Leitlinie (EU) 2024/2941 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2024/31) (Neufassung)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieser Leitlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „nationale Zentralbank oder „NZB“ die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; b) „Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems“ die Zwecke, für welche die in Anhang I genannten Finanzausweise der EZB gemäß den Artikeln 15 und 26 der ESZB-Satzung erstellt werden; c) „berichtende Institution“ die EZB oder eine NZB; d) „vierteljährlicher Bewertungsstichtag“ der letzte Kalendertag eines Quartals; e) „Jahr der Bargeldumstellung“ ein Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Termin, an dem die Euro-Banknoten und -Münzen in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangen; f) „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ Prozentsätze, die sich gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank unter Berücksichtigung des Anteils der EZB am gesamten Ausgabevolumen von Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels zur Ermittlung der NZB-Anteile an diesem Gesamtausgabevolumen ergeben; g) „Konsolidierung“ die Zusammenfassung der Finanzdaten verschiedener rechtlich selbstständiger Wirtschaftseinheiten zu dem Zweck, die Daten so darzustellen, als handele es sich insgesamt um eine Wirtschaftseinheit; h) „Kreditinstitut“ a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen mit der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist.
2 Definitionen von weiteren in dieser Leitlinie verwendeten bilanztechnischen Begriffen sind dem Glossar in Anhang II zu entnehmen.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Diese Leitlinie gilt für die EZB und die NZBen für die Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems.
2 Der Anwendungsbereich dieser Leitlinie beschränkt sich auf die Rechnungslegung und das Berichtswesen des Eurosystems gemäß den Vorgaben der ESZB-Satzung. Die Leitlinie gilt somit nicht für die nationalen Finanzausweise und die nationale Rechnungslegung der NZBen. Im Interesse der Konsistenz und Vergleichbarkeit zwischen dem Eurosystem und den nationalen Systemen wird den NZBen empfohlen, ihre nationalen Finanzausweise und ihre nationale Rechnungslegung so weit wie möglich nach den Bestimmungen dieser Leitlinie auszurichten.
Article 3 Qualitative Anforderungen
Es gelten die folgenden qualitativen Anforderungen: 1. Bilanzwahrheit/Bilanzklarheit: Die Buchhaltung und das Berichtswesen haben ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes, klares und übersichtliches Bild wiederzugeben, wobei qualitative Merkmale bezüglich Verständlichkeit, Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit zu beachten sind. Die Buchung der Transaktionen und ihr Bilanzausweis müssen sich nach den inhaltlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht lediglich nach deren rechtlicher Form richten. 2. Vorsichtsprinzip: Die Bewertung der Aktiva und Passiva sowie die Ergebnisermittlung sind mit Vorsicht vorzunehmen. Im Rahmen dieser Leitlinie ist darunter zu verstehen, dass nicht realisierte Gewinne nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung in der Bilanz zu erfassen sind und dass nicht realisierte Verluste am Jahresende in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen sind, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung erfassten vorangegangenen Neubewertungsgewinne übersteigen. Stille Reserven oder der absichtlich verzerrte Ausweis einer Position in der Bilanz oder der Gewinn- oder Verlustrechnung widersprechen dem Vorsichtsprinzip. 3. Wesentlichkeit: Abweichungen von den Rechnungslegungsgrundsätzen — einschließlich derjenigen, welche die Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen NZBen und der EZB betreffen — sind lediglich erlaubt, wenn sie bei der Gesamtbetrachtung und -darstellung der Rechnungslegung der berichtenden Institution als unwesentlich anzusehen sind. 4. Stetigkeit und Vergleichbarkeit: Die Kriterien für die Bewertung in der Bilanz und für die Ergebnisermittlung sind im Sinne eines einheitlichen und über die einzelnen Ausweisperioden hinweg kontinuierlichen Ansatzes innerhalb des Eurosystems konsequent anzuwenden, damit die Vergleichbarkeit der Daten in den Finanzausweisen gewährleistet ist.
Article 4 Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
Es gelten die folgenden allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze: 1. Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip): Abschlüsse werden nach dem Grundsatz der Annahme der Unternehmensfortführung erstellt. 2. Grundsatz der Periodenabgrenzung: Erträge und Aufwendungen werden in der Periode erfasst, in der sie anfallen, und nicht in derjenigen, in der die Zahlungen erfolgen. 3. Ereignisse nach Bilanzstichtag: Ereignisse zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Gremien sind bei der Bewertung der Aktiva und Passiva zu berücksichtigen, sofern sie sich auf die Aktiva und Passiva am Bilanzstichtag auswirken. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die keine Auswirkungen auf die Aktiva und Passiva am Bilanzstichtag haben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungen erforderlich, wenn die Ereignisse so bedeutsam sind, dass die Bilanzadressaten ohne einen solchen Hinweis die Finanzausweise nicht richtig beurteilen und keine sachgerechten Entscheidungen treffen könnten.
Article 5 Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags
1 Grundlage für die Erfassung von Fremdwährungsgeschäften, von in Fremdwährung denominierten Finanzinstrumenten sowie von damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Zwei unterschiedliche Methoden wurden für die Umsetzung dieser Betrachtungsweise entwickelt: a) die in den Kapiteln III und IV und in Anhang III dargelegte „Standardmethode“, und b) die in Anhang III dargelegte „optionale Methode“.
2 Wertpapiergeschäfte, einschließlich Eigenkapitalinstrumenten in Fremdwährung, können weiterhin nach dem Buchungsansatz auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags erfasst werden. Die damit zusammenhängenden aufgelaufenen Zinsen, einschließlich eines Aufschlags oder Abschlags, werden taggenau ab dem Kassa-Abrechnungstag erfasst.
