Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts [2024/2095]
Text
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Article 1
„(3 Mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Kammerpräsidenten des Gerichts kann jeder Richter nach Maßgabe der Artikel 30 bis 31b die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben.“
„(4 Der Vizepräsident führt den Vorsitz in der Mittleren Kammer im Sinne des Artikels 15a. In diesem Fall findet Artikel 19 Anwendung.“
„(2 Die Rechtssachen können nach Maßgabe des Artikels 28 von der Großen Kammer oder von der Mittleren Kammer entschieden werden.“
Article 15a Besetzung der Mittleren Kammer
1 Die Mittlere Kammer ist mit neun Richtern besetzt.
2 Das Gericht beschließt, auf welche Weise die Richter bestimmt werden, mit denen die Mittlere Kammer besetzt wird. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“
Article 23a Beschlussfähigkeit der Mittleren Kammer
1 Die Entscheidungen der Mittleren Kammer sind nur dann gültig, wenn sieben Richter anwesend sind.
2 Wird diese für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern infolge einer Verhinderung nicht erreicht, so bestimmt der Präsident des Gerichts einen anderen Richter, mit dem die für die Beschlussfähigkeit der Mittleren Kammer erforderliche Zahl von Richtern erreicht wird.
3 Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht mehr erreicht, nachdem die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, so erfolgt eine Ersetzung nach Maßgabe des Absatzes 2; auf Antrag einer Hauptpartei oder eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten ist eine erneute mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht kann eine erneute mündliche Verhandlung auch von Amts wegen durchführen. Eine erneute mündliche Verhandlung ist zwingend durchzuführen, wenn eine Beweisaufnahme nach Artikel 91 Buchstaben a und d sowie nach Artikel 96 Absatz 2 durchgeführt worden ist. Wird keine erneute mündliche Verhandlung durchgeführt, so findet Artikel 21 Absatz 2 keine Anwendung.“
Article 31a Wahl der Generalanwälte für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen
1 Die Richter wählen aus ihrer Mitte nach Artikel 49a der Satzung und gemäß Artikel 9 Absatz 3 die Richter, die für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben, sowie die Richter, die sie bei Verhinderung vertreten.
2 Die Richter, die die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben, werden sogleich nach der gemäß Artikel 9 erfolgten Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Gerichts und nach der gemäß Artikel 18 erfolgten Wahl der Kammerpräsidenten gewählt.
3 Endet die Amtszeit eines Richters, der die Tätigkeit eines Generalanwalts ausübt, bevor diese Tätigkeit planmäßig endet, so wird er im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit für die verbleibende Zeit gemäß dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 3 ersetzt.
4 Die Namen der Richter, die gemäß diesem Artikel gewählt worden sind, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“
Article 31b Modalitäten der Bestimmung der Generalanwälte für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen
1 Der Präsident des Gerichts entscheidet über die Zuweisung der Vorabentscheidungssachen an die Generalanwälte. Gemäß Artikel 49a Absatz 3 der Satzung wird der Generalanwalt aus der Mitte der für die Ausübung dieser Tätigkeit gewählten Richter ausgewählt, die einer anderen Kammer als derjenigen angehören, der die Rechtssache zugewiesen wurde.
2 Ist seine Bestimmung erfolgt, so wird der Generalanwalt gehört, bevor die Entscheidungen nach den Artikeln 16 und 28 ergehen; darüber hinaus wird er in den im Zweiten und im Sechsten Titel vorgesehenen Fällen gehört.“
Article 110a Übertragung von öffentlichen Sitzungen
1 Die öffentlichen Sitzungen des Gerichts können Gegenstand einer Übertragung sein. Die Übertragung erfolgt als Direktübertragung, wenn sie die Verkündung von Urteilen oder die Stellung von Schlussanträgen betrifft, und zeitversetzt, wenn sie die mündlichen Ausführungen der Parteien in einer Rechtssache vor der Großen Kammer, der Mittleren Kammer oder, wenn die Bedeutung der Rechtssache es rechtfertigt, einer mit fünf Richtern tagenden Kammer oder, ausnahmsweise, einer mit drei Richtern tagenden Kammer betrifft.
