Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs [2024/2094]
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Article 48 Zustellungsarten
1 Der Kanzler veranlasst die in der Satzung und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen, die entweder auf elektronischem Weg oder durch Übersendung einer Kopie des zuzustellenden Schriftstücks per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe der Kopie gegen Empfangsbestätigung erfolgen.
2 Der Gerichtshof legt durch Beschluss die Voraussetzungen fest, unter denen ein Verfahrensschriftstück auf elektronischem Weg zugestellt werden kann. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3 Hat sich der Adressat damit einverstanden erklärt, dass Zustellungen an ihn unter den vom Gerichtshof festgelegten Voraussetzungen auf elektronischem Weg erfolgen, so wird jedes Verfahrensschriftstück einschließlich der Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs auf diesem Weg zugestellt. Andernfalls erfolgen die Zustellungen an die Zustellungsanschrift des Adressaten oder, wenn keine Zustellungsanschrift gegeben ist, an die Anschrift des Adressaten durch Übersendung einer Kopie des zuzustellenden Schriftstücks per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe der Kopie gegen Empfangsbestätigung. Die Kopien des zuzustellenden Originals werden vom Kanzler ausgefertigt und beglaubigt.
4 Ist die Übermittlung eines Verfahrensschriftstücks auf elektronischem Weg aus technischen Gründen oder wegen seiner Art oder seines Umfangs nicht möglich, so wird es an die Zustellungsanschrift des Adressaten oder, wenn keine Zustellungsanschrift gegeben ist, gemäß dem Verfahren des Absatzes 3 an die Anschrift des Adressaten zugestellt. Der Adressat wird davon mittels beim Gerichtshof und bei ihm vorhandener technischer oder elektronischer Kommunikationsmittel benachrichtigt. Ein Einschreiben gilt dann am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post am Ort des Sitzes des Gerichtshofs als dem Adressaten übergeben, sofern nicht durch den Rückschein nachgewiesen wird, dass der Zugang zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist, oder der Adressat den Kanzler innerhalb von drei Wochen nach der vorgenannten Benachrichtigung davon unterrichtet, dass ihm das zuzustellende Schriftstück nicht zugegangen ist.“
Article 78 Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz
1 Wenn Gesundheitsgründe, Sicherheitsgründe oder andere triftige Gründe den Vertreter einer Partei oder eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten daran hindern, physisch an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann ihm gestattet werden, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies gilt auch für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, wenn sie nach den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten.
2 Der Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz ist mit gesondertem Schriftsatz unter genauer Angabe der Art der Verhinderung zu stellen, sobald der Grund für die Verhinderung bekannt ist.
3 Der Präsident entscheidet über den Antrag so bald wie möglich.
4 Der Einsatz von Videokonferenzen ist ausgeschlossen, wenn eine Entscheidung des Gerichtshofs über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Artikel 79 ergangen ist.
5 Die technischen Voraussetzungen, die für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz erfüllt sein müssen, werden in den auf der Grundlage von Artikel 208 erlassenen Praktischen Anweisungen für die Parteien im Einzelnen festgelegt.“
Article 80 Ablauf der mündlichen Verhandlung
1 Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung; ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
2 Die Mitglieder des Spruchkörpers und der Generalanwalt können in der mündlichen Verhandlung Fragen an die Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien und unter den Umständen des Artikels 47 Absatz 2 an die Parteien des Ausgangsrechtsstreits oder deren Vertreter richten.“
Article 80a Übertragung von öffentlichen Sitzungen
1 Die öffentlichen Sitzungen des Gerichtshofs können Gegenstand einer Übertragung sein. Die Übertragung erfolgt als Direktübertragung, wenn sie die Verkündung von Urteilen oder die Stellung von Schlussanträgen betrifft, und zeitversetzt, wenn sie die mündlichen Ausführungen der Parteien bzw. der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten in einer Rechtssache vor dem Plenum, der Großen Kammer oder ausnahmsweise, wenn die Bedeutung der Rechtssache es rechtfertigt, einer Kammer mit fünf Richtern betrifft.
2 Beabsichtigt der Gerichtshof die Übertragung einer mündlichen Verhandlung, so werden die Parteien bzw. die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten von der Kanzlei mit der Ladung zu der Verhandlung davon unterrichtet.
3 Ist eine Partei oder ein in Artikel 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter der Auffassung, dass die mündliche Verhandlung, zu der sie bzw. er geladen wurde, nicht übertragen werden sollte, so teilt sie bzw. er dies dem Gerichtshof so bald wie möglich unter eingehender Darlegung der Umstände mit, die das Absehen von einer Übertragung rechtfertigen können.
4 Der Präsident entscheidet über den Antrag nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts so bald wie möglich.
5 Die Videoaufzeichnung von mündlichen Verhandlungen, die Gegenstand einer Übertragung waren, bleibt auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union während eines Zeitraums von längstens einem Monat nach Schließung der mündlichen Verhandlung verfügbar.
6 Ist eine Partei oder ein in Artikel 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter der Auffassung, dass die Videoaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung, an der sie bzw. er teilgenommen hat, von der vorstehend genannten Internetseite entfernt werden sollte, so teilt sie bzw. er dies dem Gerichtshof so bald wie möglich unter Darlegung der Umstände mit, die das Entfernen rechtfertigen können.
7 Der Präsident entscheidet über den Antrag nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts umgehend.
8 Der Gerichtshof legt durch Beschluss die Vorschriften und Modalitäten für die Durchführung der Übertragung von öffentlichen Sitzungen fest. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“
Article 93a Vorprüfung der Vorabentscheidungsersuchen
1 Wird der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, so wird dieses Ersuchen von der Kanzlei sogleich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ersten Generalanwalt übermittelt.
2 Ist der Präsident nach Prüfung des Vorabentscheidungsersuchens und nach Anhörung des Vizepräsidenten und des Ersten Generalanwalts der Auffassung, dass das Ersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete fällt, so teilt er dies der Kanzlei mit, die das Ersuchen sogleich der Kanzlei des Gerichts übermittelt. Das Verfahren wird dann vor dem Gericht gemäß den Bestimmungen von dessen Verfahrensordnung fortgesetzt.
3 Ist der Präsident nach dieser Prüfung und nach Anhörung des Vizepräsidenten und des Ersten Generalanwalts der Auffassung, dass das Vorabentscheidungsersuchen zwar in eines oder mehrere der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete fällt, aber auch andere Sachgebiete betrifft oder eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Sinne von Artikel 50b Absatz 2 der Satzung aufwirft, so überträgt er die Entscheidung umgehend dem Gerichtshof. Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Ersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete fällt, so wird es von der Kanzlei des Gerichtshofs sogleich der Kanzlei des Gerichts übermittelt und das Verfahren wird vor diesem gemäß den Bestimmungen seiner Verfahrensordnung fortgesetzt. Andernfalls wird das Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verfahrensordnung fortgesetzt.
4 Wird ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß den Absätzen 2 oder 3 der Kanzlei des Gerichts übermittelt, so teilt diese dies dem vorlegenden Gericht mit.“
Article 95 Anonymisierung und Weglassen personenbezogener Daten
1 Hat das vorlegende Gericht das Vorabentscheidungsersuchen anonymisiert oder entschieden, Daten betreffend natürliche Personen oder Einrichtungen, die von dem Ausgangsrechtsstreit betroffen sind – unabhängig davon, ob es sich um Parteien dieses Rechtsstreits oder um außerhalb dieses Rechtsstreits stehende Dritte handelt –, wegzulassen, so hält der Gerichtshof in dem bei ihm anhängigen Verfahren an dieser Anonymisierung oder diesem Weglassen fest.