3 Die NZBen können für die Erfassung von bestimmten auf Euro lautenden Transaktionen, Finanzinstrumenten und damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten entweder die wirtschaftliche Betrachtungsweise oder den Buchungsansatz auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags zugrunde legen.
4 Mit Ausnahme der bilanztechnischen Anpassungen zum Quartals- und Jahresende und mit Ausnahme der Positionen „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ werden für alle Bilanzpositionen die für die Berichtszwecke des Eurosystems erforderlichen Tagesausweisdaten auf Basis der Zahlungsströme gemeldet. Am Quartals- und am Jahresende hat der Buchwert der Wertpapiere auch die Abschreibung und alle Indexierungsbeträge, welche bei Fälligkeit als Teil des Kapitalbetrags indexgebundener Schuldverschreibungen zahlbar sind, zu enthalten.
Article 6 Ausweis von Aktiva und Passiva
Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden in der Bilanz der berichtenden Institution nur dann ausgewiesen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Es ist wahrscheinlich, dass jeder künftige wirtschaftliche Nutzen, der mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbunden ist, der berichtenden Institution zufließt oder entsprechend abfließt, 2. im Wesentlichen sind alle mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbundenen Risiken und Nutzen auf die berichtende Institution übergegangen und 3. die Anschaffungskosten oder der Wert des Vermögenswerts bzw. die Höhe der Verpflichtung für die berichtende Institution können zuverlässig ermittelt werden.
Article 7 Gliederung der Bilanz
Die Bilanzen, welche die EZB und die NZBen für Berichtszwecke des Eurosystems erstellen, werden nach dem in Anhang IV dargestellten Schema gegliedert.
Article 8 Rückstellungen für Finanzrisiken
Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der NZBen kann eine NZB eine Rückstellung für Finanzrisiken in ihre Bilanz aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung entscheidet die NZB auf der Grundlage einer begründeten Schätzung der Risiken, denen die NZB ausgesetzt ist.
Article 9 Bilanzbewertungsvorschriften
1 Sofern nicht abweichend in Anhang IV geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.
2 Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und Finanzinstrumente, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, erfolgt zum vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen. Fakultativ können die berichtenden Institutionen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass Positionen in ihren Bilanzen während des Quartals nur mit den tatsächlichen Transaktionswerten gemeldet werden.
3 Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro pro Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bestände von Sonderziehungsrechten (SZR), einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die gesamte Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapieridentifikationsnummer bzw. derselben Art, allerdings werden eingebettete Optionen bei der Bewertung nicht ausgenommen. Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere oder unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesene Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.
4 Neubewertungsbuchungen sind jeweils zum Ende des nächsten Quartals zurückzubuchen. Eine Ausnahme stellen nicht realisierte Verluste dar, die in die Jahresabschlussbuchungen der Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind. Ferner gilt, dass alle Transaktionen während des Quartals zu Transaktionspreisen und -kursen auszuweisen sind.
5 Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene marktgängige Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt und in Abhängigkeit von geldpolitischen Überlegungen entweder zum Marktpreis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet.
6 Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt und zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet. Gleiches gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden: a) wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtposition des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird; b) wenn die Wertpapiere innerhalb eines Monats vor ihrem Fälligkeitstag veräußert werden; c) unter außergewöhnlichen Umständen, etwa bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten.
Article 10 Befristete Transaktionen
1 Eine im Rahmen eines Pensionsgeschäfts (Repo-Geschäft) durchgeführte befristete Transaktion wird als besicherte Kreditaufnahme auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, während der als Sicherheit hinterlegte Vermögenswert weiterhin auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen wird. Veräußerte Wertpapiere, die im Rahmen von Pensionsgeschäften zurückgekauft werden müssen, werden von der berichtenden Institution, die sie zurückkaufen muss, so behandelt, als wären die betreffenden Vermögenswerte noch Teil des Portfolios, aus dem sie veräußert wurden.
2 Eine im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts durchgeführte befristete Transaktion, bei der die Zentralbank Pensionsnehmer ist (Reverse-Repo-Geschäft), wird in Höhe des gewährten Kreditbetrags auf der Aktivseite der Bilanz als besicherter Kredit ausgewiesen. Wertpapiere, die im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften hereingenommen wurden, unterliegen nicht der Neubewertung; darauf entfallende Gewinne oder Verluste werden nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung der berichtenden Institution ausgewiesen.
3 Im Fall von Wertpapierleihgeschäften verbleiben die Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des Verleihers. Mit Barmitteln besicherte Wertpapierleihgeschäfte werden genauso behandelt wie Pensionsgeschäfte. Mit Wertpapieren besicherte Wertpapierleihgeschäfte werden nur dann in der Bilanz erfasst, wenn Barmittel a) im Rahmen des Abwicklungsprozesses ausgetauscht werden und b) entweder auf einem Konto des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers verbleiben. Der Entleiher weist eine Verbindlichkeit für die Rückübertragung der Wertpapiere aus, falls die Wertpapiere inzwischen verkauft wurden.
4 Goldgeschäfte gegen Sicherheiten werden wie Pensionsgeschäfte behandelt. Die Goldbewegungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen werden nicht in den Finanzausweisen gezeigt; die Differenz zwischen dem Kassa- und dem Terminpreis der Transaktion wird zeitanteilig abgegrenzt.
