Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024L2749
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-09
In force since
2024-11-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 17a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte und Maschinen erlassen hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur für in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Geräte und Maschinen gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 17c Absatz 7 dieser Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, die gemäß Artikel 17c in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen

1 Dieser Artikel gilt für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Geräte und Maschinen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 17a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Maschinen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Herstellern nicht zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Maschine im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats genehmigen, das bzw. die in Artikel 12 genannt und in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das bzw. die die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für das bzw. die jedoch die Erfüllung aller in dieser Richtlinie festgelegten geltenden Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren nachgewiesen wurde.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten geltenden Anforderungen sichergestellt wird, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Kommentare abzugeben. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf den Geräten und Maschinen, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Waren‘ in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

5 Hersteller von Geräten oder Maschinen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Geräte oder Maschinen alle geltenden Anforderungen gemäß der vorliegenden Richtlinie hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Gerät oder die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß dieser Richtlinie hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Geräts oder der betreffenden Maschine; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Gerät oder die betreffende Maschine sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffenden in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Geräte oder Maschinen zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 6 und 11 dürfen Geräte und Maschinen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 6 findet keine Anwendung.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf das betreffende Gerät bzw. die betreffende Maschine befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.

9 Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in Artikel 14 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Article 17d Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Article 18 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Article 21b Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 21c bis 21f der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte und Maschinen erlassen hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 21c bis 21f ausschließlich auf Geräte und Maschinen Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 21c bis 21f der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 21d Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Geräte und Maschinen erlassen, die gemäß den Artikeln 21d und 21e in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.

Article 21c Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen

1 Dieser Artikel gilt für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Geräte und Maschinen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 21b gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Maschinen gemäß Absatz 2 darf für antragstellende Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 21d Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 12 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und für die die in Artikel 12 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Verordnung festgelegten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die betreffende Maschine oder das betreffende Gerät in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf den Geräten und Maschinen, deren Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 ausgedehnt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Ware‘ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Diese Informationen sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, wenn erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, mit dem eine solche Genehmigung anerkannt wird.

5 Die Hersteller einer Maschine, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffende Maschine alle in Anhang I festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Maschine; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffende Maschine sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffenden in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen betreffenden Maschinen zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 6 und 16 dürfen Maschinen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, und Artikel 6 findet keine Anwendung.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Maschinen befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

9 Die Anwendung des in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Genehmigungsverfahrens lässt die Anwendung der in Artikel 12 festgelegten einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Article 21e Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Maschinen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Maschinen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen geltenden, in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für harmonisierte Normen veröffentlicht, die die einschlägigen in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 Für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 wird in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die am besten geeignete alternative technische Lösung festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 7 wird bei Maschinen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I festgelegten einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

6 Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Maschinen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 21b Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschinen, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang I festgelegten einschlägigen wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.

Article 21f Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.

Article 33a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 33b, 33c und 33d der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende ortsbewegliche Druckgeräte erlassen hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 33b, 33c und 33d der vorliegenden Richtlinie ausschließlich für ortsbewegliche Druckgeräte gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 33b, 33c und 33d der vorliegenden Richtlinie nur während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 33c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gemäß Artikel 33c in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 38a Absatz 2 erlassen.

Article 33b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten

1 Dieser Artikel gilt für ortsbewegliche Druckgeräte, die in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten ortsbeweglichen Druckgeräte vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 33a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 33c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 12 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräts, das in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und bei dem die in Artikel 12 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind, im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegt wurden, eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird, und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 38a Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie erlassen. Auf den ortsbeweglichen Druckgeräten, für die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Waren‘ in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 38a Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

5 Die Hersteller und die Einführer eines ortsbeweglichen Druckgeräts, das dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende ortsbewegliche Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, eine fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende ortsbewegliche Druckgerät sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgerät zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 14 und 16 dürfen ortsbewegliche Druckgeräte, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der Pi-Kennzeichnung versehen sein, und Artikel 16 findet keine Anwendung.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf das betreffende ortsbewegliche Druckgerät befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

9 Die Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Article 33d Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für ortsbewegliche Druckgeräte, die in dem in Artikel 33a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte, die in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.

