Verordnung (EU) 2024/234 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Lebensmittel, denen einer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiterhin in Verkehr gebracht werden.
2 Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen einer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Einführer dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Union befanden, bevor diese Verordnung in Kraft trat.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übergangsmaßnahmen gelten nicht für Zubereitungen, die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind und denen einer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde.
4 Zubereitungen im Sinne dieser Verordnung sind Gemische aus einem oder mehreren Aromen, denen auch andere Lebensmittelzutaten wie Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme oder Trägerstoffe zugesetzt werden können, um ihre Lagerung, ihren Verkauf, ihre Standardisierung, ihre Verdünnung oder ihre Lösung zu erleichtern.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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