2 Beabsichtigt das Gericht die Übertragung einer mündlichen Verhandlung, so werden die Parteien von der Kanzlei mit der Ladung zu der Verhandlung davon unterrichtet.
3 Ist eine Partei der Auffassung, dass die mündliche Verhandlung, zu der sie geladen wurde, nicht übertragen werden sollte, so teilt sie dies dem Gericht so bald wie möglich unter eingehender Darlegung der Umstände mit, die das Absehen von einer Übertragung rechtfertigen können.
4 Das Gericht entscheidet über den Antrag so bald wie möglich.
5 Die Videoaufzeichnung von mündlichen Verhandlungen, die Gegenstand einer Übertragung waren, bleibt auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union während eines Zeitraums von längstens einem Monat nach Schließung der mündlichen Verhandlung verfügbar.
6 Ist eine Partei der Auffassung, dass die Videoaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung, an der sie teilgenommen hat, von der vorstehend genannten Internetseite entfernt werden sollte, so teilt sie dies dem Gericht so bald wie möglich unter Darlegung der Umstände mit, die das Entfernen rechtfertigen können.
7 Der Präsident entscheidet über den Antrag umgehend.
8 Das Gericht legt durch Beschluss die Vorschriften und Modalitäten für die Durchführung der Übertragung von öffentlichen Sitzungen fest. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“
Article 196 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das Verfahren in den in Artikel 50b der Satzung genannten Fällen.
Article 197 Anwendbare Vorschriften
Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieses Titels finden die Artikel 52 bis 56, 58, 60 bis 62, 67 und 75 in Vorlageverfahren Anwendung.
Article 198 Zustellungen
1 Der Kanzler veranlasst die Zustellung der Verfahrensschriftstücke und Unterlagen sowie der im Laufe des Verfahrens getroffenen Entscheidungen, die zu den Akten der unter diesen Titel fallenden Rechtssachen gegeben werden, an das vorlegende Gericht und an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten.
2 Diese Zustellungen erfolgen mittels e-Curia gemäß den Artikeln 56a und 57, wenn der Zustellungsadressat über ein Zugangskonto für e-Curia verfügt.
3 Verfügt der Zustellungsadressat nicht über ein Zugangskonto zu e-Curia, so erfolgen die Zustellungen entweder durch Übersendung einer Kopie des zuzustellenden Schriftstücks per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe der Kopie gegen Empfangsbestätigung oder über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung, wenn sich der Adressat damit einverstanden erklärt hat, dass Zustellungen an ihn über dieses Mittel erfolgen.
Article 199 Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens
Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten: a) eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen; b) den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung; c) eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.
Article 200 Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union
Im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine Mitteilung veröffentlicht, die den Tag des Eingangs des Vorabentscheidungsersuchens, die Angabe des vorlegenden Gerichts, die unterbreiteten Vorlagefragen und vorbehaltlich des Artikels 201 die Namen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits enthält.
Article 201 Anonymisierung und Weglassen von Daten
1 Hat das vorlegende Gericht das Vorabentscheidungsersuchen anonymisiert oder entschieden, Daten betreffend natürliche Personen oder Einrichtungen, die von dem Ausgangsrechtsstreit betroffen sind – unabhängig davon, ob es sich um Parteien dieses Rechtsstreits oder um außerhalb dieses Rechtsstreits stehende Dritte handelt –, wegzulassen, so hält das Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren an dieser Anonymisierung oder diesem Weglassen fest.
2 Das Gericht kann außerdem auf Ersuchen des vorlegenden Gerichts, auf Antrag einer Partei des Ausgangsrechtsstreits oder von Amts wegen das Vorabentscheidungsersuchen anonymisieren oder entscheiden, personenbezogene Daten betreffend eine oder mehrere natürliche Personen, die von dem Ausgangsrechtsstreit betroffen sind – unabhängig davon, ob es sich um Parteien dieses Rechtsstreits oder um außerhalb dieses Rechtsstreits stehende Dritte handelt –, wegzulassen.
