Durchführungsverordnung (EU) 2024/239 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1421, (EU) 2022/652, (EU) 2022/1490 und (EU) 2022/320
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Article 1 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421
1 Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 erhält folgende Fassung: „Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten“
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.“
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Der im Anhang genannte Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.“
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.“
Article 4 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320
1 Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 erhält folgende Fassung: „Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten“
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Der im Anhang genannte Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.“
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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