5 Befristete Transaktionen (einschließlich Wertpapierleihgeschäfte), die im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihprogramms durchgeführt werden, werden zumindest am Ende des Berichtszeitraums in der Bilanz erfasst, wenn sie mit auf einem Konto der betreffenden NZB oder der EZB bereitgestellten Barmitteln besichert sind und diese Barmittel noch nicht angelegt wurden.
Article 11 Marktgängige Aktien
1 Dieser Artikel gilt für marktgängige Aktien, unabhängig davon, ob eine Transaktion von der berichtenden Institution direkt oder im Auftrag und im Namen der berichtenden Institution durchgeführt wird; Geschäfte, die im Zusammenhang mit Beteiligungen, Anteilen an Tochtergesellschaften oder wesentlichen Anteilen durchgeführt werden, sind hiervon ausgenommen.
2 Marktgängige Aktien, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ offengelegt werden, werden nicht in die Gesamtwährungsposition einbezogen, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Währungsgewinne und — verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.
3 Die Neubewertung von marktgängigen Aktien erfolgt gemäß Artikel 9 Absatz 3. Eine Verrechnung verschiedener Aktiengattungen untereinander erfolgt nicht.
4 Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.
5 Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
6 Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten der marktgängigen Aktien ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung eingegangen ist.
7 Dividendeneinkünfte dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie bereits im Marktpreis der Aktien — mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien — enthalten sind.
8 Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Anschaffungskosten werden berechnet auf der Grundlage der bestehenden Durchschnittskosten der Aktie, des Basispreises der jungen Aktie und des Verhältnisses zwischen bestehenden und jungen Aktien. Alternativ können der Marktwert des Bezugsrechts, die bestehenden Durchschnittskosten der Aktie und der Marktpreis der Aktie vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Marktpreis des Bezugsrechts dienen.
Article 12 Marktgängige Investmentfonds
1 Dieser Artikel gilt für marktgängige Investmentfonds, welche die nachfolgenden Kriterien erfüllen: a) Sie werden ausschließlich für Anlagezwecke erworben und haben keinen Einfluss auf die täglichen Kauf- und Verkaufsentscheidungen. b) Anlagestrategie und Fondsmandat wurden vorab festgelegt und sämtliche Bedingungen wurden vertraglich vereinbart. c) Die Wertentwicklung der Anlage wird in Übereinstimmung mit der Anlagestrategie des Fonds als einzelne Anlage bewertet. d) Unabhängig von seiner Rechtsform ist der Fonds eine separate Einheit, die auch im Hinblick auf die täglichen Anlageentscheidungen unabhängig verwaltet wird. Vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis d genannten Kriterien kann dieser Artikel auch für langfristig ausgelegte Fonds zur Erfüllung von Leistungen an Arbeitnehmer gelten, sofern kein abweichender Rechnungslegungsrahmen einschlägig ist. Vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis c genannten Kriterien und in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten qualitativen Merkmalen kann dieser Artikel auch für Aktienportfolios gelten, die keine separate rechtliche Einheit darstellen, jedoch extern verwaltet werden und die Wertentwicklung eines indexgebundenen Fonds genau nachbilden. Für die Zwecke dieses Artikels gelten solche Aktienportfolios als marktgängige Investmentfonds.
2 Marktgängige Investmentfonds, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ ausgewiesen werden, werden nicht in die Gesamtwährungsposition einbezogen, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Währungsgewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.
3 Die Neubewertung von marktgängigen Investmentfonds erfolgt netto und nicht anhand der zugrunde liegenden Vermögenswerte. Eine Verrechnung verschiedener marktgängiger Investmentfonds erfolgt nicht.
4 Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.
5 Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
6 Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des marktgängigen Investmentfonds ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung eingegangen ist.
7 Dividendeneinkünfte aus marktgängigen Investmentfonds dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie — mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien — bereits im Marktpreis des marktgängigen Investmentfonds enthalten sind.
Article 13 Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Wertpapieren durch Derivate
1 Bei der Absicherung des Zinsänderungsrisikos eines Wertpapiers mithilfe eines Derivats wird ein Derivat so ausgewählt, dass die Änderung des beizulegenden Zeitwerts (fair value) des Derivats die absehbare, durch Zinsschwankungen bedingte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des abgesicherten Wertpapiers ausgleicht.
2 Abgesicherte Instrumente und Sicherungsinstrumente werden in Übereinstimmung mit den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen, Bewertungsvorschriften, Anforderungen an die Ergebnisermittlung und instrumentenspezifischen Anforderungen erfasst und behandelt.
3 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 18 Absatz 2 kann bei der Bewertung von abgesicherten Wertpapieren und Sicherungsderivaten die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden: a) Das Wertpapier und das Derivat werden jeweils zum Quartalsende zu ihrem Marktpreis in der Bilanz neu bewertet und ausgewiesen. Auf den Nettobetrag des nicht realisierten Gewinnes oder Verlustes aus abgesicherten Instrumenten und Sicherungsinstrumenten findet die folgende asymmetrische Bewertungsmethode Anwendung: i) Ein nicht realisierter Nettoverlust wird am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, und es wird empfohlen, diesen über die Restlaufzeit des abgesicherten Instruments abzuschreiben; und ii) ein nicht realisierter Nettogewinn wird im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht und am folgenden Neubewertungsstichtag zurückgebucht. b) Absicherung eines bereits im Eigentum befindlichen Wertpapiers: Unterscheiden sich die Durchschnittskosten des abgesicherten Wertpapiers vom zu Beginn der Absicherung geltenden Marktpreis des Wertpapiers, findet die folgende Bewertungsmethode Anwendung: i) Zu diesem Zeitpunkt vorhandene nicht realisierte Gewinne aus dem Wertpapier werden im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht, während nicht realisierte Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden; und ii) die in Buchstabe a festgelegten Bestimmungen gelten für die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Sicherungsbeziehung auftretenden Änderungen des Marktwerts. c) Es wird empfohlen, den zum Zeitpunkt des Beginns der Absicherung bestehenden Saldo nicht abgeschriebener Agio-/Disagiobeträge über die Restlaufzeit des Sicherungsinstruments abzuschreiben.