Article 202 Beteiligung am Vorabentscheidungsverfahren
1 Gemäß Artikel 23 der Satzung können Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen einreichen: a) die Parteien des Ausgangsrechtsstreits; b) die Mitgliedstaaten; c) die Europäische Kommission; d) das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank, wenn sie der Auffassung sind, dass sie ein besonderes Interesse an den mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen haben; e) das Organ, von dem die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist; f) die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage einen der Anwendungsbereiche des genannten Abkommens betrifft; g) Drittstaaten, die Vertragsstaaten eines vom Rat über einen bestimmten Bereich geschlossenen Abkommens sind, wenn das Abkommen es vorsieht und die von einem Gericht eines Mitgliedstaats zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage in den Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens fällt.
2 Die Nichtteilnahme am schriftlichen Verfahren hindert nicht an der Teilnahme am mündlichen Verfahren.
3 Die nach diesem Artikel eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen werden nach Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht, es sei denn einer der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten widerspricht der Veröffentlichung seines Schriftsatzes oder seiner Erklärungen. Dieser Widerspruch, der nicht begründet zu werden braucht und nicht vor dem Gerichtshof oder dem Gericht anfechtbar ist, ist der Kanzlei mit gesondertem Schriftsatz innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung, dass seitens des Ersten Generalanwalts kein Überprüfungsvorschlag ergangen ist, oder nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs, die Entscheidung des Gerichts nicht zu überprüfen, oder nach Verkündung des Überprüfungsurteils zu übermitteln. In einem solchen Fall wird der Widerspruch auf der vorstehend genannten Internetseite vermerkt, und der betroffene Schriftsatz oder die betroffenen Erklärungen werden nicht, auch nicht teilweise, veröffentlicht. Nimmt der Betroffene seinen Widerspruch gegen die Veröffentlichung seines Schriftsatzes oder seiner Erklärungen später zurück, so werden dieser Schriftsatz oder diese Erklärungen sogleich nach der Rücknahme des Widerspruchs auf der Internetseite veröffentlicht. Wird der Widerspruch der Kanzlei nach Ablauf der vorstehend genannten Frist übermittelt, so werden der veröffentlichte Schriftsatz oder die veröffentlichten Erklärungen von der Internetseite entfernt.
Article 203 Parteien des Ausgangsrechtsstreits
1 Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind diejenigen, die vom vorlegenden Gericht gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften als solche bezeichnet werden.
2 Unterrichtet das vorlegende Gericht das Gericht von der Zulassung einer neuen Partei im Ausgangsrechtsstreit, während das Verfahren vor dem Gericht bereits anhängig ist, so muss diese Partei das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zum Zeitpunkt der Unterrichtung befindet. Der Partei werden alle den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten bereits zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt.
3 Hinsichtlich der Vertretung und des persönlichen Erscheinens der Parteien des Ausgangsrechtsstreits trägt das Gericht den vor dem vorlegenden Gericht geltenden Verfahrensvorschriften Rechnung. Bestehen Zweifel, ob nach dem nationalen Recht eine Person eine Partei des Ausgangsrechtsstreits vertreten kann oder ob eine solche Partei ohne Vertreter auftreten kann, so kann sich das Gericht beim vorlegenden Gericht über die anwendbaren Verfahrensvorschriften kundig machen. Sind die Parteien des Ausgangsrechtsstreits nach den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften berechtigt, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, oder werden sie nach diesen Vorschriften von einer Person vertreten, die zu ihrer Vertretung berechtigt ist, so finden die Vorschriften von Abschnitt 2 des Ersten Kapitels des Dritten Titels Anwendung.
Article 204 Übersetzung und Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens
1 Das vom Gerichtshof an das Gericht weitergeleitete Vorabentscheidungsersuchen wird den Mitgliedstaaten in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung in der Amtssprache des Empfängerstaats zugestellt. Sofern dies aufgrund der Länge des Ersuchens angebracht ist, wird diese Übersetzung durch die Übersetzung einer Zusammenfassung des Ersuchens in der Amtssprache des Empfängerstaats ersetzt, die dann als Grundlage für die Stellungnahme dieses Staates dient. Die Zusammenfassung enthält den vollständigen Wortlaut der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage(n). Sie umfasst insbesondere, soweit das Vorabentscheidungsersuchen diese Angaben enthält, den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, die wesentlichen Argumente der Parteien des Ausgangsrechtsstreits, eine kurze Darstellung der Begründung der Vorlage sowie die angeführte Rechtsprechung und die angeführten Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts.
