verwendung der zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen durch die zentralen Meldestellen

Gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 erhaltene Informationen und Dokumente werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Beim Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß den Artikeln 29 und 31 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen, ausgenommen die übermittelten Inhalte bestehen aus einer Meldung eines Verpflichteten nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder daraus abgeleiteten Informationen, die einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, betreffen und keinerlei Verbindung zu dem Mitgliedstaat der übermittelnden zentralen Meldestelle enthalten. Die entgegennehmende zentrale Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle benennen, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

Article 34 Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung oder jegliche Nutzung dieser Informationen für andere als die ursprünglich gebilligten Zwecke der vorherigen Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle bedarf. Die Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten nicht, wenn die von der zentralen Meldestelle bereitgestellten Informationen aus einer Meldung eines Verpflichteten nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 bestehen, die einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, betrifft und keinerlei Verbindung zu dem Mitgliedstaat der übermittelnden zentralen Meldestelle enthält.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten und unabhängig davon, ob die Vortat bereits festgestellt wurde, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Die Fälle, in denen zentrale Meldestellen die Zustimmung verweigern können, werden so definiert, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2028 über die Ausnahmefälle, in denen die Weitergabe nicht im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Grundprinzipien des nationalen Rechts stehen würde. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt. Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte Liste dieser mitgeteilten Ausnahmefälle.

4 Bis zum 10. Juli 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Ausnahmefälle gerechtfertigt sind.

Article 35 Wirkung strafrechtlicher Bestimmungen

Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Weitergabe und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 31, 32, 33 und 34 führen.

Article 36 Vertraulichkeit der Meldungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Mechanismen zum Schutz der Identität der Verpflichteten und ihrer Beschäftigten oder Personen in einer entsprechenden Position, einschließlich Vertretern und Vertriebspartnern, verfügen, die Verdachtsfälle gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 melden.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen bei der Beantwortung von Informationsersuchen der zuständigen Behörden nach Artikel 22 oder bei der Weitergabe der Ergebnisse ihrer Analysen nach Artikel 19 die Quelle der in Absatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Meldung nicht offenlegen. Dieser Absatz lässt das geltende nationale Strafprozessrecht unberührt.

Article 37 Befugnisse und Ressourcen der nationalen Aufseher

1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Verpflichteten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, mit Ausnahme der in Artikel 38 genannten Umstände einer angemessenen und wirksamen Aufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Aufseher, die wirksam überwachen, ob die Verpflichteten die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 einhalten und die die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen bzw. Vorschriften sicherzustellen. Haben die Mitgliedstaaten aus Gründen des höherrangigen Allgemeininteresses besondere Zulassungsanforderungen für Verpflichtete eingeführt, um im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet tätig zu werden, so stellen sie sicher, dass die von diesen Verpflichteten im Rahmen dieser besonderen Zulassungen erbrachten Tätigkeiten der Aufsicht durch ihre nationalen Aufseher unterliegen, unabhängig davon, ob die zugelassenen Tätigkeiten über eine Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet oder aus der Ferne ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Aufsicht nach diesem Unterabsatz den Aufsehern des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, gemeldet wird. Dieser Absatz finden keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 5 aufgeführten Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Interessenkonflikten — wahrt.

3 Im Hinblick auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Aufgabe von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen wird, sofern diesen Selbstverwaltungseinrichtungen die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Befugnisse gewährt wurden und sie über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Einrichtungen in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Interessenkonflikten — wahrt.

4 Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so stellt er sicher, dass diese Aufseher Verpflichtete in dem gesamten Sektor einheitlich und effizient beaufsichtigen. Zu diesem Zweck ernennt dieser Mitgliedstaat einen federführenden Aufseher oder richtet einen Koordinierungsmechanismus zwischen diesen Aufsehern ein. Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung aller Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so richtet er einen Koordinierungsmechanismus zwischen den Aufsehern ein, um zu gewährleisten, dass Verpflichtete nach höchsten Standards beaufsichtigt werden. Dieser Koordinierungsmechanismus umfasst alle Aufseher, es sei denn, a) die Aufsicht wird einer Selbstverwaltungseinrichtung übertragen; in diesem Fall nimmt die in Artikel 52 genannte Behörde an dem Koordinierungsmechanismus teil; b) die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten wird mehreren Aufsehern übertragen; in diesem Fall nimmt der federführende Aufseher an dem Koordinierungsmechanismus teil. Wurde kein federführender Aufseher ernannt, so benennen die Aufseher unter sich einen Vertreter.

5 Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Aufseher folgende Aufgaben wahrnehmen: a) Weitergabe relevanter Informationen an Verpflichtete gemäß Artikel 39; b) Entscheidung in Fällen, in denen klar ist, welche besonderen Risiken in einem Sektor bestehen und diese Risiken verstanden werden und von einzelnen dokumentierten Risikobewertungen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1624 abgesehen werden kann; c) Überprüfung der Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen von Verpflichteten gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1624 und Überprüfung der Eignung des Personals, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der genannten Verordnung vorgesehen sind, sowie — für Aufseher von Organismen für gemeinsame Anlagen — Entscheidung in den Fällen, in denen der Organismus für gemeinsame Anlagen die Meldung verdächtiger Tätigkeiten nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1624 an einen Dienstleister auslagern kann; d) regelmäßige Bewertung und Überwachung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind; e) Überprüfung, ob die Verpflichteten ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen einhalten; f) Durchführung aller vor Ort und andernorts erforderlichen Ermittlungen sowie aller erforderlichen themenbezogenen Kontrollen und aller sonstigen Untersuchungen, Bewertungen und Analysen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Verpflichteten die Verordnung (EU) 2024/1624 und alle gemäß Artikel 56 ergriffenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen erfüllen; g) Ergreifung geeigneter Aufsichtsmaßnahmen, um gegen etwaige Verstöße der Verpflichteten gegen die geltenden Anforderungen vorzugehen, die bei der aufsichtlichen Bewertung festgestellt wurden, und Weiterverfolgung der Umsetzung solcher Maßnahmen.

6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher über angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 5 verfügen, einschließlich der Befugnis, a) alle Informationen von Verpflichteten zu verlangen, die für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 und für die Durchführung von Kontrollen relevant sind, auch von Dienstleistern, an die der Verpflichtete einen Teil seiner Aufgaben ausgelagert hat, um den Anforderungen jener Verordnungen nachzukommen, b) geeignete und verhältnismäßige verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden, um im Falle von Verstößen Abhilfe zu schaffen, unter anderem durch die Verhängung von Geldbußen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher und die für Glücksspieldienste zuständigen Aufseher zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Befugnissen über weitere Befugnisse verfügen, einschließlich der Befugnis, die Betriebsstätten des Verpflichteten ohne vorherige Ankündigung zu inspizieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit einer Inspektion dies erfordern, und dass sie über alle erforderlichen Mittel verfügen, um eine solche Inspektion durchzuführen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 müssen die Aufseher zumindest in der Lage sein, a) die Bücher und Aufzeichnungen des Verpflichteten zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen, b) Zugang zu jeglicher Software, zu allen Datenbanken, IT-Tools oder anderen elektronischen Mitteln zur Aufzeichnung von Informationen zu erhalten, die vom Verpflichteten verwendet werden, c) schriftliche oder mündliche Informationen von allen für die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Personen oder deren Vertretern oder Mitarbeitern sowie von allen Vertretern oder Mitarbeitern von Stellen einzuholen, an die der Verpflichtete Aufgaben nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1624 ausgelagert hat, und jede andere Person zu befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

Article 38 Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind

1 Wenn die Tätigkeiten der folgenden Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur ausgeübt werden, auch wenn diese Tätigkeiten im Rahmen einer gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erteilten Zulassung ausgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aktivitäten der Aufsicht ihrer nationalen Aufseher unterliegen: a) E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , b) Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und c) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 führen die Aufseher der Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, eine wirksame Überwachung durch, ob die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 sowie die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Umsetzung dieser Verordnungen eingehalten werden.