4 Wird die Bilanzierung der Absicherung eingestellt, so werden das in den Büchern der berichtenden Institution verbleibende Wertpapier und das Derivat nach den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen ab dem Zeitpunkt der Einstellung als eigenständige Instrumente bewertet.
5 Die in Absatz 3 genannte alternative Bewertungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Zu Beginn der Absicherung werden sowohl die Sicherungsbeziehung als auch die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien im Hinblick auf die Absicherung formal dokumentiert. Diese Dokumentation muss Folgendes enthalten: i) die Festlegung des als Sicherungsinstrument verwendeten Derivats; ii) die Festlegung des entsprechenden abgesicherten Wertpapiers; und iii) eine Beurteilung der Wirksamkeit des Derivats bei der Kompensation der Risiken, die sich aus durch das Zinsänderungsrisiko bedingten Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers ergeben. b) Die Absicherung ist voraussichtlich in hohem Maße wirksam und die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ist verlässlich ermittelbar. Die Beurteilung der Wirksamkeit muss sowohl die prospektive als auch die rückwirkende Wirksamkeit umfassen. Es wird empfohlen, dass: i) die prospektive Wirksamkeit durch einen Vergleich bisheriger Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des abgesicherten Grundgeschäfts mit denen des Sicherungsinstruments oder durch den Nachweis einer hohen statistischen Korrelation zwischen dem beizulegenden Zeitwert des abgesicherten Grundgeschäfts und dem des Sicherungsinstruments bestimmt werden sollte; und ii) die rückwirkende Wirksamkeit nachgewiesen ist, wenn das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Gewinn/Verlust aus dem abgesicherten Grundgeschäft und dem tatsächlichen Gewinn/Verlust aus dem Sicherungsinstrument innerhalb einer Bandbreite von 80 %-125 % liegt.
6 Folgendes gilt für die Absicherung einer Gruppe von Wertpapieren: Ähnlich verzinste Wertpapiere können nur dann zusammengefasst und als Gruppe gegen Risiken abgesichert werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Wertpapiere haben eine ähnliche Laufzeit; b) die Gruppe von Wertpapieren erfüllt die Wirksamkeitsprüfung prospektiv und rückwirkend und c) es ist zu erwarten, dass die auf das abgesicherte Risiko des einzelnen Wertpapiers der Gruppe zurückzuführende Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu der auf das abgesicherte Risiko der gesamten Gruppe von Wertpapieren zurückzuführende Änderung des beizulegenden Zeitwerts in etwa in einem proportionalen Verhältnis steht.
Article 14 Synthetische Instrumente
1 Werden Instrumente kombiniert, um ein synthetisches Instrument zu bilden, sind sie in Übereinstimmung mit den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen, Bewertungsvorschriften, Anforderungen an die Ergebnisermittlung und instrumentenspezifischen Anforderungen getrennt von sonstigen Instrumenten zu erfassen und zu behandeln.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 kann bei der Bewertung synthetischer Instrumente die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden: a) Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Instrumenten, die zwecks Bildung eines synthetischen Instruments kombiniert wurden, werden am Jahresende verrechnet. In diesem Fall werden nicht realisierte Nettogewinne in einem Ausgleichsposten aus Neubewertung ausgewiesen. Nicht realisierte Nettoverluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Nettoneubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen. b) Wertpapiere, die Teil eines synthetischen Instruments sind, gehören nicht zum Gesamtbestand dieser Wertpapiere, sondern werden als separater Wertpapierbestand ausgewiesen. c) Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausgewiesene Verluste und die entsprechenden nicht realisierten Gewinne werden in den Folgejahren getrennt abgeschrieben.
3 Wenn eines der kombinierten Instrumente verfällt, verkauft, beendet oder ausgeübt wird, stellt die berichtende Institution die in Absatz 2 genannte alternative Bewertung in Zukunft ein, und alle in den vorangegangenen Jahren in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten, nicht abgeschriebenen Bewertungsgewinne werden unmittelbar zurückgebucht.
4 Die in Absatz 2 genannte alternative Bewertungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die einzelnen Instrumente werden als ein kombiniertes Instrument verwaltet, und ihre Wertentwicklung dementsprechend bewertet, basierend auf einer Risikomanagement- oder Anlagestrategie, b) bei erstmaliger Erfassung werden die einzelnen Instrumente als ein synthetisches Instrument strukturiert und bezeichnet; c) die Anwendung der alternativen Bewertungsmethode eliminiert oder reduziert erheblich eine Bewertungsinkonsistenz (Bewertungsungleichgewicht), die sich aus der Anwendung der in dieser Leitlinie aufgeführten allgemeinen Vorschriften auf ein einzelnes Instrument ergeben würde und d) die Verfügbarkeit einer formalen Dokumentation ermöglicht die Überprüfung der Erfüllung der in den Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen.