2 In den in Artikel 23 Absatz 3 der Satzung bezeichneten Fällen werden die Vorabentscheidungsersuchen den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der EFTA-Überwachungsbehörde in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung des Ersuchens, gegebenenfalls einer Zusammenfassung, in einer der in Artikel 44 genannten Sprachen zugestellt, die vom Empfänger zu wählen ist.
3 Kann sich ein Drittstaat gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen, so wird ihm das Vorabentscheidungsersuchen in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung des Ersuchens, gegebenenfalls einer Zusammenfassung, in einer der in Artikel 44 genannten Sprachen zugestellt, die von dem betreffenden Drittstaat zu wählen ist.
Article 205 Einreichung von Verfahrensschriftstücken
1 Die in diesem Titel vorgesehenen Verfahrensschriftstücke können bei der Kanzlei mittels e-Curia gemäß den Artikeln 56a und 72 eingereicht werden, wenn die Urheber dieser Schriftstücke über ein Zugangskonto zu e-Curia verfügen.
2 Verfügt der Urheber des Schriftstücks nicht über ein Zugangskonto zu e-Curia, so ist das Verfahrensschriftstück mit allen darin erwähnten Anlagen und einem Verzeichnis dieser Anlagen bei der Kanzlei in Papierform einzureichen. Das Original dieses Schriftstücks muss von dem Vertreter des in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, der es einreicht, oder, wenn die für den Ausgangsrechtsstreit geltenden nationalen Verfahrensvorschriften es zulassen, von der Partei des Ausgangsrechtsstreits handschriftlich unterzeichnet sein.
3 Jedes Verfahrensschriftstück ist mit Datum zu versehen. Für die Berechnung der Verfahrensfristen sind allein der Tag und die Uhrzeit des Eingangs des Originals bei der Kanzlei maßgebend.
4 Abweichend von Absatz 3 Satz 2 sind für die Wahrung der Verfahrensfristen der Tag und die Uhrzeit des Eingangs einer vollständigen Kopie des unterzeichneten Originals eines Verfahrensschriftstücks einschließlich des in Absatz 2 genannten Verzeichnisses der Anlagen über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung bei der Kanzlei maßgebend, sofern das Original des Schriftstücks zusammen mit den Anlagen spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht wird. Artikel 60 findet auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung.
5 Die Organe haben außerdem innerhalb der vom Gericht festgesetzten Fristen von jedem Verfahrensschriftstück Übersetzungen in den anderen in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates genannten Sprachen vorzulegen.
Article 206 Vorbericht
1 Wenn das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, bestimmt der Präsident den Zeitpunkt, zu dem der Berichterstatter dem Gericht einen Vorbericht vorzulegen hat.
2 Der Vorbericht enthält eine Prüfung der mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen relevanten Fragen sowie Vorschläge zu einer etwaigen Verweisung der Rechtssache an den Gerichtshof nach Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV, zu der Frage, ob prozessleitende Maßnahmen, eine Beweisaufnahme oder ein Klarstellungsersuchen an das vorlegende Gericht erforderlich sind, sowie zu einer etwaigen Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer, an die Mittlere Kammer oder an einen mit einer anderen Richterzahl tagenden Spruchkörper. Der Vorbericht enthält ferner den Vorschlag des Berichterstatters zu einem etwaigen Absehen von der mündlichen Verhandlung und zu einem etwaigen Absehen von Schlussanträgen des Generalanwalts gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Satzung.
3 Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts über die Vorschläge des Berichterstatters und gegebenenfalls über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens.
Article 207 Verweisungen an den Gerichtshof
1 Wird ein Vorabentscheidungsersuchen entgegen Artikel 50b Absatz 3 der Satzung unmittelbar beim Gericht eingereicht, so übermittelt der Kanzler des Gerichts es unverzüglich dem Kanzler des Gerichtshofs.
2 Über eine Verweisung nach Artikel 54 Absatz 2 der Satzung entscheidet das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts durch mit Gründen versehenen unanfechtbaren Beschluss.