Article 38a Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Article 38a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Behälter erlassen hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Behälter Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 38c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Behältern gemäß den Artikeln 38c und 38d erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 38b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern

1 Dieser Artikel gilt für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behälter vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Behältern gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Behälter, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 38c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 13 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Behälters im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, der in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für den jedoch die Erfüllung aller einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechend den in dieser Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt und legt die Bedingungen fest, unter denen der betreffende Behälter in Verkehr gebracht werden dürfen. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Kommentare abzugeben. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf dem Behälter, für den die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss die Information angebracht sein, dass er als ‚krisenrelevante Waren‘ in Verkehr gebracht wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Darstellung dieser Informationen festgelegt. Diese Informationen sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, wenn erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 39 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, mit dem eine solche Genehmigung anerkannt wird.

5 Hersteller von Behältern, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Behälter alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen der Behälter in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Behälters; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für den betreffenden Behälter sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden in Verkehr gebrachten Behälter zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 5, 15 und 16 dürfen Behälter, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung und den Aufschriften versehen sein, die gemäß Anhang III Nummer1 vorgeschrieben sind, und darf Artikel 5 keine Anwendung finden.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Behälter befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

9 Die Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels darf die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht berühren.

Article 38d Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Behälter, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Behälter geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 für harmonisierte Normen veröffentlicht, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte geben die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 vor. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 12 wird bei Behältern, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

6 Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Behälter, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 38a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Behälter, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Article 38e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Article 40a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte erlassen hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Geräte Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrektur- oder Restriktionsmaßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Geräten gemäß Artikel 40b erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 40b Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Geräte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Geräte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 für harmonisierte Normen veröffentlicht, die die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte geben die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 vor. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 13 wird bei Geräten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

6 Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Geräte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 40a Absatz 3 in Verkehr gebrachte Geräte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Article 40c Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Geräte, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Article 41a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 41b bis 41e ausschließlich auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 41c Absatz 8 dieser Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen, die gemäß den Artikeln 41c und 41d in Verkehr gebracht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 41b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

1 Dieser Artikel gilt für alle Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Artikeln 15 und 16 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 41a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf eine Konformitätsbewertung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge gemäß Absatz 2 darf für antragstellenden Montagebetriebe und Herstellern zu keinen unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 41c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 15 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin das Inverkehrbringen eines bestimmten Sicherheitsbauteils für Aufzüge, das in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das die in Artikel 15 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Richtlinie festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

2 Abweichend von Artikel 16 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin das Inverkehrbringen eines bestimmten Aufzugs, der in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 16 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Richtlinie festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

3 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und legen die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr gebracht werden dürfen. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, deren Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 ausgedehnt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Waren‘ in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

4 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

5 Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 oder 4 erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

6 Aufzugmontagebetriebe oder Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die dem in Absatz 1 bzw. 2 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge alle geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

7 Jeder gemäß Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Aufzugs bzw. Sicherheitsbauteils für Aufzüge; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die in Verkehr gebrachten betreffenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu ergreifen sind.

8 Abweichend von den Artikeln 3, 18 und 19 dürfen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 bzw. 2 erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 3 findet keine Anwendung.

9 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 dieses Artikels gültig ist, sind in Bezug auf die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu.

10 Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in den Artikeln 15 und 16 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Article 41d Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 keine Fundstelle harmonisierter Normen veröffentlicht, die die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Montagebetriebe bzw. Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 Für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 wird in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die am besten geeignete alternative technische Lösung festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 14 wird bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Montagebetriebe und Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.

6 Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 41a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den in Anhang I aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Begründung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.

Article 41e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.

Article 38a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Produkte erlassen hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e ausschließlich auf Produkte Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Anwendung finden, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 38c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, die gemäß den Artikeln 38c und 38d in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 38b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten

1 Dieser Artikel gilt für Produkte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Produkte vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Produkten gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Produkte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 38c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 13 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Produkts, das in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das die in Artikel 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, oder die Verwendung dieses Produkts für eigene Zwecke des Herstellers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Richtlinie festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang II im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang II festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf dem Produkt, dessen Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 ausgedehnt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass es als ‚krisenrelevante Ware‘ in Verkehr gebracht oder für die eigenen Zwecke des Herstellers genutzt wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 39 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wurde, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

5 Die Hersteller von Produkten, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Produkt alle geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang II erfüllt, und ist für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 In jeder gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung müssen die Bedingungen und Anforderungen aufgeführt sein, unter denen das Produkt in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Produkts; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Produkt sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die in Verkehr gebrachten oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendeten Erzeugnisse zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 5, 15 und 16 dürfen Produkte, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 5 findet keine Anwendung.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Produkte befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

9 Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in Artikel 13 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Article 38d Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Produkte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Produkte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 keine Fundstelle harmonisierter Normen veröffentlicht, die die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 Für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 wird in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die am besten geeignete alternative technische Lösung festgelegt. Hierzu können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 17 wird bei Produkten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang II aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.