2 Abweichend von Absatz 1 wird die Beaufsichtigung von in diesem Absatz genannten Vertretern, Vertriebspartnern oder anderen Arten von Infrastruktur durch den Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, sofern a) die in dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind; und b) der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem sich diese Vertreter, Vertriebspartner oder anderen Arten von Infrastruktur befinden, dem Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, mitteilt, dass angesichts der begrenzten Infrastruktur des Unternehmens in seinem Hoheitsgebiet die Aufsicht der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von dem Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt werden sollte, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet.

3 Für die Zwecke dieses Artikels stellen der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, und der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur tätig ist, einander alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt sind, einschließlich Informationen über etwaige Änderungen der Umstände des Verpflichteten, die sich auf die Erfüllung dieser Kriterien auswirken könnten.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet, den Verpflichteten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b über den Sachverhalt, dass er die Tätigkeiten der Vertreter, Vertriebspartner oder anderer Arten von Infrastruktur, über die der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, beaufsichtigen wird, sowie über jede spätere Änderung ihrer Aufsicht unterrichtet.

5 Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher tätig ist.

Article 39 Bereitstellung von Informationen für Verpflichtete

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bereitstellen.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes: a) die von der Kommission nach Artikel 7 durchgeführte Risikobewertung auf Unionsebene und alle einschlägigen Empfehlungen der Kommission auf der Grundlage jenes Artikels; b) nach Artikel 8 durchgeführte nationale oder sektorale Risikobewertungen; c) einschlägige Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen, die die AMLA im Einklang mit den Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 ausgegeben hat; d) gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelte Informationen über Drittländer; e) alle von der AMLA, anderen Aufsehern und gegebenenfalls der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, der zentralen Meldestelle oder anderen zuständigen Behörden oder internationalen Organisationen und Standardsetzern erstellten Leitlinien und Berichte in Bezug auf Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf einen Sektor Anwendung finden könnten, sowie Hinweise, die die Ermittlung von Transaktionen oder Tätigkeiten erleichtern könnten, bei denen das Risiko besteht, dass sie mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Sektor in Verbindung stehen, sowie Leitlinien zu den Verpflichtungen der Verpflichteten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher gegebenenfalls durch Öffentlichkeitsarbeit die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten über ihre Pflichten informieren.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten unverzüglich Informationen über die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen oder finanziellen Sanktionen der VN benannten Personen oder Unternehmen bereitstellen.

Article 40 Risikobasierte Aufsicht

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie a) ein klares Verständnis der in ihrem Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben, b) alle relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit den Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten bewerten, c) sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Ermittlungen vor Ort und andernorts sowie der themenbezogenen Ermittlungen am Risikoprofil der Verpflichteten und den im Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c erstellen die Aufseher jährliche Aufsichtsprogramme, die die Zeit und die Ressourcen zu berücksichtigen haben, die erforderlich sind, um im Falle von objektiven und deutlichen Hinweisen auf Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 zeitnah reagieren zu können.

2 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Benchmarks und eine Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken sowie die Häufigkeit, mit der dieses Risikoprofil zu überprüfen ist, festgelegt. Was die Häufigkeit anbelangt, werden alle wichtigen Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten sowie Art und Umfang des Geschäfts berücksichtigt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

3 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zu Folgendem aus: a) den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht, b) den bei den Aufsehern intern zu ergreifenden Maßnahmen, um eine angemessene und wirksame Aufsicht zu gewährleisten, einschließlich zur Schulung ihres Personals, c) den Schritten, die bei der Beaufsichtigung auf risikoorientierter Basis zu ergreifen sind. Gegebenenfalls tragen die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien den Ergebnissen der gemäß der Artikel 30 und 35 der Verordnung (EU) 2024/1620 durchgeführten Bewertungen Rechnung.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den dem Verpflichteten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die einem solchen Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten in angemessener Weise überprüfen.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen und dass eine Zusammenfassung dieses Berichts veröffentlicht wird. Diese Zusammenfassung darf keine vertraulichen Informationen enthalten; sie muss Folgendes enthalten: a) die Kategorien der beaufsichtigten Verpflichteten und die Zahl der Verpflichteten pro Kategorie; b) eine Beschreibung der Befugnisse, mit denen die Aufseher betraut werden, und der ihnen übertragenen Aufgaben sowie gegebenenfalls der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Mechanismen, an denen sie teilnehmen und — was den federführenden Aufseher betrifft — der durchgeführten Koordinierungstätigkeiten; c) einen Überblick über die durchgeführten Aufsichtstätigkeiten.

Article 41 Zentrale Kontaktstellen

1 Für die Zwecke des Artikels 37 Absatz 1 und des Artikels 38 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten, Zahlungsdienstleister und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet andere Niederlassungen als Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen betreiben oder in ihrem Hoheitsgebiet über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet benennen. Diese zentrale Kontaktstelle stellt im Namen des Verpflichteten sicher, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und erleichtert Aufsehern die Beaufsichtigung unter anderem dadurch, dass sie ihnen auf Anfrage Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.

2 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 1 angebracht ist, und die Aufgaben der zentralen Kontaktstellen festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

Article 42 Offenlegung gegenüber zentralen Meldestellen

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher die zentrale Meldestelle unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie im Zuge von Kontrollen von Verpflichteten oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher, die befugt sind, die Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zu überwachen, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie auf Informationen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels nicht die Verpflichtung der Aufsichtsbehörden ersetzt, den jeweils zuständigen Behörden jede kriminelle Tätigkeit zu melden, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten aufdecken oder von denen sie Kenntnis erlangen.

Article 43 Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher der zentralen Meldestelle mindestens die folgenden Informationen übermitteln: a) die Liste der im jeweiligen Mitgliedstaat tätigen Niederlassungen und die Liste derjenigen Infrastruktur, die ihrer Aufsicht gemäß Artikel 38 Absatz 1 unterliegen, sowie alle Änderungen dieser Listen; b) alle relevanten Erkenntnisse, die auf schwerwiegende Mängel der Meldesysteme der Verpflichteten hindeuten; c) die Ergebnisse der gemäß Artikel 40 durchgeführten Risikobewertungen in aggregierter Form.

Article 44 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann auch — innerhalb der Befugnisse des ersuchten Aufsehers — die Durchführung von Untersuchungen im Namen des ersuchenden Aufsehers und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen oder die Erleichterung der Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher umfassen.