3 Die mit der Rechtssache befasste Kammer kann der Vollversammlung in jedem Verfahrensstadium nach Anhörung des Generalanwalts eine Verweisung nach Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV vorschlagen. Die Entscheidung über die Verweisung wird von der Vollversammlung getroffen.
4 Der Präsident und der Vizepräsident des Gerichts können der Vollversammlung nach Anhörung des Generalanwalts bis zum Abschluss des mündlichen Verfahrens und, wenn Schlussanträge gestellt wurden, innerhalb einer Woche nach deren Stellung oder vor der Entscheidung, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, ebenfalls eine Verweisung nach dem vorstehenden Absatz vorschlagen. Die Entscheidung über die Verweisung wird von der Vollversammlung getroffen.
Article 208 Verbindung
1 Mehrere Vorabentscheidungssachen, die den gleichen Gegenstand haben, können jederzeit wegen Zusammenhangs alternativ oder kumulativ zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden werden.
2 Über die Verbindung entscheidet der Präsident nach Anhörung des Generalanwalts.
3 Die Verbindung von Rechtssachen kann nach Maßgabe des Absatzes 2 aufgehoben werden.
4 Das Vorabentscheidungsersuchen samt seinen Übersetzungen oder den Übersetzungen der Zusammenfassung des Ersuchens sowie die Erklärungen der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten in der verbundenen Rechtssache gemäß Artikel 198 zugestellt.
Article 209 Aussetzung und Fortsetzung des Verfahrens
1 Das Verfahren kann ausgesetzt werden: a) in den in Artikel 54 Absatz 3 der Satzung vorgesehenen Fällen durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung des Generalanwalts; b) in allen übrigen Fällen, wenn eine geordnete Rechtspflege es erfordert, durch Entscheidung des Präsidenten nach Anhörung des Generalanwalts.
2 Die Fortsetzung des Verfahrens kann nach demselben Verfahren beschlossen oder entschieden werden.
3 Die Aussetzung des Verfahrens wird zu dem in dem Aussetzungsbeschluss oder der Aussetzungsentscheidung angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zum Zeitpunkt dieses Beschlusses oder dieser Entscheidung wirksam.
4 Während der Aussetzung läuft keine Verfahrensfrist gegenüber den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten ab.
5 Ist in dem Aussetzungsbeschluss oder der Aussetzungsentscheidung das Ende der Aussetzung nicht festgelegt, so endet die Aussetzung zu dem in dem Beschluss oder der Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zum Zeitpunkt des Beschlusses oder der Entscheidung über die Fortsetzung.
6 An die Stelle der unterbrochenen Verfahrensfristen treten ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens nach einer Aussetzung neue Fristen, die zu dem Zeitpunkt der Fortsetzung zu laufen beginnen.
Article 210 Prozessleitende Maßnahmen
1 Außer den Maßnahmen, die gemäß Artikel 24 der Satzung beschlossen werden können, können die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten zur schriftlichen Beantwortung bestimmter Fragen oder zu deren Beantwortung in der mündlichen Verhandlung aufgefordert werden. Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, fordert das Gericht, wann immer möglich, die Teilnehmer an dieser Verhandlung auf, ihre mündlichen Ausführungen auf eine oder mehrere festgelegte Fragen zu konzentrieren.
2 Die in Absatz 1 genannten prozessleitenden Maßnahmen werden vom Gericht nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen.
3 Der Berichterstatter oder der Generalanwalt kann die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist von ihnen für relevant erachtete Auskünfte zum Sachverhalt, Schriftstücke oder sonstige Angaben zu übermitteln. Sie können ihnen ferner Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung übermitteln lassen.
Article 211 Beweisaufnahme
1 Das Gericht kann nach Anhörung des Generalanwalts eine Beweisaufnahme, die es für angebracht hält, im Rahmen der in Artikel 91 Buchstaben a, b, d, e und f vorgesehenen Beweismittel nach dem Verfahren und gemäß den Beteiligungsvorschriften des Artikels 92 Absätze 1, 4, 5 und 6 beschließen und führt die Beweisaufnahme nach Maßgabe der Artikel 93 bis 102 durch.
2 Die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten können nach Maßgabe dessen, wie dies in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen für die Parteien vorgesehen ist, der Beweisaufnahme beiwohnen und an ihrer Durchführung teilnehmen.