6 Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Produkte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 38a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Produkte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Anhang II aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den geltenden in Anhang II aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.

Article 38e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Produkte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Produkte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.

Article 22a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 22b und 22c der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende elektrische Betriebsmittel erlassen hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 22b und 22c der vorliegenden Richtlinie ausschließlich für elektrische Betriebsmittel gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 22b und 22c der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmitteln gemäß Artikel 22c erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 22b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf elektrische Betriebsmittel, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche elektrischen Betriebsmittel geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten und in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sicherheitsziele abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 keine Fundstelle harmonisierter Normen veröffentlicht, die die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten und in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sicherheitsziele abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten und in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sicherheitsziele abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet der Artikel 12, 13 und 14 wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten Sicherheitszielen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.

6 Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass elektrische Betriebsmittel, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 22a Absatz 3 in Verkehr gebrachte elektrische Betriebsmittel, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten Sicherheitszielen konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten Sicherheitszielen nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.

Article 22c Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in Artikel 22a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in Artikel 22a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Article 43a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Funkanlagen erlassen hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich für Funkanlagen gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 43c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Funkanlagen erlassen, die gemäß den Artikeln 43c und 43d in Verkehr gebracht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 43b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen

1 Dieser Artikel gilt für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Funkanlagen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Funkanlagen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 43c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 17 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten Funkanlage, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und bei der die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in Artikel 3 festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Artikel 3 festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen die betreffende Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf Funkanlagen, für die die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Waren‘ in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

5 Hersteller von Funkanlagen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Funkanlagen alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Funkanlage; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffende Funkanlage sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die in Verkehr gebrachte betreffende Funkanlage zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 9, 19 und 20 dürfen Funkanlagen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 9 findet keine Anwendung.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Funkanlagen befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

9 Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Article 43d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für diese Funkanlagen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle harmonisierter Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Hierzu können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger geltender nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 16 wird bei Funkanlagen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Anforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.

6 Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Funkanlagen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 in Verkehr gebrachte Funkanlagen, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den geltenden in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Article 43e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Article 43a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Druckgeräte und Baugruppen erlassen hat.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Druckgeräte und Baugruppen Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 43c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen erlassen, die gemäß den Artikeln 43c und 43d in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 43b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen

1 Dieser Artikel gilt für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Druckgeräte und Baugruppen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Druckgeräte und Baugruppen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 43c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Druckgeräts oder einer bestimmten Baugruppe, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und bei denen die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, oder die Verwendung dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe für eigene Zwecke des Herstellers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in Anhang I festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die einschlägigen in der vorliegenden Richtlinie genannten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf Druckgeräten oder Baugruppen, für die die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Waren‘ in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

5 Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Druckgerät oder die Baugruppe in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Druckgeräts oder der betreffenden Baugruppe; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendete Druckgerät oder die in Verkehr gebrachte oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendete Baugruppe zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 5, 18 und 19 dürfen Druckgeräte oder Baugruppen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 5 findet keine Anwendung.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Druckgeräte oder Baugruppen befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

9 Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der in Artikel 14 festgelegten einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Article 43d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Druckgeräte und Baugruppen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die geltenden in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle zur Anwendung harmonisierter Sicherheitsnormen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die, in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten geltenden wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die geltenden in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger geltender nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige anwendbare nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 12 wird bei Druckgeräten oder Baugruppen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.

6 Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Druckgeräte oder Baugruppen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendete Druckgeräte oder Baugruppen, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang I festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Article 43e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Article 11 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 29. Mai 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2 Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. Mai 2026 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3 Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 13 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions