Beschluss des europäischen Datenschutzbeauftragten vom 18. Juli 2024 zur Änderung der Geschäftsordnung des EDSB vom 15. Mai 2020 [2024/2022]
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Article 18 Vorläufige Bewertung und Recht auf Anhörung
1 Vor Erlass eines Beschlusses, a) mit dem eine Verletzung der Verordnung oder sonstiger Rechtsakte der Union zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Union festgestellt wird; oder b) mit dem Abhilfebefugnisse im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung ausgeübt werden; oder c) mit dem eine Geldbuße gemäß den Artikeln 58 Absatz 2 Buchstabe i und 66 der Verordnung oder gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates verhängt wird; d) mit dem Befugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben b, c, d, e, f, g, j und k der Verordnung (EU) 2016/794 gegen die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ausgeübt werden; oder e) mit dem Befugnisse gemäß Artikel 85 Absatz 3 Buchstaben b, d und e der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates gegen die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ausgeübt werden; oder f) mit dem Befugnisse gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben b, d und e der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates gegen die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) ausgeübt werden; verfasst der EDSB eine vorläufige Bewertung und teilt diese dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter (‚Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter‘) mit, gegen den sich das vom EDSB durchgeführte Verfahren richtet.
2 Vor Erlass eines Beschlusses in Fällen, in denen der EDSB eine Beschwerde teilweise oder ganz abzulehnen beabsichtigt, die eingelegt wurde gemäß a) den Artikeln 63 und 68 der Verordnung oder b) Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/794 oder c) Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/1939 oder d) Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1727 verfasst der EDSB eine vorläufige Bewertung und teilt diese dem Beschwerdeführer mit.
3 Die vorläufige Bewertung enthält: a) die relevanten Tatsachenfeststellungen und Bezugnahmen auf Beweismittel, auf die der EDSB seinen Beschluss zu stützen beabsichtigt; b) die erste rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch den EDSB sowie alle Vorwürfe bezüglich der Verletzung einschlägiger Datenschutzvorschriften; sowie c) jegliche vom EDSB unter Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände in Betracht gezogenen Abhilfebefugnisse.
4 Abweichend von Absatz 3 enthält die vorläufige Bewertung in Fällen der Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c lediglich die relevanten Elemente, auf die der EDSB die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße sowie die Entscheidung über den Betrag der Geldbuße zu stützen beabsichtigt, wobei die in Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung aufgeführten Umstände berücksichtigt werden.
5 Der EDSB kann die Informationen, die dem Beschwerdeführer in der vorläufigen Bewertung gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilt werden, beschränken, um Interessen zu schützen, die in a) Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung oder b) Artikel 79 Absatz 3, Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung oder c) Artikel 58 Absatz 3, Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1939 aufgeführt sind, oder d) um jegliche sonstigen Interessen der Vertraulichkeit und des Berufs- sowie des Geschäftsgeheimnisses zu schützen. In solchen Fällen informiert der EDSB den Beschwerdeführer zumindest über den oder die Teile der Beschwerde, die er abzulehnen beabsichtigt, sowie über die Rechtfertigung für die Anwendung der im ersten Unterabsatz genannten Beschränkungen. In Fällen der Informationsbeschränkung wegen in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannter Interessen kann der EDSB von Angaben dazu, weshalb die Vornahme der Beschränkungen gerechtfertigt ist, absehen, wenn deren Mitteilung diese Interessen untergraben würde. In derartigen Fällen informiert der EDSB den Beschwerdeführer gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939.
6 Der EDSB gibt dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter bzw. dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung oder einen sonstigen Rechtsakt der Union zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Union und/oder zur Ausübung von Abhilfebefugnissen oder zur Verhängung einer Geldbuße bzw. zur Absicht des EDSB, die Beschwerde teilweise oder ganz abzulehnen, Stellung zu nehmen. Der EDSB setzt unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit der Sache eine Frist, innerhalb derer der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter bzw. der Beschwerdeführer schriftlich Stellung nehmen können.
7 Der EDSB kann die Akteneinsicht beschränken, soweit dies zum Schutz oben in Absatz 5 genannter Interessen erforderlich ist.
8 Beschlüsse des EDSB sind ausschließlich auf Feststellungen und Maßnahmen zu stützen, zu denen der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter bzw. der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, es sei denn, es handelt sich um Fälle, in denen die Absätze 5 und 7 Anwendung finden.
9 Der EDSB teilt dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter bzw. dem Beschwerdeführer im Text seiner Entscheidung mit, dass sie gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht haben, gegen den Beschluss beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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