Delegierte Verordnung (EU) 2024/249 der Kommission vom 30. November 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf gemeinsame Datenanforderungen für die Zwecke des Austauschs und der Speicherung bestimmter Informationen im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften
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Article 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten A1, A2, B1, B4 und C1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;“. b) Die Absätze 5, 6 und 7 werden gestrichen. c) In Absatz 8 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems des UZK (AES) bzw. der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 auch die folgenden Daten:“. 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Bei der Registrierung einer Person erheben und speichern die Zollbehörden die in Anhang 12-01 festgelegten Daten zu dieser Person. Die Daten bilden den EORI-Eintrag.“ 3. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) sie eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung im Zollgebiet der Union oder in einem Drittland abgeben, sofern in einem Zollsicherheitsabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland die Verwendung eines elektronischen Systems der EU vorgesehen ist;“. 4. Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. 5. Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. 6. Anhang 12-01 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. 7. Anhang B-02 erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. 8. Anhang B-03 erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung. 9. Die Anhänge B-04 und B-05 werden gestrichen.
Article 2
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Artikel 1 Nummern 1 bis 5 gilt jedoch ab dem 3. März 2024.
3 Artikel 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. März 2027.
4 Artikel 1 Nummer 7 bis 9 gilt im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des NCTS (Neues EDV-gestütztes Versandverfahren) Phase 5.
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