Article 15 Banknoten
1 Für die Umsetzung des Artikels 49 der ESZB-Satzung sind im Bestand einer NZB gehaltene Banknoten anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nicht als Banknotenumlauf auszuweisen, sondern als Intra-Eurosystem-Salden. Für die Behandlung von Banknoten anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten folgende Regelungen: a) Die NZB, die von einer anderen NZB ausgegebene, auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten empfängt, meldet der Ausgabe-NZB täglich den Wert der zum Umtausch eingereichten Banknoten, es sei denn, der Tagesumsatz ist gering. Die Ausgabe-NZB überweist daraufhin der empfangenden NZB über TARGET den entsprechenden Betrag, und b) die Position „Banknotenumlauf“ wird von der Ausgabe-NZB nach Eingang der erwähnten Meldung berichtigt.
2 Die in den Bilanzen der NZBen erfasste Position „Banknotenumlauf“ ergibt sich aus drei Komponenten: a) dem nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten — einschließlich der im Jahr der Bargeldumstellung auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautenden Banknoten der NZB, die den Euro einführt —, der gemäß einer der beiden nachstehend beschriebenen Methoden berechnet wird: Methode A: B = P — D — N — S Methode B: B = I — R — N Dabei gilt: Bist der nicht angepasste Wert des Banknotenumlaufs,Pist der Wert der gedruckten oder von der Druckerei oder sonstigen NZBen erhaltenen Banknoten;Dist der Wert der vernichteten Banknoten;Nist der Wert der nationalen Banknoten der Ausgabe-NZB, die von anderen NZBen gehalten werden (bekannt gegeben, aber noch nicht repatriiert).Iist der Wert der in Umlauf gebrachten Banknoten;Rist der Wert der rückgelieferten Banknoten;Sist der Wert der auf Lager/in den Tresoren gehaltenen Banknoten; b) abzüglich des Betrags der unverzinsten Forderung gegenüber der ECI-Bank, die das „Extended Custodial Inventory“-(ECI)-Programm durchführt, im Fall eines Eigentumsübergangs an den Banknoten, die im Zusammenhang mit dem ECI-Programm stehen. c) zuzüglich oder abzüglich des Anpassungsbetrags, der sich aus der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels ergibt.
Article 16 Ergebnisermittlung
1 Für die Ergebnisermittlung gelten folgende Regelungen: a) Realisierte Gewinne und Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. b) Nicht realisierte Gewinne werden nicht als Erträge, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung in der Bilanz erfasst. c) Zum Jahresende werden nicht realisierte Nettoverluste in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen. d) Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Verluste werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne der Folgeperioden zurückgebucht. e) Nicht realisierte Verluste aus einer Wertpapiergattung, einer Währung oder Gold werden nicht mit nicht realisierten Gewinnen aus anderen Wertpapieren, anderen Währungen oder Gold verrechnet. f) Verluste aus Wertminderung werden zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und in den folgenden Jahren nur dann zurückgebucht, wenn die Wertminderung zurückgeht und dieser Rückgang einem beobachtbaren Ereignis zugeordnet werden kann, das eingetreten ist, nachdem die Wertminderung erstmalig verbucht wurde.
2 Agio- oder Disagiobeträge bei der Emission und beim Kauf von Wertpapieren werden als Teil des Zinsertrags behandelt und entweder nach der linearen Methode oder auf Basis der kalkulatorischen Rendite (interne Zinsfußmethode), über die vertragliche Restlaufzeit der Wertpapiere abgeschrieben. Bei Nullkuponpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Erwerbszeitpunkt wird jedoch zwingend die kalkulatorische Rendite angesetzt (interne Zinsfußmethode).
3 Rechnungsabgrenzungsposten zu finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, z. B. Zinsverbindlichkeiten und abgeschriebene Agio-/Disagiobeträge, die auf Fremdwährung lauten, werden täglich auf der Basis der jeweils aktuellen Kurse ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Euro werden zumindest vierteljährlich ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu anderen Positionen werden zumindest jährlich ermittelt und gebucht.
4 Unabhängig von der Häufigkeit der Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten, jedoch vorbehaltlich der Ausnahmen, auf die in Artikel 5 Absatz 4 verwiesen wird, weisen die berichtenden Institutionen während des Quartals die tatsächlichen Transaktionswerte aus.
5 Rechnungsabgrenzungsposten zu Fremdwährungsbeständen werden zum Wechselkurs am Buchungstag umgerechnet und wirken sich auf die Währungsposition aus.
6 Die Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresverlauf kann generell nach örtlichen Gepflogenheiten erfolgen; d. h., sie erfolgt entweder bis zum letzten Geschäftstag oder bis zum letzten Kalendertag des Quartals. Der Stichtag am Jahresende ist jedoch zwingend der 31. Dezember.
7 Nur bei Währungsverkäufen, die zu einer Veränderung einer Währungsposition führen, können sich realisierte Währungsgewinne oder -verluste ergeben.
Article 17 Transaktionskosten
1 Für Transaktionskosten gelten folgende allgemeine Regelungen: a) Bei Gold, Fremdwährungsinstrumenten und Wertpapieren werden die Anschaffungskosten bei Veräußerungen täglich neu nach der Durchschnittskostenmethode berechnet, um laufende Kurs- bzw. Preisschwankungen entsprechend zu berücksichtigen. b) Die Durchschnittskosten des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit werden um nicht realisierte Verluste, die zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, vermindert bzw. erhöht. c) Beim Erwerb von Kuponwertpapieren werden bezahlte Stückzinsen gesondert gebucht. Im Fall von Fremdwährungswertpapieren sind diese Teil der betreffenden Währungsposition, sie berühren allerdings weder die Durchschnittskosten des Wertpapiers noch die maßgebliche Währung.