Article 45 Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 über die Tätigkeiten unterrichten, die der Verpflichtete im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben beabsichtigt. Jede spätere Änderung, die den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 mitgeteilt wird, wird den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang mitgeteilt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats auch Informationen über die von dem Verpflichteten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten bei ihnen eingehen, übermitteln, einschließlich der von den Verpflichteten in Beantwortung von Aufsichtsfragebögen übermittelten Informationen und aller mit den im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Tätigkeiten zusammenhängenden einschlägigen Informationen. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden mindestens einmal jährlich ausgetauscht. Werden diese Informationen in aggregierter Form bereitgestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats jedem Ersuchen der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats um zusätzliche Informationen umgehend nachkommen. Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Verpflichteten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 darüber unterrichten, dass Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen wurden.

Article 46 Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht

1 Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese als Aufseher handelt.

2 Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA als Aufseher handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 durch die Niederlassungen, die sich im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats befinden, beaufsichtigen.

3 Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit Artikel 49 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesondere tauschen die Finanzaufseher alle Informationen aus, die die Bewertung des inhärenten Risikos oder des Restrisikos eines Kredit- oder Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten, darunter a) Angabe der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe, die alle Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen abdeckt; b) einschlägige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Führungsebene, einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union durchgeführten Prüfungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung; c) Strategien, Verfahren und Kontrollen innerhalb der Gruppe; d) Informationen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden, einschließlich Kundendateien und Transaktionsaufzeichnungen; e) ungünstige Entwicklungen in Bezug auf das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die anderen Teilen der Gruppe ernsthaft schaden könnten; f) Geldbußen, die Finanzaufseher zu verhängen beabsichtigen, und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die Finanzaufseher anzuwenden beabsichtigen, gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Finanzaufseher in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehers Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben oder die Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher zu erleichtern.

4 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die jeweiligen Pflichten der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sowie die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt. Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

5 Die Finanzaufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen a) ein Finanzaufseher die in Absatz 3 genannten Informationen nicht übermittelt hat, b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde, c) aus objektiven Gründen Uneinigkeit besteht über die festgestellten Verstöße und über die Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gegen das Unternehmen oder die Gruppe verhängt bzw. angewendet werden sollen, um bei diesen Verstößen Abhilfe zu schaffen. Die AMLA kann im Rahmen der ihr durch Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig werden. Dabei gibt die AMLA binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieser Artikel auch Anwendung finden auf: a) Gruppen von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor; b) Verpflichtete, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ohne Infrastruktur in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie niedergelassen sind, tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes anderen Mitgliedstaats ausgeübt wird. Treten die in Absatz 5 genannten Situationen in Bezug auf Aufseher des Nichtfinanzsektors auf, kann die AMLA im Rahmen der ihr durch Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in Fällen, in denen Verpflichtete im Nichtfinanzsektor Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, Aufseher des Nichtfinanzsektors zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

Article 47 Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung in Bezug auf Verpflichtete, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben

1 Wenn Verpflichtete, die nicht Teil einer Gruppe sind, grenzüberschreitende Tätigkeiten gemäß Artikel 54 Absatz 1 ausüben und die Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufteilt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aufsichtsbehörden so umfassend wie möglich zusammenarbeiten und einander bei der Durchführung der Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 unterstützen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 und außer in Fällen, in denen gemäß Artikel 49 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher a) einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen, sei es auf Ersuchen oder auf eigene Initiative, einschließlich der in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben erforderlich sind, b) einander über alle ungünstigen Entwicklungen in Bezug auf den Verpflichteten, seine Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur, die die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten ernsthaft beeinträchtigen könnten, sowie über Geldbußen, die sie zu verhängen beabsichtigen, oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels anzuwenden beabsichtigen, unterrichten, c) in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehers Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben oder die Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher zu erleichtern. Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von dem Aufseher jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.

2 Wird die Beaufsichtigung des Verpflichteten und einer seiner Arten von Infrastruktur in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 2 den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats übertragen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über die in Bezug auf den Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen und die Einhaltung der geltenden Anforderungen, einschließlich der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Anforderungen, durch den Verpflichteten unterrichten. Werden schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt, so unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über diese Verstöße sowie über etwaige Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie zu verhängen bzw. anzuwenden beabsichtigen, um bei den Verstößen Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats Unterstützung leisten, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen durch den Verpflichteten überprüft wird. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über alle ernsthaften Zweifel, die sie bezüglich der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten hegen, unterrichten und dass sie alle ihnen diesbezüglich vorliegenden Informationen an die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats weitergeben. Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.

3 Die Aufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen a) eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b oder Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 genannten Informationen nicht übermittelt hat, b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde, c) aus objektiven Gründen Uneinigkeit besteht über die festgestellten Verstöße und über die Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gegen das Unternehmen verhängt bzw. angewendet werden sollen, um bei diesen Verstößen Abhilfe zu schaffen. Die AMLA wird im Rahmen der ihr durch die Artikel 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

Article 48 Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gruppenstrategien in Drittländern

Die Aufseher, einschließlich der AMLA, unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nach dem Recht eines Drittlands nicht gestattet ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens der Aufseher eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nicht gestatten, berücksichtigen die Aufseher etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien, Verfahren und Kontrollen behindert werden kann, einschließlich in Bezug auf das Berufsgeheimnis oder ein unzureichendes Datenschutzniveau und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

Article 49 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Finanzaufseher, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten oder für den Hauptsitz eines Kredit- oder Finanzinstituts zuständig ist, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichtet: a) wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat; b) wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut eines Drittlands in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.

2 Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind die für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständigen Finanzaufseher, die für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher und die gemäß Artikel 38 für die Infrastruktur in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher.

3 Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.

4 Die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen das Kredit- oder Finanzinstitut oder die Gruppe ausgesetzt ist, und zum Umfang seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten stehen.

5 Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher Folgendes ermitteln: a) alle Kredit- oder Finanzinstitute, die in ihrem Mitgliedstaat zugelassen sind und die Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben, b) alle von diesen Instituten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen, c) in ihrem Hoheitsgebiet von Kredit- oder Finanzinstituten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen.

6 In anderen als den in Artikel 38 genannten Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, kann der Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Finanzaufseher dieser Mitgliedstaaten einladen, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.

7 Umfasst eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten Verpflichtete im Nichtfinanzsektor, so lädt der Finanzaufseher, der das Kollegium einrichtet, die Aufseher dieser Verpflichteten ein, an dem Kollegium teilzunehmen.

8 Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestatten, wenn ein in der Union niedergelassenes Kredit- oder Finanzinstitut Niederlassungen in mindestens zwei Drittländern eingerichtet hat. Die Finanzaufseher können die entsprechenden Drittlandsbehörden auffordern, ein solches Kollegium einzurichten. Die am Kollegium beteiligten Finanzaufseher legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest.

9 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kollegien unter anderem für den Informationsaustausch, die gegenseitige Unterstützung oder die Koordinierung des Aufsichtsansatzes im Hinblick auf die Gruppe oder das Institut eingesetzt werden, gegebenenfalls einschließlich zur Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung schwerwiegender Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113, die auf Gruppenebene oder auf Ebene des Kredit- oder Finanzinstituts oder in den Niederlassungen, die die Gruppe oder das Institut im Rechtsraum eines am Kollegium teilnehmenden Aufsehers eingerichtet hat, festgestellt werden.

10 Die AMLA kann an den Sitzungen der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilnehmen und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1620. Beschließt die AMLA, an den Sitzungen eines Aufsichtskollegiums zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilzunehmen, so hat sie Beobachterstatus.