Article 212 Ersuchen um Klarstellung
Unbeschadet der in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen und Beweisaufnahme kann das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts das vorlegende Gericht um Klarstellungen innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist ersuchen.
Article 213 Mündliche Verhandlung
1 Etwaige begründete Anträge auf mündliche Verhandlung sind innerhalb von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten erfolgt ist, zu stellen. Diese Frist kann vom Präsidenten verlängert werden.
2 Das Gericht kann auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten, wenn es sich durch die im schriftlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze oder Erklärungen für ausreichend unterrichtet hält, um eine Entscheidung zu erlassen.
3 Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, wenn ein begründeter Antrag auf mündliche Verhandlung von einem in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, der nicht am schriftlichen Verfahren teilgenommen hat, gestellt worden ist.
Article 214 Gemeinsame mündliche Verhandlung
Wenn die zwischen mehreren Vorabentscheidungssachen bestehenden Gemeinsamkeiten es zulassen, kann das Gericht entscheiden, eine gemeinsame mündliche Verhandlung für diese Rechtssachen durchzuführen.
Article 215 Termin der mündlichen Verhandlung
1 Entscheidet das Gericht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, so bestimmt der Präsident den Termin dafür.
2 Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Präsident von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten den Termin für die mündliche Verhandlung verschieben.
Article 216 Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz
1 Wenn Gesundheitsgründe, Sicherheitsgründe oder andere triftige Gründe den Vertreter eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten oder eine Partei des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt ist, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, daran hindern, physisch an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann diesem Vertreter oder dieser Partei gestattet werden, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
2 Der Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz ist mit gesondertem Schriftsatz unter genauer Angabe der Art der Verhinderung zu stellen, sobald der Grund für die Verhinderung bekannt ist.
3 Der Präsident entscheidet über den Antrag so bald wie möglich.
4 Der Einsatz von Videokonferenzen ist ausgeschlossen, wenn eine Entscheidung des Gerichts über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Artikel 217 ergangen ist.
5 Die technischen Voraussetzungen, die für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz erfüllt sein müssen, werden in den praktischen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 243 im Einzelnen festgelegt.
Article 217 Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Gericht kann aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschließen.
2 Mit der Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit geht das Verbot einer Veröffentlichung der Verhandlung einher.
Article 218 Ablauf der mündlichen Verhandlung
1 Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung; ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
2 Die Mitglieder des Spruchkörpers und der Generalanwalt können in der mündlichen Verhandlung Fragen an die Vertreter der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten und unter den Umständen des Artikels 203 Absatz 3 an die Parteien des Ausgangsrechtsstreits richten.
Article 219 Übertragung von öffentlichen Sitzungen
1 Die öffentlichen Sitzungen des Gerichts können Gegenstand einer Übertragung sein. Die Übertragung erfolgt als Direktübertragung, wenn sie die Verkündung von Urteilen oder die Stellung von Schlussanträgen betrifft, und zeitversetzt, wenn sie die mündlichen Ausführungen der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten in einer Rechtssache vor der Großen Kammer, der Mittleren Kammer oder ausnahmsweise, wenn die Bedeutung der Rechtssache es rechtfertigt, einer mit fünf Richtern tagenden Kammer betrifft.
2 Beabsichtigt das Gericht die Übertragung einer mündlichen Verhandlung, so werden die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten von der Kanzlei mit der Ladung zu der Verhandlung davon unterrichtet.
3 Ist ein in Artikel 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter der Auffassung, dass die mündliche Verhandlung, zu der er geladen wurde, nicht übertragen werden sollte, so teilt er dies dem Gericht so bald wie möglich unter eingehender Darlegung der Umstände mit, die das Absehen von einer Übertragung rechtfertigen können.
4 Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Anhörung des Generalanwalts so bald wie möglich.
5 Die Videoaufzeichnung von mündlichen Verhandlungen, die Gegenstand einer Übertragung waren, bleibt auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union während eines Zeitraums von längstens einem Monat nach Schließung der mündlichen Verhandlung verfügbar.
6 Ist ein in Artikel 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter der Auffassung, dass die Videoaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung, an der er teilgenommen hat, von der vorstehend genannten Internetseite entfernt werden sollte, so teilt er dies dem Gericht so bald wie möglich unter Darlegung der Umstände mit, die das Entfernen rechtfertigen können.
