Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2011/36/EU
„(3 Ausbeutung umfasst mindestens die Ausbeutung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausbeutung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme oder die Ausbeutung von Leihmutterschaft, von Zwangsheirat oder von illegaler Adoption.“
„(5 Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als Menschenhandel unter Strafe zu stellen, wenn keines der in Absatz 1 aufgeführten Mittel vorliegt. Dieser Absatz gilt nicht für die Ausbeutung von Leihmutterschaft im Sinne des Absatzes 3, es sei denn, die Leihmutter ist ein Kind.“
„(3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 folgende Umstände gemäß den entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts als erschwerende Umstände gelten: a) Die Straftat wurde von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Amtes begangen; b) der Täter hat mittels Informations- und Kommunikationstechnologien die Verbreitung von Bildern oder Videos oder von ähnlichem Material sexueller Natur, auf dem das Opfer dargestellt ist, erleichtert oder begangen.“
„(1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund“
„(2 Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung von Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
3 Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 nicht aus.“
Article 6 Sanktionen gegen juristische Personen
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder 2 verantwortlich gemachte juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Sanktionen oder Maßnahmen gegen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder 2 für die in Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 genannten Straftaten verantwortlich gemachte juristische Personen Geldstrafen oder Geldbußen umfassen und andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, wie beispielsweise a) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; b) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Vergabeverfahren, Beihilfen, Konzessionen und Lizenzen; c) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit; d) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der einschlägigen Straftat geführt haben; e) die Unterstellung unter richterliche Aufsicht; f) die richterlich angeordnete Auflösung; g) die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden; h) sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.“
Article 8 Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer
Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den grundlegenden Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an strafbaren oder anderen unrechtmäßigen Handlungen, zu denen sie sich als unmittelbare Folge davon, dass sie Straftaten im Sinne des Artikels 2 ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von deren Bestrafung abzusehen.“
Article 11a Opfer von Menschenhandel, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen
1 Die Mitgliedstaaten stellen die Komplementarität und Koordinierung zwischen den an den Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels beteiligten Behörden und den Asylbehörden sicher.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel ihr Recht, internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Status zu beantragen, geltend machen können, und zwar auch dann, wenn dem Opfer Unterstützung, Betreuung und Schutz als mutmaßliches oder identifiziertes Opfer von Menschenhandel gewährt wird.“
Article 17 Entschädigung der Opfer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel Zugang zu bestehenden Regelungen für die Entschädigung der Opfer von vorsätzlich begangenen Gewalttaten erhalten. Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften einen nationalen Opferfonds oder ein ähnliches Instrument einrichten, um Entschädigungszahlungen an die Opfer zu leisten.
Article 18 Prävention
1 Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Formen von Ausbeutung geeignete Maßnahmen, beispielsweise Bildungsmaßnahmen, Schulungen und Kampagnen, gegebenenfalls mit besonderem Augenmerk auf die Online-Dimension, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu schwächen.
2 Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren wie dem privaten Sektor — auch über das Internet — geeignete Maßnahmen, die geschlechtersensibel und kindgerecht konzipiert sind, darunter Informations- und Aufklärungskampagnen sowie Forschungs- und Schulungsprogramme, unter anderem zur Förderung der digitalen Kompetenzen, um Menschen, insbesondere Kinder und Menschen mit Behinderungen, zu sensibilisieren und die Gefahr, dass sie Opfer von Menschenhandel werden, zu verringern.“
Article 18a Straftaten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Diensten die von einem Opfer von Menschenhandel erbracht werden
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme von Diensten, sofern dies vorsätzlich geschieht, die von einem Opfer einer Straftat nach Artikel 2 erbracht werden, eine Straftat darstellt, wenn das Opfer zur Erbringung solcher Dienste ausgebeutet wird und wenn der Nutzer der Dienste weiß, dass die Person, die den Dienst erbringt, Opfer einer Straftat nach Artikel 2 ist.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach Absatz 1 festgelegten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht sind.
Article 18b Schulungen
1 Die Mitgliedstaaten fördern regelmäßige und spezialisierte Schulungen für Angehörige von Berufsgruppen, die wahrscheinlich in Kontakt mit Opfern oder potenziellen Opfern von Menschenhandel kommen, oder bieten solche Schulungen an, auch für Polizeibeamte im Außendienst, Gerichtspersonal, Beschäftigte in Unterstützungs- und Betreuungsdiensten, Arbeitsaufsichtsbeamte sowie Beschäftigte in Sozialdiensten und im Gesundheitswesen, um diesen die erforderlichen Kenntnisse im Sinne der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der Vermeidung sekundärer Viktimisierung sowie der Erkennung, Identifizierung, Unterstützung und Betreuung sowie des Schutzes der Opfer zu vermitteln. Diese Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, auf die Opfer ausgerichtet und geschlechtersensibel sein sowie die Interessen von Kindern und Menschen mit Behinderung einbeziehen.