2 Für Wertpapiere gelten folgende Sonderregelungen: a) Transaktionen werden zu den Transaktionspreisen erfasst und gesondert von Stückzinsen (d. h. zum Clean-Preis) gebucht. b) Depot- und Managementgebühren, Kontogebühren und andere indirekte Kosten gelten nicht als Transaktionskosten, sondern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sie fließen nicht in die Durchschnittskosten eines bestimmten Vermögenswerts ein. c) Die Erträge werden brutto erfasst, wobei Erstattungsansprüche aus Quellensteuern und anderen Steuern gesondert ausgewiesen werden. d) Die Berechnung der durchschnittlichen Anschaffungskosten eines Wertpapiers kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder i) werden zuerst sämtliche im Lauf eines Tages getätigten Wertpapierkäufe zum Einstandskurs zum Vortagesbestand hinzugerechnet, um die aktuellen gewogenen Durchschnittskosten zu ermitteln, und dann die Bestände um die Verkäufe des gleichen Tages verringert, oder ii) die einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe werden fortlaufend in der tatsächlichen Reihenfolge der Transaktionen erfasst, um die korrigierten Durchschnittskosten zu berechnen.
3 Für Gold und für Fremdwährungen gelten folgende Sonderregelungen: a) Fremdwährungsgeschäfte, die zu keiner Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden zum am Vertragsdatum oder am Abwicklungstag geltenden Kurs in Euro umgerechnet. Der Anschaffungskurs der Währungsposition bleibt davon unberührt. b) Fremdwährungsgeschäfte, die zu einer Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden zum am Vertragsdatum geltenden Kurs in Euro umgerechnet. c) Die Abwicklung der Kapitalbeträge aus befristeten Wertpapiergeschäften, die auf eine Fremdwährung oder auf Gold lauten, führt zu keiner Änderung in der betreffenden Währungs- oder Goldposition. d) Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge werden zum Wechselkurs des Abwicklungstags umgerechnet. e) Besteht eine Long-Position, wird der tägliche Nettokauf von Währungen und Gold — zum durchschnittlichen Kurs oder Goldpreis der Käufe des Tages pro Währung und für Gold — zum jeweiligen Vortagesbestand hinzugerechnet, um die neuen gewogenen Durchschnittskosten zu erhalten. Handelt es sich um einen Nettoverkauf, werden die dabei realisierten Gewinne oder Verluste auf Basis der Durchschnittskosten der jeweiligen Währungs- oder Goldposition des Vortags berechnet, sodass die Durchschnittskosten unverändert bleiben. Unterschiede im durchschnittlichen Wechselkurs/Goldpreis zwischen Käufen und Verkäufen, die während des Tages durchgeführt werden, führen ebenfalls zu realisierten Gewinnen oder Verlusten. Bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung oder Gold wird entsprechend umgekehrt verfahren. So ändern sich die Durchschnittskosten einer Passivposition durch Nettoverkäufe, Nettokäufe schlagen sich hingegen in einer Änderung der zu gewogenen Durchschnittskosten bewerteten Position nieder und führen zu realisierten Gewinnen oder Verlusten. f) Bei Fremdwährungsgeschäften anfallende Nebenkosten und andere allgemeine Kosten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Article 18 Allgemeine Vorschriften
1 Devisentermingeschäfte, die Terminseite von Devisenswaps und andere Währungsinstrumente, bei denen ein Tausch zwischen zwei Währungen an einem zukünftigen Termin vereinbart wird, werden zur Berechnung der Durchschnittskosten und Währungsgewinne und -verluste in die Netto-Währungsposition einbezogen.
2 Zinsswaps, Zinsfutures, Forward Rate Agreements, andere Zinskontrakte und Optionen, mit Ausnahme von in Wertpapieren eingebetteten Optionen, werden einzeln gebucht und bewertet. Sie werden getrennt von den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen behandelt.
3 Gewinne und Verluste aus außerbilanziellen Geschäften werden analog zu Gewinnen und Verlusten aus in der Bilanz ausgewiesenen Geschäften behandelt.
Article 19 Devisentermingeschäfte
1 Terminkäufe und -verkäufe werden vom Abschlusstag bis zum Abwicklungstag zum Kassakurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) ausgewiesen. Realisierte Gewinne und Verluste aus Verkäufen werden auf Basis der Durchschnittskosten der betreffenden Währungsposition am Abschlusstag gemäß dem täglichen Aufrechnungsverfahren für Käufe und Verkäufe berechnet.
2 Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs wird als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt.
3 Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) zurückgebucht.
4 Der Kassakurs von Termingeschäften wird in der Währungsposition nach dem Abschlusstag berücksichtigt.
5 Die Terminpositionen werden zusammen mit der Kassaposition der gleichen Währung bewertet, wobei Differenzen, die innerhalb einer Währung bestehen, ausgeglichen werden. Ergibt sich ein Nettoverlust, wird dieser in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn er die im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne übersteigt. Ein verbleibender Nettogewinn wird dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.
Article 20 Devisenswaps
1 Termin-/Kassakäufe und -verkäufe werden am jeweiligen Abwicklungstag auf den Hauptbuchkonten (bilanzwirksam) erfasst.
2 Termin-/Kassakäufe und -verkäufe werden vom Abschluss- bis zum Abwicklungstag zum Kassakurs der Transaktionen in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
3 Verkäufe werden zum Kassakurs der Transaktion erfasst. Währungsgewinne oder -verluste entstehen deshalb nicht.
4 Der Unterschied zwischen dem Kassa- und Terminpreis wird sowohl für Käufe als auch für Verkäufe als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt.
5 Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) zurückgebucht.