11 Die Finanzaufseher können den entsprechenden Drittlandsbehörden die Teilnahme als Beobachter an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall oder in Fällen, in denen Gruppen oder Kredit- oder Finanzinstitute der Union Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesen Drittländern betreiben, gestatten, sofern a) die entsprechenden Drittlandsbehörden einen Teilnahmeantrag stellen, woraufhin die Mitglieder des Kollegiums ihrer Teilnahme zustimmen, oder die Mitglieder des Kollegiums sich bereiterklären, die entsprechenden Drittlandsbehörden einzuladen, b) die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung eingehalten werden, c) die entsprechenden Drittlandsbehörden die in Absatz 8 Satz 3 genannte schriftliche Vereinbarung unterzeichnen und innerhalb des Kollegiums die einschlägigen Informationen weitergeben, über die sie in Bezug auf die Beaufsichtigung der Kredit- oder Finanzinstitute oder der Gruppe verfügen, d) die offengelegten Informationen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in Artikel 67 Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind, und ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der teilnehmenden Finanzaufseher oder der entsprechenden Drittlandsbehörden verwendet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die die Kollegien einrichten, bewerten, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und den ständigen Mitgliedern des Kollegiums diese Bewertung übermitteln. Diese Bewertung wird durchgeführt, bevor den entsprechenden Drittlandsbehörden gestattet wird, sich dem Kollegium anzuschließen, und kann danach bei Bedarf wiederholt werden. Die Finanzaufseher der Herkunftsmitgliedstaaten können die AMLA für die Durchführung dieser Bewertung um Unterstützung ersuchen.

12 Wenn die ständigen Mitglieder des Kollegiums dies für notwendig erachten, können zusätzliche Beobachter eingeladen werden, sofern die Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt sind. Zu den Beobachtern können Aufsichtsbehörden, darunter die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates handelnde EZB, sowie die Europäischen Aufsichtsbehörden und die zentralen Meldestellen zählen.

13 Sind sich die Mitglieder eines Kollegiums über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen nicht einig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen.

14 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt: a) die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor auf risikoorientierter Basis, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den ständigen Mitgliedern und den Beobachtern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien; b) das Muster für die von den Finanzaufsehern gemäß Absatz 8 zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung; c) alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Verpflichtete im Nichtfinanzsektor umfassen; d) die Bedingungen für die Teilnahme von Finanzaufsehern in Drittländern. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

Article 50 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zuständig sind, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten können: a) wenn ein Verpflichteter im Nichtfinanzsektor oder eine Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein bzw. ihr Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat; b) wenn ein Unternehmen aus einem Drittland, das den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt und bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt, in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat. Dieser Absatz gilt auch für Strukturen, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, für die gruppenweite Anforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten. Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind der für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors und der für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten oder für die Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten in den Fällen nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 zuständige Finanzaufseher.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, kein Kollegium einrichtet, die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors eine Stellungnahme abgeben können, wonach angesichts der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete oder die Gruppe ausgesetzt ist, und des Umfangs seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten ein Kollegium eingerichtet werden soll. Diese Stellungnahme wird von mindestens zwei Aufsehern des Nichtfinanzsektors vorgelegt und richtet sich an: a) den für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors, b) die AMLA, c) alle anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors. Wenn es sich bei dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors um eine Selbstverwaltungseinrichtung handelt, wird diese Stellungnahme auch der gemäß Artikel 52 für die Beaufsichtigung dieser Selbstverwaltungseinrichtung zuständigen Behörde vorgelegt.

3 Ist der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors nach Abgabe einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 nach wie vor der Auffassung, dass die Einrichtung eines Kollegiums nicht erforderlich ist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors das Kollegium einrichten können, sofern dieses aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. In diesen Fällen entscheiden diese Aufseher des Nichtfinanzsektors unter sich, wer der für das Kollegium zuständige Aufseher ist. Der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, wird über die Tätigkeiten des Kollegiums unterrichtet und kann sich jederzeit dem Kollegium anschließen.

4 Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors Folgendes ermitteln: a) alle Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, die ihren Hauptsitz in ihrem Mitgliedstaat und Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben, b) alle von diesen Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen, c) in ihrem Hoheitsgebiet von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen.

5 Wenn Verpflichtete im Nichtfinanzsektor Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, kann der Aufseher des Nichtfinanzsektors des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Nichtfinanzsektors jener Mitgliedstaaten einladen, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.

6 Wenn eine Gruppe im Nichtfinanzsektor Kredit- oder Finanzinstitute umfasst, ihre Präsenz in der Gruppe jedoch nicht den Schwellenwert für die Einrichtung eines Kollegiums gemäß Artikel 49 erreicht, so lädt der Aufseher, der das Kollegium einrichtet, die Finanzaufseher dieser Kredit- oder Finanzinstitute zur Teilnahme am Kollegium ein.

7 Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestatten, wenn ein in der Union niedergelassener Verpflichteter im Nichtfinanzsektor Niederlassungen in mindestens zwei Drittländern eingerichtet hat. Die Aufseher des Nichtfinanzsektors können die entsprechenden Drittlandsbehörden auffordern, ein solches Kollegium einzurichten. Die am Kollegium beteiligten Aufseher des Nichtfinanzsektors legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest. Wird ein Kollegium in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten oder Gruppen dieser Verpflichteten eingerichtet, so beinhaltet die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte schriftliche Vereinbarung auch Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass keine nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 eingeholten Informationen weitergegeben werden, es sei denn, Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 jenes Absatzes findet Anwendung.

8 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kollegien unter anderem für den Informationsaustausch, die gegenseitige Unterstützung oder die Koordinierung des Aufsichtsansatzes im Hinblick auf die Gruppe oder den Verpflichteten eingesetzt werden, gegebenenfalls einschließlich zur Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung schwerwiegender Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113, die auf Gruppenebene oder auf Ebene des Verpflichteten oder in den Niederlassungen, die die Gruppe oder der Verpflichtete im Rechtsraum eines am Kollegium teilnehmenden Aufsehers eingerichtet hat, festgestellt werden.

9 Die AMLA kann an den Sitzungen der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilnehmen und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/1620. Beschließt die AMLA, an den Sitzungen eines Aufsichtskollegiums zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilzunehmen, so hat sie Beobachterstatus.

10 Die Aufseher des Nichtfinanzsektors können den entsprechenden Drittlandsbehörden die Teilnahme als Beobachter an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall oder in Fällen, in denen Verpflichtete der Union im nichtfinanziellen Sektor oder Gruppen von Verpflichteten der Union im Nichtfinanzsektor Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesen Drittländern betreiben, gestatten, sofern a) die entsprechenden Drittlandsbehörden einen Teilnahmeantrag stellen, woraufhin die Mitglieder des Kollegiums ihrer Teilnahme zustimmen, oder die Mitglieder des Kollegiums sich bereiterklären, die entsprechenden Drittlandsbehörden einzuladen, b) die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung eingehalten werden, c) die entsprechenden Drittlandsbehörden die in Absatz 7 genannte schriftliche Vereinbarung unterzeichnen und innerhalb des Kollegiums die einschlägigen Informationen weitergeben, über die sie in Bezug auf die Beaufsichtigung der Verpflichteten oder der Gruppe verfügen, d) die offengelegten Informationen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in Artikel 67 Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind, und ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der teilnehmenden Aufseher des Nichtfinanzsektors oder der entsprechenden Drittlandsbehörden verwendet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten oder in den in Absatz 3 genannten Fällen für das Kollegium zuständig sind, bewerten, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind, und den ständigen Mitgliedern des Kollegiums diese Bewertung übermitteln. Diese Bewertung wird durchgeführt, bevor den entsprechenden Drittlandsbehörden gestattet wird, sich dem Kollegium anzuschließen, und kann danach bei Bedarf wiederholt werden. Die für die Bewertung zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors können die AMLA für die Durchführung dieser Bewertung um Unterstützung ersuchen.