2 Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiedlichkeit der Organisation der Justizsysteme in der Union fördern die Mitgliedstaaten sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen für Richter und Staatsanwälte, die an Strafverfahren beteiligt sind, um diesen die erforderlichen Kenntnisse im Sinne der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der Vermeidung erneuter Viktimisierung sowie der Erkennung, Identifizierung, Unterstützung und Betreuung sowie des Schutzes von Opfern zu vermitteln. Solche Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, auf die Opfer ausgerichtet und geschlechtersensibel sein sowie die Interessen von Kindern und Menschen mit Behinderung einbeziehen.“
Article 19 Nationale Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertige Mechanismen und unabhängige Stellen
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um nationale Koordinatoren oder gleichwertige Mechanismen für die Bekämpfung des Menschenhandels einzusetzen und sie mit den für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeigneten Ressourcen auszustatten. Der nationale Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels oder der gleichwertige Mechanismus arbeitet mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen und lokalen Einrichtungen und Stellen, insbesondere mit Strafverfolgungsbehörden, mit nationalen Verweisungsmechanismen und mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, zusammen.
2 Die nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder die gleichwertigen Mechanismen haben unter anderem die Aufgabe, die Entwicklungen beim Menschenhandel zu bewerten, die Ergebnisse der Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu messen, wozu auch die Sammlung statistischer Daten in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, gehört, und Bericht zu erstatten. Die Aufgaben der nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels können auch Folgendes umfassen: a) Erstellung von Notfallplänen zur Prävention der Bedrohung durch Menschenhandel bei schwerwiegenden Krisensituationen; b) Förderung, Koordinierung und gegebenenfalls Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung des Menschenhandels.
3 Die Mitgliedstaaten können zudem unabhängige Stellen einrichten, deren Aufgabe unter anderem darin bestehen kann, die Umsetzung und die Wirkung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu überwachen, Bericht über Angelegenheiten zu erstatten, die besondere Aufmerksamkeit der zuständigen nationalen Behörden erfordern, und Ursachen und Entwicklungen im Bereich des Menschenhandels zu bewerten. Wird eine solche unabhängige Stelle eingerichtet, so können die Mitgliedstaaten ihr eine oder mehrere der Aufgaben nach Absatz 2 zuweisen.“
Article 19a Datenerhebung und Statistiken
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System zur Erfassung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten vorhanden ist, um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zu überwachen.
2 Die statistischen Daten nach Absatz 1 umfassen mindestens auf zentraler Ebene verfügbare Daten über Folgendes: a) die Anzahl der registrierten identifizierten und mutmaßlichen Opfer von Straftaten nach Artikel 2, aufgeschlüsselt nach der registrierenden Stelle, Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit und Form der Ausbeutung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten; b) die Anzahl der Straftaten nach Artikel 2 verdächtigten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit und Form der Ausbeutung; c) die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 2 strafrechtlich verfolgten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit, Form der Ausbeutung und Art der endgültigen Entscheidung über die Einleitung einer Strafverfolgung; d) die Anzahl der Entscheidungen über die Einleitung einer Strafverfolgung (Anklagen wegen Straftaten nach Artikel 2, Anklagen wegen anderer Straftaten, Entscheidungen, keine Anklage zu erheben, sonstige); e) die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 2 verurteilten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene) und Staatsangehörigkeit; f) die Anzahl der Gerichtsurteile (d. h. Freispruch, Verurteilungen, sonstige) wegen Straftaten nach Artikel 2; g) die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 18a Absatz1 verdächtigten, strafrechtlich verfolgten und verurteilten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene).
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich grundsätzlich bis zum 30. September und — falls dies nicht möglich ist — spätestens bis zum 31. Dezember die in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr.
Article 19b Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels
1 Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 15. Juli 2028 ihre nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels an, die in Konsultation mit den nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertigen Mechanismen nach Artikel 19, mit den unabhängigen Stellen und mit den einschlägigen Interessenträgern, die im Bereich der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels tätig sind, ausgearbeitet und umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert werden.
2 Die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels können folgende Elemente beinhalten: a) Ziele, Prioritäten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels für alle Formen der Ausbeutung, einschließlich spezifischer Maßnahmen für Opfer im Kindesalter; b) Präventionsmaßnahmen wie Bildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen und Schulungen, sowie gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen als Teil der Notfallpläne in Bezug auf Menschenhandel infolge humanitärer Krisen; c) Maßnahmen zur Stärkung der Bekämpfung des Menschenhandels, unter anderem zur Verbesserung von Ermittlungen und Strafverfolgung in Fällen des Menschenhandels und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; d) Maßnahmen zur Stärkung der frühzeitigen Erkennung und Unterstützung, der Betreuung sowie des Schutzes der Opfer von Menschenhandel; e) Verfahren für die regelmäßige Überwachung und Auswertung der Umsetzung der nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels und alle aktualisierten Fassungen dieser Aktionspläne innerhalb von drei Monaten nach deren Annahme mit.
4 Die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels müssen öffentlich zugänglich sein.“
Article 20 Koordinierung der Strategie der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels
1 Um zu einer koordinierten und konsolidierten Strategie der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels beizutragen, unterstützen die Mitgliedstaaten einen EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels bei seinen Aufgaben. Insbesondere übermitteln die Mitgliedstaaten dem EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels zumindest die in Artikel 19 genannten Informationen.
2 Um einen kohärenten und umfassenden Ansatz zu gewährleisten, sorgt der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels für Koordinierung mit den nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertigen Mechanismen, Einrichtungen der Union sowie mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, auch im Sinne des Beitrags des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels zur zweijährlichen Berichterstattung der Kommission über den Fortschritt bei der Bekämpfung des Menschenhandels.“
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 15. Juli 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriftennehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriftenmit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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