6 Die Währungsposition ändert sich nur infolge von Rechnungsabgrenzungsposten, die auf eine Fremdwährung lauten.
7 Die Terminposition wird in Verbindung mit der zusammenhängenden Kassaposition bewertet.
Article 21 Finanztermingeschäfte
1 Finanztermingeschäfte werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
2 Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleibt der Einschuss unverändert in der Bilanz.
3 Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und wirken sich auf die Währungsposition aus. Dies gilt auch für den Tag, an dem die Position geschlossen wird, unabhängig davon, ob eine Lieferung stattfindet oder nicht. Bei einer Lieferung erfolgt die Buchung des Kaufs oder Verkaufs zum Marktpreis.
4 Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
Article 22 Zinsswaps
1 Zinsswaps werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
2 Die laufenden Zinszahlungen — empfangene wie geleistete — werden zeitanteilig abgegrenzt. Zahlungen können auf Nettobasis pro Zinsswap verrechnet werden, jedoch werden aufgelaufene Zinsaufwendungen und -erträge auf Bruttobasis gemeldet.
3 Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
4 Zinsswaps, für die kein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, werden einzeln neu bewertet, und die Zinsswaps werden, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Es wird empfohlen, dass nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausgewiesene Verluste in den Folgejahren abgeschrieben werden, dass im Falle von Forward-Zinsswaps die Abschreibung am Tag der Wertstellung der Transaktion beginnt und dass die Abschreibung linear erfolgt. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.
5 Bezüglich Zinsswaps, für die ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, gilt: a) Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleibt der Einschuss unverändert in der Bilanz. b) Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und wirken sich auf die Währungsposition aus. c) Die aufgelaufenen Zinsanteile werden vom realisierten Ergebnis getrennt und auf Bruttobasis in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
Article 23 Forward Rate Agreements
1 Forward Rate Agreements werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
2 Die Ausgleichszahlung, die am Abwicklungstag von der einen Partei an die andere zu leisten ist, wird zu diesem Tag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Für die Zahlungen wird keine Periodenabgrenzung vorgenommen.
3 Bei Forward Rate Agreements in Fremdwährung wirken sich die Ausgleichszahlungen auf die Währungsposition aus. Die Ausgleichszahlungen werden am Abwicklungstag zum Kassakurs in Euro umgerechnet.
4 Jedes Forward Rate Agreement wird einzeln neu bewertet, und das Forward Rate Agreement wird, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausgewiesene Verluste werden in den Folgejahren bis zur Glattstellung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.
5 Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
Article 24 Wertpapiertermingeschäfte
Wertpapiertermingeschäfte werden nach einer der beiden folgenden Methoden verbucht: 1. Methode A: a) Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Abwicklungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. b) Die Durchschnittskosten der Position in dem gehandelten Wertpapier bleiben bis zum Abwicklungstag unverändert; die Gewinn- und Verlustauswirkungen von Terminverkäufen werden am Abwicklungstag berechnet. c) Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) zurückgebucht, und ein etwaiger Saldo im Ausgleichsposten aus Neubewertung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Das gekaufte Wertpapier wird mit dem Kassapreis am Fälligkeitstag erfasst (tatsächlicher Marktpreis), und der Unterschiedsbetrag im Vergleich zum ursprünglichen Terminpreis wird als realisierter Gewinn oder Verlust gebucht. d) Im Fall von Fremdwährungswertpapieren wird der durchschnittliche Anschaffungskurs dieser Nettowährungsposition nicht verändert, wenn die berichtende Institution bereits eine Position in dieser Währung hält. Lauten die auf Termin gekauften Wertpapiere auf eine bis dahin von der berichtenden Institution nicht gehaltene Währung, sodass diese angekauft werden muss, so gelten die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e festgelegten Regelungen für den Kauf von Fremdwährungen. e) Die Terminpositionen werden isoliert zum Terminpreis für die verbleibende Dauer der Transaktion bewertet. Ein nicht realisierter Verlust wird am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während ein nicht realisierter Gewinn dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben wird. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Glattstellung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet. 2. Methode B: a) Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Abwicklungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) zurückgebucht. b) Am Quartalsende wird die Wertpapierposition auf Basis der Nettobilanzposition abzüglich der außerbilanziell erfassten Wertpapierverkäufe neu bewertet. Der Neubewertungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der Neubewertung der derart ermittelten Nettoposition zum Stichtagskurs einerseits und zu den Durchschnittskosten der Wertpapierposition andererseits. Zum Quartalsende werden Terminkäufe gemäß Artikel 9 neu bewertet. Das Neubewertungsergebnis entspricht der Differenz zwischen dem Kassapreis und den Durchschnittskosten der Kaufverpflichtungen. c) Das Ergebnis eines Terminverkaufs wird in dem Geschäftsjahr gebucht, in dem die Verpflichtung eingegangen wurde. Dieses Ergebnis errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Terminkurs und den Durchschnittskosten der Bilanzposition — oder, falls die Bilanzposition nicht ausreicht, den Durchschnittskosten der außerbilanziellen Kaufverpflichtungen — zum Verkaufszeitpunkt.
Article 25 Optionen
1 Optionen werden vom Abschlusstag bis zum Ausübungs- oder Verfalltag zum Basispreis des zugrunde liegenden Instruments in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
2 Prämien in Fremdwährungsbeträgen werden mit dem Wechselkurs des Abschluss- oder des Abwicklungstags in Euro umgerechnet. Die gezahlte Prämie wird einzeln als Aktivposition erfasst, während die empfangene Prämie als gesonderte Passivposition erfasst wird.
3 Falls die Option ausgeübt wird, wird das zugrunde liegende Instrument zum Basispreis zuzüglich oder abzüglich des ursprünglichen Wertes der Prämie in der Bilanz erfasst. Der ursprüngliche Betrag der Optionsprämie wird auf Basis der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen nicht realisierten Verluste am Jahresende angepasst.