7 Der Präsident entscheidet über den Antrag nach Anhörung des Generalanwalts umgehend.
8 Das Gericht legt durch Beschluss die Vorschriften und Modalitäten für die Durchführung der Übertragung von öffentlichen Sitzungen fest. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 220 Schließung der mündlichen Verhandlung
Der Präsident erklärt nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten die mündliche Verhandlung für geschlossen.
Article 221 Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts
1 Findet eine mündliche Verhandlung statt, so werden die Schlussanträge des Generalanwalts nach deren Schließung zu dem vom Generalanwalt angekündigten Zeitpunkt gestellt.
2 Findet keine mündliche Verhandlung statt, so werden die Schlussanträge des Generalanwalts zu dem vom Generalanwalt angekündigten Zeitpunkt gestellt.
3 Die Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts bewirkt die Schließung des mündlichen Verfahrens.
Article 222 Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
Das Gericht kann jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn es sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn ein in Artikel 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts ist, oder wenn ein zwischen den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
Article 223 Protokoll der mündlichen Verhandlung
1 Der Kanzler nimmt über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.
2 Die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten können das Protokoll der mündlichen Verhandlung bei der Kanzlei einsehen und Kopien davon erhalten.
Article 224 Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung
Der Präsident des Gerichts kann den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, die am schriftlichen oder mündlichen Verfahren teilgenommen haben, auf gebührend begründeten Antrag gestatten, die Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung in der von den Vortragenden in der Verhandlung verwendeten Sprache in den Räumen des Gerichts anzuhören.
Article 225 Offensichtliche Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit
Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig oder ist ein Ersuchen offensichtlich unzulässig, so kann es nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Article 226 Antwort durch mit Gründen versehenen Beschluss
Wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof oder das Gericht bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, kann das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
Article 227 Befassung des Gerichts
1 Das Gericht bleibt mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. Die Rücknahme eines Ersuchens kann bis zur Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten berücksichtigt werden.
2 Das Gericht kann jedoch jederzeit und unbeschadet des Artikels 207 feststellen, dass die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit nicht mehr erfüllt sind.
Article 228 Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens
Die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Article 229 Termin der Urteilsverkündung
Die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden vom Termin der Urteilsverkündung benachrichtigt.
Article 230 Inhalt der Urteile
Das Urteil enthält: a) die Angabe, dass es vom Gericht erlassen ist; b) die Bezeichnung des Spruchkörpers; c) das Datum der Verkündung; d) die Namen des Präsidenten und der Richter, die bei der Beratung mitgewirkt haben, unter Bezeichnung des Berichterstatters; e) den Namen des Generalanwalts; f) den Namen des Kanzlers; g) die Bezeichnung der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, die am Verfahren teilgenommen haben; h) die Namen ihrer Vertreter; i) gegebenenfalls das Datum der mündlichen Verhandlung; j) den Hinweis, dass der Generalanwalt gehört worden ist, und gegebenenfalls das Datum seiner Schlussanträge; k) eine kurze Darstellung des Sachverhalts; l) die Entscheidungsgründe; m) die Urteilsformel.
Article 231 Verkündung und Zustellung der Urteile
1 Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.
2 Der Präsident, die Richter, die an der Beratung mitgewirkt haben, und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Urteils, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird. Dem vorlegenden Gericht, den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten und dem Gerichtshof wird eine Kopie zugestellt.
Article 232 Inhalt der Beschlüsse
1 Der Beschluss enthält: a) die Angabe, dass er, je nach Fall, vom Gericht oder vom Präsidenten erlassen ist; b) gegebenenfalls die Bezeichnung des Spruchkörpers; c) das Datum des Erlasses; d) die Angabe der Rechtsgrundlage, auf der er beruht; e) den Namen des Präsidenten und gegebenenfalls die Namen der Richter, die bei der Beratung mitgewirkt haben, unter Bezeichnung des Berichterstatters; f) den Namen des Generalanwalts; g) den Namen des Kanzlers; h) die Bezeichnung der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, die am Verfahren teilgenommen haben; i) die Namen ihrer Vertreter; j) den Hinweis, dass der Generalanwalt gehört worden ist; k) die Beschlussformel.