11 Wenn die ständigen Mitglieder des Kollegiums dies für notwendig erachten, können zusätzliche Beobachter eingeladen werden, sofern die Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt sind. Auch zentrale Meldestellen können zu den Beobachtern zählen.

12 Sind sich die Mitglieder eines Kollegiums über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen nicht einig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen zwei Monaten ihre Stellungnahme zu der strittigen Angelegenheit ab.

13 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt: a) die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den ständigen Mitgliedern und den Beobachtern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien; b) das Muster für die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors gemäß Absatz 7 zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung; c) die Bedingungen für die Teilnahme von Aufsehern des Nichtfinanzsektors in Drittländern; d) alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Kredit- oder Finanzinstitute umfassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

14 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 und danach alle zwei Jahre eine Stellungnahme zur Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor ab. Diese Stellungnahme umfasst Folgendes: a) einen Überblick über die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors eingerichteten Kollegien; b) eine Bewertung der von diesen Kollegien ergriffenen Maßnahmen und des erreichten Umfangs der Zusammenarbeit, einschließlich der Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsweise der Kollegien aufgetreten sind.

Article 51 Zusammenarbeit mit Aufsehern in Drittländern

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher mit den entsprechenden Drittlandsbehörden Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen schließen können. Solche Kooperationsvereinbarungen stehen im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen und unterliegen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. Die im Einklang mit diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen werden ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden verwendet. Stammen die ausgetauschten Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsehers, der diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, weitergegeben werden.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 leistet die AMLA diese Unterstützung, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandsbehörde geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher die AMLA über jede gemäß diesem Artikel unterzeichnete Vereinbarung innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung in Kenntnis setzen.

4 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2029 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Muster spezifiziert, das für den Abschluss der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 zu verwenden ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.

Article 52 Überwachung von Selbstverwaltungseinrichtungen

1 Beschließen die Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 37 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie Selbstverwaltungseinrichtungen die Beaufsichtigung der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten zu gestatten, so stellen sie sicher, dass die Tätigkeiten dieser Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben der Überwachung durch eine Behörde unterliegen.

2 Die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, ist dafür zuständig, ein angemessenes und wirksames Aufsichtssystem für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten sicherzustellen, unter anderem durch Folgendes: a) Überprüfung, ob eine Selbstverwaltungseinrichtung, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt oder dies beabsichtigt, den Anforderungen nach Absatz 3 des genannten Artikels genügt; b) Herausgabe von Leitlinien für die Wahrnehmung der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Aufgaben; c) Gewährleistung, dass Selbstverwaltungseinrichtungen ihre Aufgaben nach Abschnitt 1 dieses Kapitels angemessen und wirksam erfüllen; d) Überprüfung der von Selbstverwaltungseinrichtungen gewährten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer einzelnen aufgezeichneten Risikobewertung gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b; e) regelmäßige Unterrichtung der Selbstverwaltungseinrichtungen über jede von der AMLA geplante Tätigkeit oder ausgeführte Aufgabe, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion relevant ist, und insbesondere die Planung von Peer-Reviews im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1620.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde mindestens befugt ist, a) alle Informationen zu verlangen, die in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Durchführung von Kontrollen relevant sind, mit Ausnahme in Bezug auf alle Informationen, die von den Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 eingeholt werden, wenn sie die Rechtslage für ihren Mandanten unter den in Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen beurteilen oder ihn in einem Gerichtsverfahren oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt; dabei ist es unerheblich, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren eingeholt werden; b) einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen zu erteilen, um im Falle eines Versäumnisses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 37 Absatz 1 oder der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 6 des genannten Artikels Abhilfe zu schaffen oder um solche Versäumnisse zu verhindern. Erteilt die Behörde einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, so berücksichtigt die Behörde dabei alle einschlägigen Leitlinien, die sie oder die AMLA zur Verfügung gestellt hat.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Personal der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt, die den in Artikel 67 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, und dass es mit hohem professionellen Standard arbeitet, auch in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz, und hinsichtlich seiner Integrität hohen Maßstäben genügt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügt.

5 Die Mitgliedstaaten können wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen für den Fall vorsehen, dass Selbstverwaltungseinrichtungen Ersuchen, Anweisungen oder sonstigen von der Behörde gemäß Absatz 2 oder 3 getroffenen Maßnahmen nicht nachkommen.

6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, die zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah, direkt oder über die zentrale Meldestelle über alle Verstöße in Kenntnis setzt, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufdeckt und die Gegenstand strafrechtlicher Sanktionen sind.

7 Die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, veröffentlicht einen Jahresbericht, der folgende Informationen enthält: a) die Anzahl und Art der von jeder Selbstverwaltungseinrichtung festgestellten Verstöße und die gegen Verpflichtete verhängten bzw. angewandten Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder Sanktionen; b) die Anzahl der verdächtigen Transaktionen, die der zentralen Meldestelle von den der Aufsicht der einzelnen Selbstverwaltungseinrichtungen unterliegenden Verpflichteten gemeldet wurden, unabhängig davon, ob sie der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 direkt oder von den einzelnen Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt wurden; c) die Anzahl und Beschreibung der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder oder der angewandten verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die nach Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels von den einzelnen Selbstverwaltungseinrichtungen ergriffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Verpflichteten die Verordnung (EU) 2024/1624 erfüllen, auf die in Artikel 55 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie Bezug genommen wird; d) die Anzahl und Beschreibung der Maßnahmen, die von der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, nach diesem Artikel ergriffen wurden, und die Anzahl der Weisungen, die den Selbstverwaltungseinrichtungen erteilt wurden. Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird auf der Website der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, veröffentlicht und der Kommission und der AMLA übermittelt.

Article 53 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete für Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 gemäß diesem Abschnitt verantwortlich gemacht werden können.

2 Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, stellen sicher, dass die Aufseher solche Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 verhängen bzw. anwenden können, und gewährleisten, dass diese durchgesetzt werden. Jede sich daraus ergebende nach diesem Abschnitt verhängte Sanktion oder angewandte Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

3 Abweichend von Absatz 2 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Geldbuße von dem Aufseher in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsehern verhängten Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diejenigen Maßnahmen nach nationalem Recht mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen haben, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 nicht nur gegen die juristische Person, sondern auch gegen die Führungsebene und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Geldbußen verhängt und verwaltungsrechtliche Maßnahmen angewandt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.

5 Gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht werden Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen auf eine der folgenden Arten angewandt: a) direkt durch die Aufseher; b) in Zusammenarbeit zwischen den Aufsehern und mit anderen Behörden; c) unter der Verantwortung der Aufseher durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden; d) durch einen von den Aufsehern gestellten Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der AMLA bis zum 10. Oktober 2027 die Informationen über die Regelungen für die Verhängung von Geldbußen und die Anwendung verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß diesem Absatz mit, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob bestimmte Sanktionen oder Maßnahmen den Rückgriff auf ein bestimmtes Verfahren erfordern.

6 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls: a) die Schwere und Dauer des Verstoßes; b) die Anzahl der Fälle, wie oft der Verstoß wiederholt wurde; c) der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person; d) die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtumsatzes oder ihrer Jahreseinkünfte; e) die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen; f) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; g) die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten; h) frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1624 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verantwortlich gemacht werden kann, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil einer Einrichtung dieser juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb dieser juristischen Person innehat: a) eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person; b) eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, c) eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

8 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 durch eine ihr unterstellte Person oder im Namen oder zu Gunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

9 Um zu gewährleisten, dass diese Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse zeitigen, arbeiten die Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und zur Anwendung verwaltungsrechtlichen Maßnahmen eng zusammen und stimmen ihre Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit anderen betroffenen Behörden ab und koordinieren ihr Vorgehen in grenzüberschreitenden Fällen.

10 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt: a) Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße; b) Kriterien, die bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen oder der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind.; c) eine Methode für die Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 57, einschließlich ihrer Häufigkeit. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

11 Bis zum 10. Juli 2026 gibt die AMLA Leitlinien zu den Grundbeträgen für die Verhängung von Geldbußen im Verhältnis zum Umsatz heraus, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes und Kategorie von Verpflichteten.

Article 54 Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Niederlassungen von Verpflichteten und bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

1 Im Falle von Niederlassungen von Verpflichteten, die als solche nicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, oder Arten von Infrastruktur von Verpflichteten, die gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Aufsicht des Aufsehers des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen, kommen die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.

2 Stellen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats Verstöße gegen die geltenden Anforderungen fest, fordern sie die Verpflichteten, die über die in Absatz 1 genannten Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur tätig sind, auf, die geltenden Anforderungen zu erfüllen, und unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über die bei diesen Verpflichteten festgestellten Verstöße und die ergangene Aufforderung, die Anforderungen zu erfüllen.

3 Ergreifen die Verpflichteten nicht die erforderlichen Maßnahmen, so setzen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats handeln unverzüglich und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende Verpflichtete bei den in seinen Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat festgestellten Verstößen Abhilfe leistet. Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats über jegliche gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.

4 Abweichend von Absatz 3 können die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall, dass bei Verpflichteten, die gemäß Absatz 1 über Niederlassungen oder andere Arten von Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt werden, die der sofortigen Abhilfe bedürfen, auf eigene Initiative geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um gegen diese Verstöße vorzugehen. Solche Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, sobald die festgestellten Verstöße behandelt werden, was auch mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit den Aufsehern im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten erfolgen kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats des Verpflichteten unverzüglich über die Feststellung schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße und über die Ergreifung etwaiger Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 unterrichten, es sei denn, es werden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen.

5 Sind sich die Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen uneinig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit den Artikeln 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

Article 55 Geldbußen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen — ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen — gegen die Anforderungen der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1624 Geldbußen verhängt werden: a) Kapitel II (Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen der Verpflichteten); b) Kapitel III (Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden) c) Kapitel V (Meldepflichten); d) Artikel 77 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußen auch verhängt werden können, wenn die Verpflichteten die gemäß Artikel 56 dieser Richtlinie für sie geltenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht eingehalten haben oder wenn es sich um Verstöße handelt, die keine schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße sind.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstgeldbußen, die in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, sich auf mindestens die zweifache Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, oder auf mindestens 1000000 EUR belaufen, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist. In Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der in Unterabsatz 1 genannte Wert dem Gegenwert in der Landeswährung am 9. Juli 2024.

3 Abweichend von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Verpflichtete, die ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut sind, auch folgende Geldbußen verhängt werden: a) im Falle einer juristischen Person Höchstgeldbußen von mindestens 10000000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 9. Juli 2024 oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde; b) im Falle einer natürlichen Person Höchstgeldbußen von mindestens 5000000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum 9. Juli 2024.

4 Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, Geldbußen zu verhängen, die über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge hinausgehen.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt wird, ob der Verpflichtete in der Lage ist, diese zu zahlen, und dass die Aufseher, falls die Geldbuße die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften beeinträchtigen könnte, die Behörden konsultieren, die für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsakte der Union durch die Verpflichteten zuständig sind.

Article 56 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in der Lage sind, verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen einen Verpflichteten anzuwenden, wenn sie Folgendes feststellen: a) Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113, entweder in Verbindung mit Geldbußen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder für sich genommen; b) Schwachstellen in den internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten, die voraussichtlich zu Verstößen gegen die unter Buchstabe a genannten Anforderungen führen, und wenn verwaltungsrechtliche Maßnahmen das Auftreten solcher Verstöße verhindern oder deren Risiko verringern können; c) ein nicht angemessenes Verhältnis zwischen den bestehenden internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten einerseits und den Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, andererseits.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher zu mindestens Folgendem in der Lage sind: a) Abgabe von Empfehlungen; b) Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen; c) öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes; d) Erteilung einer Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; e) Einschränkung oder Begrenzung der Geschäftsbereiche, der Tätigkeiten oder des Netzes von Instituten, denen der Verpflichtete angehört, oder Auflage zur Veräußerung von Geschäftszweigen; f) bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung; g) Auflage zur Änderung der Leitungsstruktur.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher durch die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen insbesondere in der Lage sind, a) zu verlangen, dass unverzüglich jegliche Daten oder Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Kapitel erforderlich sind, bereitgestellt und jegliche Dokumente übermittelt werden, oder zusätzliche oder häufigere Meldepflichten vorzuschreiben; b) zu verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verstärkt werden; c) zu verlangen, dass der Verpflichtete eine spezifische Strategie oder spezifische Anforderungen in Bezug auf Kategorien von Mandanten oder einzelne Mandanten, Transaktionen, Tätigkeiten oder Vertriebskanäle mit hohen Risiken anwendet; d) zu verlangen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die mit den Tätigkeiten und Produkten des Verpflichteten verbundenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern. e) ein vorübergehendes Verbot gegen jede Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder gegen jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person zu verhängen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

4 Für die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen werden, sofern relevant, verbindliche Fristen für deren Umsetzung gesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher die Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den Verpflichteten verfolgen und bewerten.

5 Die Mitgliedstaaten können Aufsehern die Befugnis erteilen, zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen weitere Arten von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen anzuwenden.

Article 57 Zwangsgelder

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in Fällen, in denen Verpflichtete die von dem Aufseher gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b, d, e und g angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht innerhalb der geltenden Fristen einhalten, Zwangsgelder verhängen können, um die Einhaltung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erzwingen.

2 Die Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zwangsgelder werden so lange verhängt, bis der betreffende Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einhält.

3 Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen höchstens 3 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen liegt dieser Betrag nicht über 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr.

4 Zwangsgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Aufsehers verhängt werden. Sofern der Verpflichtete nach Ablauf dieser Frist der verwaltungsrechtlichen Maßnahme noch nicht nachgekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher Zwangsgelder für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängen können.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgelds ab dem Tag der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme getroffen werden kann. Das Zwangsgeld gilt ab dem Tag, an dem diese Entscheidung getroffen wird.

Article 58 Bekanntmachung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Zwangsgeldern

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher auf ihrer Website Entscheidungen betreffend die Verhängung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben c bis g, die gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a ergriffen wurden, oder Zwangsgeldern in einem zugänglichen Format bekannt machen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher die in Absatz 1 genannten Entscheidungen bekannt macht, sobald die für den Verstoß verantwortlichen Personen von diesen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurden. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, gestatten, dass die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufgeschoben wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, so machen die Aufseher auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße, die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder die Verhängung eines Zwangsgelds für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekannt gemacht.

3 Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen sowie — im Falle von Geldbußen und Zwangsgeldern — die jeweiligen Beträge bekannt gemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter oder nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und c ergriffene verwaltungsrechtliche Maßnahme angewendet werden. Halten die Aufseher nach einer fallbezogenen Prüfung die Bekanntmachung der Identität der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Personen oder der personenbezogenen Daten dieser Personen für unverhältnismäßig oder gefährdet die Bekanntmachung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die Aufseher wie folgt: a) sie machen die Entscheidung erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind; b) sie machen die Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung den wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorausgesehen wird ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen; c) sie sehen davon ab, die Entscheidung bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten: i) die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet, ii) bei Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahme im Zusammenhang mit Verstößen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung an mindestens fünf Jahre lang auf der Website der Aufseher zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der Website der Aufseher einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre.

Article 59 Austausch von Informationen über Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufseher und gegebenenfalls die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen überwacht, die AMLA über alle gemäß diesem Abschnitt verhängten Geldbußen und angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsbehelfe und der Ergebnisse der Rechtsbehelfsverfahren, unterrichten. Diese Informationen werden auch anderen Aufsehern übermittelt, wenn die Geldbuße oder verwaltungsrechtliche Maßnahme ein Unternehmen betrifft, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig ist.

2 Die AMLA unterhält auf ihrer Website Links zu den Bekanntmachungen jedes Aufsehers in Bezug auf Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die gemäß Artikel 58 verhängt bzw. angewendet wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen bekanntmacht.

Article 60 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

1 Die Richtlinie (EU) 2019/1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 und die vorliegende Richtlinie sowie für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, und von Personen, die von solchen Meldungen betroffen sind.

2 Die Aufsichtsbehörden sind die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Einrichtung externer Meldekanäle und für Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Meldungen zuständig sind, soweit die für Verpflichtete geltenden Anforderungen betroffen sind.

3 Bei den in Artikel 52 genannten Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, handelt es sich um Behörden, die dafür zuständig sind, externe Meldekanäle einzurichten und Meldungen von Selbstverwaltungseinrichtungen und deren Mitarbeitern weiterzuverfolgen, soweit die für Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben geltenden Anforderungen betroffen sind.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor der AMLA jährlich über Folgendes Bericht erstatten: a) die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen und Informationen über den Anteil der Meldungen, die weiterverfolgt wurden oder derzeit weiterverfolgt werden, einschließlich der Information, ob die Bearbeitung abgeschlossen wurde oder noch nicht, sowie über den Anteil der zurückgewiesenen Meldungen; b) die Arten der gemeldeten Unregelmäßigkeiten; c) sofern die Meldungen weiterverfolgt wurden, eine Beschreibung der vom Aufseher ergriffenen Maßnahmen und — bei noch in Bearbeitung befindlichen Meldungen — Maßnahmen, die der Aufseher zu ergreifen beabsichtigt; d) sofern Meldungen zurückgewiesen wurden, die Gründe für diese Zurückweisung. Die Jahresberichte nach Unterabsatz 1 darf weder Informationen über die Identität oder den Beruf der Hinweisgeber noch andere Informationen enthalten, die zu deren Ermittlung führen könnten.

Article 61 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere zuständige Behörden sowie Steuerbehörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 über wirksame Mechanismen verfügen, die die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Vermeidung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ermöglichen.

2 In Bezug auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die die zuständigen Behörden nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und Kapitel II Abschnitt 1 der vorliegenden Richtlinie erhalten haben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, diese Informationen den entsprechenden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Drittländer zeitnah und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3 Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden und ihren Gegenparteien für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen: a) das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange; b) das nationale Recht schreibt vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt werden oder einem gesetzlich festgelegten Berufsgeheimnis gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 unterliegen; c) in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Untersuchung, eine Ermittlung, ein Verfahren oder eine Analyse einer zentralen Meldestelle im Gang, es sei denn, die Untersuchung, die Ermittlung, das Verfahren oder die Analyse einer zentralen Meldestelle würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt; d) Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.

Article 62 Übermittlung der Liste der zuständigen Behörden

1 Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und der AMLA Folgendes: a) die Liste der Aufseher, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 durch die Verpflichteten zu überwachen, sowie gegebenenfalls die Bezeichnung der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der vorliegenden Richtlinie überwacht, und ihre Kontaktdaten; b) die Kontaktdaten ihrer zentralen Meldestelle; c) die Liste der anderen zuständigen nationalen Behörden.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Kontaktdaten bereitgestellt: a) Kontaktstelle oder andernfalls Name und Rolle einer Kontaktperson; b) E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktstelle oder andernfalls berufliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktperson.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Kommission und der AMLA gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen aktualisiert werden, sobald eine Änderung erfolgt.

4 Die AMLA veröffentlicht ein Register der in Absatz 1 genannten Behörden auf ihrer Website und erleichtert den Austausch von Informationen gemäß Absatz 2 zwischen den zuständigen Behörden. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Behörden fungieren innerhalb ihrer Befugnisse als Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden. Die zentralen Meldestellen und Aufsichtsbehörden fungieren außerdem als Kontaktstellen für die AMLA.

Article 63 Zusammenarbeit mit der AMLA

Die zentralen Meldestellen und die Aufsichtsbehörden arbeiten mit der AMLA zusammen und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um ihren Pflichten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2024/1620 nachkommen zu können.

Article 64 Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Kredit- oder Finanzinstituten

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die zentralen Meldestellen und die Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch berühren keine laufenden Untersuchungen, Analysen durch eine zentrale Meldestelle, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich der Finanzaufseher oder die Behörde befindet, die gemäß anderen Rechtsakten mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut ist, und berühren nicht die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 67 Absatz 1.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher bei der Ermittlung von Schwachstellen im internen Kontrollsystem zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines Kreditinstituts und von Schwachstellen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 durch ein Kreditinstitut bestehen, und die die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wesentlich erhöhen, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Behörde oder Stelle, die das Kreditinstitut im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt, darunter die EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 tätig wird, in Kenntnis setzen. Im Falle eines potenziellen erhöhten Risikos müssen die Finanzaufseher in der Lage sein, mit den Behörden, die das Institut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen und eine gemeinsame Bewertung zu erstellen, die der EBA von dem Aufseher, der die Mitteilung zuerst übermittelt hat, zu übermitteln ist. Die AMLA wird über derartige Mitteilungen auf dem Laufenden gehalten.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, wenn sie feststellen, dass ein Kreditinstitut sich geweigert hat, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, oder beschlossen hat, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, die dokumentierte Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2014/1624 eine solche Weigerung jedoch nicht rechtfertigt, die Behörde informieren, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Richtlinien 2014/92/EU oder (EU) 2015/2366 durch dieses Kreditinstitut sicherzustellen.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher mit den Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder den benannten Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU zusammenarbeiten. Die Finanzaufseher unterrichten die in Unterabsatz 1 genannten Behörden, wenn sie bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine der folgenden Situationen feststellen: a) es besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Einlagen; b) es besteht das Risiko, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder voraussichtlich ausfallend gilt. Besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Einlagen oder das Risiko, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder voraussichtlich ausfallend gilt, so unterrichten die Finanzaufseher die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden auf deren Ersuchen über alle von diesem Kredit- oder Finanzinstitut verwalteten Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen, die von der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 24 ausgesetzt wurden.

5 Die Finanzaufseher erstatten der AMLA jährlich Bericht über ihre Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemäß diesem Artikel, auch in Bezug auf die Beteiligung der zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit.

6 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 nach Konsultation mit der EBA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Behörden heraus, einschließlich dazu, inwieweit die zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit beteiligt sind.

Article 65 Zusammenarbeit in Bezug auf Abschlussprüfer

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Abschlussprüfer zuständigen Aufseher und gegebenenfalls die Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen nach Kapitel IV der vorliegenden Richtlinie überwachen, sowie ihre zentrale Meldestelle und die für die Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen zur Verfügung stellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Die gemäß diesem Artikel ausgetauschten vertraulichen Informationen werden von den in Unterabsatz 1 genannten Behörden ausschließlich für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer in Unterabsatz 1 genannter Rechtsakte der Union und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell mit der Ausübung dieser Aufgaben zusammenhängen, verwendet.

2 Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Analysen einer zentralen Meldestelle, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

Article 66 Zusammenarbeit mit Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher, ihre zentrale Meldestelle und die Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Die gemäß diesem Artikel ausgetauschten vertraulichen Informationen werden von den in Unterabsatz 1 genannten Behörden ausschließlich für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell mit der Ausübung dieser Aufgaben zusammenhängen, verwendet.

2 Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

Article 67 Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses

1 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für Aufseher und die in Artikel 52 genannten Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Aufsehern oder Behörden beauftragten Abschlussprüfer und Sachverständigen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen. Unbeschadet der von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht erfassten Fälle sowie Informationen, die den zentralen Meldestellen nach Artikel 42 und Artikel 43 bereitgestellt werden, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Verpflichtete nicht ermittelt werden können.

2 Absatz 1 dieses Artikels steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen: a) Aufsehern, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, einschließlich der AMLA, wenn sie als Aufseher handelt, oder den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden; b) Aufsehern sowie den in Artikel 52 der vorliegenden Richtlinie genannten Behörden und den zentralen Meldestellen; c) Aufsehern sowie den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden und den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden; d) Finanzaufsehern und für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates tätig wird, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes unterliegt der Informationsaustausch den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Absatz 1.

3 Eine Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtung, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2 erhält, verwendet diese Informationen ausschließlich a) in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie oder anderen Rechtsakten der Union im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Sanktionen; b) im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtung, einschließlich bei Gerichtsverfahren; c) im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich dieser Richtlinie oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.

Article 68 Informationsaustausch zwischen Aufsehern sowie mit anderen Behörden

1 Ausgenommen in Fällen, die unter Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, gestatten die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen a) Aufsehern und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV dieser Richtlinie überwachen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden; b) Aufsehern und den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden, wenn dieser Austausch im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet; c) Aufsehern, die für Abschlussprüfer zuständig sind, und gegebenenfalls Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV der vorliegenden Richtlinie beaufsichtigen, und Behörden, die für die Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuständig sind, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten. Die in Artikel 67 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationsaustausch nicht entgegen. Vertrauliche Informationen, die im Einklang mit diesem Absatz ausgetauscht werden, dürfen nur zur Wahrnehmung der Pflichten der betreffenden Behörden und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Ausübung dieser Funktionen beziehen, verwendet werden. Für die übermittelten Informationen gelten in jedem Fall Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

2 Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber anderen nationalen Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten. Die in Artikel 67 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen einer solchen Offenlegung von Informationen nicht entgegen. Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen allerdings nur der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

3 Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 durch Verpflichtete an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten: a) Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Aufsehern oder Behörden, die für die Rechtsvorschriften über eine solche Beaufsichtigung zuständig sind; b) die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a unbedingt erforderlich; c) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach nationalem Recht, die den Anforderungen nach Absatz 1 mindestens gleichwertig sind; d) Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsehers, der diese Informationen offengelegt hat, und nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, offengelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung von Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes auch an vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV und Artikel 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission eingesetzte nichtständige Untersuchungsausschüsse gestatten, wenn dies für die Ausübung der Tätigkeiten dieser Ausschüsse erforderlich ist.

Article 69 Leitlinien für die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 in Zusammenarbeit mit der EZB, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft Leitlinien zu Folgendem heraus: a) Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Abschnitt 1 dieses Kapitels und mit den in Abschnitt 2 dieses Kapitels genannten Behörden und den Behörden, die für die Zentralregister zuständig sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern; b) Verfahren, die von den Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, anzuwenden sind, damit sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach diesen Rechtsakten der Union der Problematik der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen.

Article 70 Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten

1 Soweit dies für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 10 jener Verordnung verarbeiten, sofern geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zusätzlich zu folgenden Garantien gegeben sind: a) die Verarbeitung solcher Daten wird nur im Einzelfall durchgeführt und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benanntem und ermächtigtem Personal vorbehalten; b) das Personal der zuständigen Behörden arbeitet in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard, genügt in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben und ist entsprechend qualifiziert, auch in Bezug auf die ethische Nutzung von großen Datensätzen; c) es werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Garantien gelten auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 11 der genannten Verordnung durch die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie.

Article 71 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 9. Juli 2024.

3 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Article 72 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterstützt, der durch Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1113 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 73 Übergangsverwaltung von FIU.net

Die Kommission überträgt der AMLA die Verwaltung von FIU.net bis zum 10. Juli 2027. Bis diese Übertragung abgeschlossen ist, leistet die Kommission die für den Betrieb von FIU.net und den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union erforderliche Unterstützung. Zu diesem Zweck beruft die Kommission regelmäßig Sitzungen der EU-Plattform der zentralen Meldestellen ein, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, damit die Funktionsweise von FIU.net überwacht wird.

Article 74 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

„(5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für a) die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung, b) Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden im Einklang mit Kapitel II, c) jeder Person oder Organisation die ein begründetes Interesse nachweisen kann. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Organisationen wird Zugang zu mindestens dem Namen, dem Monat und Jahr der Geburt und dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der Art und dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses.“

„(4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung in allen Fällen zugänglich sind für: a) die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung; b) Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden gemäß Kapitel II; c) alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nachweisen können. Die Informationen, die natürlichen und juristischen Personen nach Unterabsatz 1 den Buchstabe c zur Verfügung stehen, umfassen mindestens den Namen, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“

Article 75 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Im Anhang, Teil II Abschnitt A Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Ziffer angefügt: „iii) Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).“

Article 76 Überprüfung

Bis zum 10. Juli 2032 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.

Article 77 Aufhebung

Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird mit Wirkung vom 10. Juli 2027 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und die Verordnung (EU) 2024/1624 und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Richtlinie zu lesen.

Article 78 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Verordnung bis zum 10. Juli 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission darüber in Kenntnis. Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 74 bis zum 10. Juli 2025, den Artikeln 11, 12, 13 und 14 bis zum 10. Juli 2026 und Artikel 18 bis zum 10. Juli 2029 nachzukommen. Bei Erlass der in diesem Absatz genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Bekanntmachung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Methode für diese Bezugnahme fest.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 79 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 80 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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