4 Falls die Option nicht ausgeübt wurde, wird der auf Basis der nicht realisierten Gewinne des Vorjahres angepasste Betrag der Optionsprämie in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und zum am Verfalltag verfügbaren Wechselkurs umgerechnet.
5 Die Währungsposition wird von den täglichen Nachschussleistungen (Variation Margins) für Futures-Style-Optionen, von jeder Abschreibung der Optionsprämie am Jahresende, von dem zugrunde liegenden Abschluss am Ausübungstag, oder — am Verfalltag — von der Optionsprämie beeinflusst. Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
6 Mit Ausnahme von in Wertpapieren eingebetteten Optionen wird jeder Optionskontrakt einzeln neu bewertet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Verluste werden in den Folgeperioden nicht gegen nicht realisierte Gewinne zurückgebucht. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. Nicht realisierte Verluste aus einer Option werden nicht mit nicht realisierten Gewinnen aus anderen Optionen verrechnet.
7 Bei der Anwendung des Absatzes 6 entsprechen die Marktwerte den quotierten Preisen, sofern diese Preise von einer Börse, einem Händler oder einem Broker oder ähnlichen Stellen verfügbar sind. Falls quotierte Preise nicht verfügbar sind, wird der Marktwert durch eine Bewertungsmethode bestimmt. Diese Bewertungsmethode wird im Laufe der Zeit einheitlich verwendet, und es muss möglich sein, darzulegen, dass sie zuverlässige Schätzungen der Preise liefert, die bei tatsächlichen Marktgeschäften zu erlangen wären.
8 Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
Article 26 Ausweisformate
1 Im Rahmen des Berichtswesens des Eurosystems melden die NZBen Daten an die EZB gemäß dieser Leitlinie.
2 Die Ausweisformate des Eurosystems umfassen alle in Anhang IV festgelegten Positionen. Was unter den Bilanzpositionen der verschiedenen Finanzausweise im Einzelnen ausgewiesen wird, ist ebenfalls in Anhang IV aufgeführt.
3 Die Formate für die einzelnen veröffentlichten Finanzausweise entsprechen den folgenden Anhängen: a) Anhang V: der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er nach dem Quartalsende veröffentlicht wird; b) Anhang VI: der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er während des Quartals veröffentlicht wird; c) Anhang VII: die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems.
Article 27 Veröffentlichte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Den NZBen wird empfohlen, ihre veröffentlichte Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den Anhängen VIII und IX anzupassen.
Article 28 Allgemeine Konsolidierungsvorschriften
1 Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems umfassen sämtliche Positionen der Bilanzen der EZB und der NZBen.
2 Der Konsolidierungsprozess muss so gestaltet sein, dass die Finanzausweise in sich konsistent sind. Alle Finanzausweise des Eurosystems sind auf ähnlicher Basis und nach denselben Konsolidierungsgrundsätzen und -verfahren zu erstellen.
3 Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems werden von der EZB erstellt. Diese Bilanzen tragen der Notwendigkeit einheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze und -techniken, übereinstimmender Ausweiszeiträume im Eurosystem sowie der Bereinigung der konsolidierten Bilanzen um Intra-Eurosystem-Transaktionen und -Positionen sowie Veränderungen in der Zusammensetzung des Eurosystems Rechnung.
4 Für Konsolidierungszwecke werden alle Beträge der einzelnen Bilanzpositionen — mit Ausnahme von Intra-Eurosystem-Salden der NZBen und der EZB — aggregiert.
5 Im Rahmen der Konsolidierung werden die Salden der NZBen und der EZB gegenüber Dritten brutto ausgewiesen.
6 Intra-Eurosystem-Salden werden in den Bilanzen der EZB und denen der NZBen gemäß Anhang IV ausgewiesen.
Article 29 Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften
1 Der Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte des ESZB berichtet — über das Direktorium — dem EZB-Rat über die Weiterentwicklung, Umsetzung und Anwendung der Vorschriften über die Rechnungslegung und das Berichtswesen des ESZB.
2 Bei der Auslegung dieser Leitlinie werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht vereinheitlichten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt.
Article 30 Übergangsvorschriften
1 Die NZBen führen gemäß den Anforderungen des Artikels 9 eine Bewertung der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu dem Tag durch, an dem sie Mitglieder des Eurosystems werden. Nicht realisierte Gewinne, die vor oder an diesem Tag entstanden sind, werden von etwaigen nicht realisierten Neubewertungsgewinnen, die später entstehen, getrennt und verbleiben bei den NZBen. Die von den NZBen in der Eröffnungsbilanz zu Beginn der Teilnahme am Eurosystem angewendeten Marktpreise und -kurse werden als Durchschnittskosten der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser NZBen angesehen.
2 Es wird empfohlen, nicht realisierte Gewinne, die vor oder zu Beginn der Mitgliedschaft einer NZB im Eurosystem entstanden sind, zum Zeitpunkt der Umstellung nicht als ausschüttungsfähig anzusehen; diese sollten ausschließlich im Zuge von Transaktionen nach dem Eintritt in das Eurosystem als realisierbar oder ausschüttbar behandelt werden.
3 Fremdwährungs-, Gold- und Kursgewinne und -verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten der NZBen an die EZB werden als realisiert angesehen.
4 Die nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschlüsse bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
Article 31 Aufhebung
1 Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) ist ab dem 31. Dezember 2024 aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.
Article 32 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben diese Leitlinie ab dem 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
Article 33 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Relations
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