2 Ist ein Beschluss nach dieser Verfahrensordnung mit Gründen zu versehen, so enthält er ferner: a) eine kurze Darstellung des Sachverhalts; b) die Entscheidungsgründe.
Article 233 Unterzeichnung und Zustellung der Beschlüsse
Der Präsident und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Beschlusses, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird. Dem vorlegenden Gericht, den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten und dem Gerichtshof wird eine Kopie zugestellt.
Article 234 Wirkung der Urteile und der Beschlüsse
Urteile und Beschlüsse werden nach Maßgabe des Artikels 62b Absatz 2 der Satzung wirksam.
Article 235 Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen
1 Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten in Urteilen und Beschlüssen können vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, vorausgesetzt, ein solcher wird innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung des Urteils oder Zustellung des Beschlusses gestellt, berichtigt werden.
2 Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts.
3 Die Urschrift des Beschlusses, der die Berichtigung ausspricht, wird mit der Urschrift der berichtigten Entscheidung verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift der berichtigten Entscheidung anzubringen.
Article 236 Auslegung von Vorabentscheidungen
1 Artikel 168 über die Auslegung von Urteilen und Beschlüssen findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens ergehen.
2 Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob sie sich durch eine Vorabentscheidung für hinreichend unterrichtet halten oder ob es ihnen erforderlich erscheint, ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen einzureichen.
Article 237 Beschleunigtes Verfahren
1 Der Präsident kann auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
2 In diesem Fall bestimmt der Präsident umgehend den Termin für die mündliche Verhandlung, der den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten mit der Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens mitgeteilt wird.
3 Die im vorstehenden Absatz genannten Beteiligten können innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist von mindestens 15 Tagen Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen einreichen. Der Präsident kann diese Beteiligten auffordern, ihre Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen auf die wesentlichen mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Rechtsfragen zu beschränken.
4 Die etwaigen Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen werden allen in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung übermittelt.
5 Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts.
Article 238 Übermittlung der Verfahrensschriftstücke
1 Die im vorstehenden Artikel vorgesehenen Verfahrensschriftstücke gelten mit der Übermittlung einer Kopie des unterzeichneten Originals sowie der zur Unterstützung herangezogenen Belegstücke und Unterlagen mit dem in Artikel 205 Absatz 2 genannten Verzeichnis mittels e-Curia oder über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung an die Kanzlei als eingereicht. Das Original des Schriftstücks und die vorstehend genannten Anlagen sind der Kanzlei umgehend zu übermitteln, wenn die Kopien davon über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung übermittelt wurden.
2 Die im vorstehenden Artikel vorgesehenen Zustellungen und Übermittlungen werden durch Übersendung einer Kopie des Schriftstücks mittels e-Curia oder über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung bewirkt.
Article 239 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
1 Ist eine Partei des Ausgangsrechtsstreits außerstande, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann sie jederzeit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen.
2 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind alle Auskünfte und Belege beizufügen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie etwa eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Stelle über die wirtschaftliche Lage.
3 Hat der Antragsteller bereits Prozesskostenhilfe vor dem vorlegenden Gericht bezogen, so hat er den Beschluss dieses Gerichts vorzulegen und genau anzugeben, was von den bereits bewilligten Beträgen gedeckt ist.
Article 240 Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
1 Der Präsident entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2 Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise versagt, ist der Beschluss mit Gründen zu versehen.
Article 241 Im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu zahlende Beträge
Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, so trägt die Kasse des Gerichts – gegebenenfalls in den vom Präsidenten festgesetzten Grenzen – die Kosten der Unterstützung und der Vertretung des Antragstellers vor dem Gericht. Auf Antrag des Antragstellers oder seines Vertreters kann ein Vorschuss auf diese Kosten ausbezahlt werden.
Article 242 Entziehung der Prozesskostenhilfe
1 Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens, so kann der Präsident jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag nach Anhörung des Betroffenen die Prozesskostenhilfe entziehen.
2 Der Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe entzogen wird, ist mit Gründen zu versehen und ist unanfechtbar.“
Article 2
Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am 1. September 2024in Kraft.
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