2 Der Gerichtshof kann außerdem auf Ersuchen des vorlegenden Gerichts, auf Antrag einer Partei des Ausgangsrechtsstreits oder von Amts wegen das Vorabentscheidungsersuchen anonymisieren oder entscheiden, personenbezogene Daten betreffend eine oder mehrere natürliche Personen, die von dem Ausgangsrechtsstreit betroffen sind – unabhängig davon, ob es sich um Parteien dieses Rechtsstreits oder um außerhalb dieses Rechtsstreits stehende Dritte handelt –, wegzulassen.“
Article 106 Übermittlung der Verfahrensschriftstücke
1 Die im vorstehenden Artikel vorgesehenen Verfahrensschriftstücke gelten mit der Übermittlung einer Kopie des unterzeichneten Originals sowie der zur Unterstützung herangezogenen Belegstücke und Unterlagen mit dem in Artikel 57 Absatz 3 genannten Verzeichnis mittels beim Gerichtshof vorhandener technischer oder elektronischer Kommunikationsmittel an die Kanzlei als eingereicht. Das Original des Schriftstücks und die vorstehend genannten Anlagen sind der Kanzlei umgehend zu übermitteln.
2 Die im vorstehenden Artikel vorgesehenen Zustellungen und Übermittlungen werden unter den vom Gerichtshof festgelegten Voraussetzungen auf elektronischem Weg bewirkt, wenn der Empfänger zugestimmt hat, dass Zustellungen an ihn auf diesem Weg erfolgen. Andernfalls werden die vorgenannten Zustellungen und Übermittlungen durch Übersendung einer Kopie des Schriftstücks mittels beim Gerichtshof und beim Empfänger vorhandener technischer oder elektronischer Kommunikationsmittel bewirkt.“
Article 114a Vom Gericht gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Satzung verwiesene Vorabentscheidungsersuchen
Stellt das Gericht gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Satzung fest, dass es für ein gemäß Artikel 267 AEUV vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen nicht zuständig ist, so verweist es dieses Ersuchen an den Gerichtshof. Das Verfahren wird dann vor dem Gerichtshof gemäß den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung fortgesetzt.
Article 114b Vom Gericht gemäß Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV verwiesene Vorabentscheidungsersuchen
1 Verweist das Gericht gemäß Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen, das eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, an den Gerichtshof, so wird dieses Ersuchen zügig behandelt.
2 Der Präsident bestimmt sogleich den Berichterstatter für die Rechtssache und der Erste Generalanwalt bestimmt einen Generalanwalt.
3 Ist das schriftliche Verfahren bereits abgeschlossen, wenn die Sache an den Gerichtshof verwiesen wird, so können die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten zu der mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Grundsatzfrage innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist von mindestens 15 Tagen zusätzliche Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen einreichen.
4 Der Gerichtshof entscheidet so bald wie möglich, gegebenenfalls nach Anhörung der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten mit ihren mündlichen Ausführungen und des Generalanwalts mit seinen Schlussanträgen.“
Article 125 Übermittlung von Schriftsätzen
Sind das Europäische Parlament, der Rat oder die Europäische Kommission nicht Partei einer Rechtssache, so übermittelt ihnen der Gerichtshof eine Kopie der Klageschrift und der Klagebeantwortung oder gegebenenfalls der Einrede der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit mit Ausnahme der diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen, damit sie feststellen können, ob im Sinne des Artikels 277 AEUV die Unanwendbarkeit eines ihrer Rechtsakte geltend gemacht wird.“
Article 193a Nichtvorliegen eines Überprüfungsvorschlags
Hat der Erste Generalanwalt bei Ablauf der in Artikel 62 Absatz 2 der Satzung vorgesehenen Frist keinen Vorschlag zur Überprüfung der Entscheidung des Gerichts unterbreitet, so benachrichtigt der Kanzler darüber sogleich das Gericht, das das vorlegende Gericht und die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten darüber benachrichtigt.“
Article 2
Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 36 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des Monats, der auf den Monat ihrer Veröffentlichung folgt, in Kraft.
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