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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2024/2942 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und den Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie zur Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, welche die einheitliche Währung am 1. Januar 1999 eingeführt haben, und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2000/15 (EZB/2024/34)

CELEX
32024O2942
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-14
In force since
2024-11-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Sichtguthaben“ die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Dollar) oder Japans (japanische Yen); b) „Währungsreserven“ Wertpapiere, Gold oder Sichtguthaben; c) „Gold“ Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association; d) „teilnehmende Mitgliedstaaten“ die elf Mitgliedstaaten, welche die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 1. Januar 1999 eingeführt haben; e) „teilnehmende NZBen“ die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten; f) „Wertpapiere“ alle von der EZB festgesetzten notenbankfähigen Wertpapiere oder Finanzinstrumente.

Article 2 Übertragung von Währungsreserven durch teilnehmende NZBen

1 Jede teilnehmende NZB überträgt auf US-Dollar oder japanische Yen lautende Währungsreserven und Währungsreserven in Gold in Höhe der im Anhang dieser Leitlinie genannten Euro-Gegenwerte an die EZB.

2 Die Euro-Gegenwerte, die den im Anhang dieser Leitlinie genannten Beträgen in US-Dollar, japanischen Yen und in Gold (in Feinunzen) entsprechen, wurden auf der Grundlage der Wechselkurse zwischen der Europäischen Währungseinheit (ECU) und dem US-Dollar oder dem japanischen Yen berechnet, die im Rahmen des täglichen Konzertationsverfahrens per Telekonferenz am 31. Dezember 1998, 11.30 Uhr, Brüsseler Ortszeit, von den an diesem Verfahren teilnehmenden Zentralbanken festgesetzt wurden. Im Fall von Gold wurde der Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 1998 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet. Die auf diese Weise berechneten Beträge wurden den teilnehmenden NZBen von der EZB am 31. Dezember 1998 bestätigt.

3 Gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 übertrug jede teilnehmende NZB ein auf US-Dollar oder japanische Yen lautendes Wertpapier- und Sichtguthabenportfolio innerhalb der Bandbreite um die modifizierte Duration der taktischen Benchmark-Portfolios, die von der EZB festgesetzt wurden. Dieses Portfolio wurde im Rahmen des von der EZB bestimmten Kreditrahmens übertragen.

4 Die Abwicklungstage für an die EZB zu übertragenden Wertpapiere und Sichtguthaben wurden von der EZB festgelegt. Jede teilnehmende NZB erteilte die Anweisung zur Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren und zur Übertragung der Sichtguthaben auf die EZB an den Abwicklungstagen. Der Wert aller Wertpapiere wurde auf der Grundlage der von der EZB benannten Preise berechnet, und jede teilnehmende NZB übertrug die Wertpapiere und Sichtguthaben auf die von der EZB genannten Konten.

5 Jede teilnehmende NZB übertrug zu den von der EZB vorgegebenen Zeitpunkten Gold auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte.

Article 3 Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen der teilnehmenden NZBen entsprechenden Forderungen

1 Die EZB hat jeder teilnehmenden NZB eine auf Euro lautende Forderung gutgeschrieben, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert des Beitrags der jeweiligen teilnehmenden NZB an Währungsreserven entspricht.

2 Die Gesamt-Euro-Gegenwerte der Währungsreserven, die von jeder teilnehmenden NZB übertragen wurden, sind im Anhang dieser Leitlinie aufgeführt.

3 Die jeder teilnehmenden NZB von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Tag der Gutschrift, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2025, verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) entspricht.

4 Die Forderung wird am Ende jedes Geschäftsjahres verzinst. Die EZB setzt die NZBen vierteljährlich über die Höhe der kumulierten Beträge in Kenntnis.

5 Die Forderungen sind nicht rückzahlbar.

Article 4 Aufhebung

Die Leitlinie EZB/2000/15 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.

Article 5 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben diese Leitlinie ab dem 1. Januar 2025 zu erfüllen.

Relations

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